Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist bei der Schätzung des Heizkostenverbrauchs das individuelle Vergleichsverfahren regelmäßig vorrangig vor dem generellen anzuwenden?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 73 C 47/17, Urteil vom 24.11.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Parteien sind sich darüber einig, dass hier eine Schätzung des Heizkostenverbrauchs für die Wohnung der Klägerin notwendig ist, da eine Ablesung in ihren Räumen nicht stattgefunden hat. Aus welchen Gründen die Ablesung letzten Endes endgültig gescheitert ist, kann dabei dahingestellt bleiben und es kann als wahr unterstellt werden, dass dies aus Gründen erfolgt ist, die die Klägerin zu vertreten hat. Auch in diesem Fall ist nämlich gemäß § 9a Abs. 1 S. 1 Heizkostenverordnung der Verbrauch auf Grundlage des Durchschnittsverbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume oder aber des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes schätzen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Eigentümermehrheit gemäß §§ 36 Abs. 4 HeizkostenVO nicht völlig frei in der Wahl ihrer Schätzmethode. Sie muss sich gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens halten, da es Zweck der HeizkostenVO ist, möglichst individuelle und dem tatsächlichen Verbrauch nahekommende Werte in die Abrechnung einzustellen, ist das individuelle Vergleichsverfahren regelmäßig vorrangig vor dem generellen anzuwenden (Lammel in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 9 a Heizkostenverordnung Rdnr. 7; AG Charlottenburg, ZWE 2014, 226). Die erste Alternative des § 9 a Abs. 1 kann hier angewandt werden, da für die Wohnung der Klägerin unstreitig für die Vorjahre abgelesene Werte vorliegen. Besondere Gründe, die dies unter dem Gesichtspunkt des § 315 BGB als unangemessen erscheinen lassen würden, sind weder vorgebracht noch ersichtlich. Das bloße Bestreiten der Beklagten, dass die Klägerin ihre Wohnung ebenso wie in den Vorjahren nur an wenigen Tagen als Zweitwohnung genutzt habe, genügt dafür jedenfalls nicht.”