Archiv für den Monat: Mai 2018

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

Berliner Morgenpost am 18.05.2018: Wohnungsbau – Berlin lässt sein Bauland ungenutzt liegen

Seit 2013 bekamen städtische Wohnungsbaufirmen vom Senat 171 Grundstücke kostenlos. Doch die lassen das Bauland oft brach liegen.

Es ist ein wesentliches Element der Wohnungsbaupolitik Berlins: Städtische Wohnungsbaugesellschaften bekommen seit 2013 vom Land kostenlos Grundstücke und errichten dort die vielen Tausend Wohnungen, die die Stadt dringend benötigt.

Die Bilanz fällt jedoch dürftig aus, wie vertrauliche Unterlagen bestätigen, die der Morgenpost vorliegen. 171 Grundstücke hat Berlin an die sechs kommunalen Konzerne Degewo, Gesobau, Gewobag, Howoge, WBM sowie Stadt und Land übertragen und damit auf Verkaufserlöse in dreistelliger Millionenhöhe verzichtet. Aber fünf Jahre nach dem Start des Prozesses sind bisher erst zwei Bauprojekte mit zusammen knapp 150 Wohnungen fertiggestellt, weitere knapp 700 sind im Bau.

https://www.morgenpost.de/berlin/article214320865/Berlin-laesst-sein-Bauland-ungenutzt-liegen.html

Pressemitteilung 22/2018

AMV wählt seinen Vorstand

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. hat am 18.05.2018 turnusgemäß seinen Vorstand neu gewählt. An der Vereinsspitze gab es einen Wechsel: Erster Vorsitzender ist nun Herr Assessor Marcel Eupen. Zweiter Vorsitzender ist der bisherige Erste Vorsitzende Rechtsanwalt Uwe Piper, der zugleich kommissarischer Kassenwart ist. Schriftführerin bleibt Roswitha Schiefelbein und Migrationsbeauftragter Jean-Habib Gongbah. Das Amt des Pressesprechers wird von Marcel Eupen in Personalunion mit dem Vereinsvorsitz ausgeübt.

Dem Ältestenrat gehören Frau Renate Brucker, Frau Marlis Vogel und Herr Wolf-Dietrich Kniffka an.

Kassenprüfer sind Herr Detlef Langer und Herr Manfred Ott.

Seinen thematischen Schwerpunkt will der AMV in den nächsten zwei Jahren neben der Mitgliederbetreuung in der Abhaltung von Kiezversammlungen, von Mieter- und Verbraucherstammtischen sowie in der Öffentlichkeitsarbeit setzen.

Berlin, den 22.05.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

Berliner Morgenpost am 17.05.2018: Neubau in Berlin

Senatorin verfehlt selbstgestecktes Ziel beim Wohnungsbau

Senatorin Lompscher verfehlt ihre Ziele beim Wohnungsbau deutlich. Doch auch neue Wohnungen verhindern den Mietenanstieg bisher nicht.

Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg hat am 17.05.2018 die Baufertigstellungszahlen für das Jahr 2017 veröffentlicht. Demnach wurden im vergangenen Jahr in Berlin 15.669 Wohnungen errichtet. Dies entspricht einem Plus von 14,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Besonders groß war der Zuwachs im Bereich der Mehrfamilienhäuser, hier entstanden insgesamt 11.408 neue Wohnungen und damit 28,7 Prozent mehr als im Jahr 2016.

Neu gebaut wurden 12.814 Wohnungen, 18,9 Prozent mehr als im Vorjahr. Die meisten Wohnungen entstanden in den Bezirken Lichtenberg, Mitte und Treptow-Köpenick.

Allerdings hatte Katrin Lompscher noch Ende vergangenen Jahres mit deutlich mehr Wohnungen gerechnet. Im Interveiw mit der Berliner Morgenpost hatte sie 20.000 fertige Wohnungen als realistisches Ziel bezeichne. “Im Jahr 2016 wurden rund 14.000 fertiggestellt. Wir gehen davon aus, dass die Bauaktivitäten weiterhin auf einem hohen Niveau liegen. Da die Genehmigungszahlen über dem Durchschnitt des Vorjahres liegen, halte ich die erforderlichen insgesamt 20.000 Wohnungen pro Jahr durchaus für machbar. Es ist aber klar, dass wir diese große Aufgabe nur lösen können, wenn alle Seiten mit Hochdruck arbeiten”, sagte sie damals.

https://www.morgenpost.de/berlin/article214320059/Senatorin-verfehlt-selbstgestecktes-Ziel-im-Wohnungsbau.html

 

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Rechtfertigen Beleidigungen, üble Nachreden, Verleumdungen, Nötigungen und Bedrohungen eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung?

Die Antwort des Amtsgerichts Aurich (AG Aurich – 12 C 842/16, Urteil vom 12.05.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Aurich in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Mietshauses gem. § 546 Abs. 1 BGB zu, da das Mietverhältnis durch die außerordentliche Kündigung aufgrund der Zerrüttung des Mietverhältnisses vom 06.09.2016 gem. § 543 Abs. 1 BGB wirksam beendet wurde. Dementsprechend sind auch sämtliche Schlüssel für das Wohnhaus herauszugeben.

1. Zunächst erfüllt das Kündigungsschreiben des Klägers vom 06.09.2016 nach Form und Inhalt die Voraussetzungen der §§ 568 Abs. 1, 569 Abs. 4 BGB. Der Kläger hat in der Kündigungserklärung seinen Wille zur einseitigen Vertragsbeendigung hinreichend klar zum Ausdruck gebracht und auch das beanstandete Verhalten der Beklagten hinreichend genau durch konkrete Angabe des Vorfalls mit zeitlicher Zuordnung aufgeführt, so dass es der Beklagten ohne weiteres möglich war zu erkennen, welche Umstände zur Kündigung geführt haben.

2. Darüber hinaus liegt ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund gem. § 543 Abs. 1 BGB vor, da dem Kläger die Fortführung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit als wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften ist gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB). Dabei ist es unschädlich, wenn sich der wichtige Grund aus einem Umstand ergibt, der zwar unmittelbar nichts mit dem Mietvertrag zu tun hat, sich aber dennoch auf das Mietverhältnis auswirkt (BGH LM Nr. 26 zu § 242 BGB). Grundsätzlich ist hierbei jedoch besondere Sorgfalt bei der Prüfung der Frage geboten, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist (Schmidt-Futterer/Blank BGB § 543 Rn. 167-170, beck-online). Anerkannt ist jedoch, dass die Beleidigung, die üble Nachrede, die Verleumdung, die Nötigung und die Bedrohung gem. §§ 185-187, 240-241 StGB Straftaten sind, die zugleich Vertragsverletzungen, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner verübt werden (LG München I WuM 1989, 180).

Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ergibt sich hier aus dem Verhalten der der Beklagten gegenüber dem Kläger.

Ob die Schreiben der Beklagten vom 24.08.2016 und 30.06.2016 geeignet sind eine Vertragsverletzung für sich herbeizuführen kann dahin stehen, da zumindest die Äußerung vom 03.09.2016 geeignet ist, eine Zerrüttung des Mietverhältnisses herbeizuführen. Dies gilt insbesondere in der Zusammenschau mit den anderen Vorfällen unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt. Die Äußerung vom 03.09.2016 stellt eine üble Nachrede im Sinne des § 186 BGB dar. Eine üble Nachrede liegt vor, wenn gegenüber einem Dritten Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, den hiervon Betroffenen verächtlich zu machen. oder sonst zu schaden (vgl. LG Potsdam GE 2012, 64ZMR 2012, 627). Die üble Nachrede ist zwar straflos, wenn der Täter nachweisen kann, dass die Tatsache der Wahrheit entspricht; gleichwohl liegt auch in einem solchen Fall eine Vertragsverletzung vor, wenn der Täter kein anerkennenswertes Interesse an der Verbreitung der Tatsache geltend machen kann. Beweispflichtig für die üble Nachrede ist der Kündigende; der Gekündigte trägt die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung und für sein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Behauptung (Blank/Börstinghaus Miete BGB § 543 Rn. 28-39). Für die Überzeugung des Gerichts ist dabei der Maßstab des § 286 ZPO maßgebend. Demnach ist eine Tatsache dann als erwiesen anzusehen, wenn rechtliche Zweifel bei vernünftiger Betrachtungsweise zurückgestellt werden können und der Wahrheitsgehalt der Aussage so hoch anzusetzen ist, dass vernünftigen Zweifeln schweigen geboten ist (BGH NJW 2003, 1116). Eine unumstößliche Gewissheit ist dafür jedoch nicht erforderlich.

Der Beweis darüber, dass die Beklagte die streitige Äußerung getätigt hat, wurde durch die Vernehmung des Zeugen A. O. erbracht. So schilderte der Zeuge O. widerspruchlos und glaubhaft, dass die Beklagte gegenüber ihm äußerte, dass der Kläger ihre Tiere erschießen würde. Dies wiederholt er auch auf Nachfragen. Dabei beschrieb der Zeuge besonders detailreich die Vorfälle von dem Tag. So konnte er sich noch daran erinnern, dass Anlass des Gesprächs ein Kürbis war und auf welchem Weg er an dem Tag das Grundstück betreten hat, da es ausnahmsweise ein anderer war als sonst. Weiterhin konnte sich der Zeuge O. auch noch an die Grundstimmung der Beklagten erinnern, die er damit beschrieb, dass sie sofort in den Modus “Attacke/Angriff” sprang. Die logische Konsistenz der Aussage, zusammen mit den sachverhaltstypischen Details und dem Zugeben von Erinnerungslücken dahingehend, dass er nicht sagen konnte ob auch die Worte “graben und erschlagen” gefallen sind, er sich aber noch sicher an “erschießen und töten” in diesem Zusammenhang erinnern kann, sprechen für die Glaubwürdigkeit des Zeugen und lassen keine begründeten Zweifel des Gerichts an der Tatsache zu. Anhaltspunkte dafür, dass eine einseitige Belastungstendenz beim Zeugen gegeben ist, lassen sich in seiner Aussage nicht erkennen. Vielmehr ist aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte wusste das der Zeuge O. mit dem Kläger bekannt ist, von einem bewussten Verbreiten der von ihr getätigten Aussage auszugehen. Dafür, dass die von ihr behauptete Tatsache wahr ist hat die Beklagte keinen Beweis angeboten worden. Sie ist somit beweisfällig geblieben.

Eine Abmahnung der Beklagten nach § 543 Abs. 3 S.1 BGB war hier gemäß § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB entbehrlich. Die Notwendigkeit der Fristsetzung oder Abmahnung entfällt im vorliegenden Fall gem. § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB bereits deshalb, weil diese offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Dies begründet sich daraus, dass das Fehlverhalten der Beklagten, insbesondere in der Gesamtschau, die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert worden ist, dass sie auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann (Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl., § 543 Rn. 52, m.w.N.). Daneben ist die Fristsetzung oder Abmahnung hier auch deshalb entbehrlich, weil die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist, § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB. Zum einen wiegt die von der Beklagten durch die üble Nachrede des Klägers erfolgte Vertragsverletzung besonders schwer. Zum anderen kann dem Kläger auf Grund des Umstandes, dass beide Parteien in unmittelbarer Nachbarschaft wohnen und, ausweislich der Aussage des Zeugen H. B., die Streitigkeiten aufgrund der Schreiben der Beklagten auch schon über die Beteiligten des Mietverhältnisses hinaus getragen wurden, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht länger zugemutet werden. Darüber hinaus ist auch hier im Rahmen der anzustellenden Abwägung zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich für seine Vertragsverletzung durch das strafrechtlich relevante Verhalten beim Kläger nicht entschuldigt hat.

Über den Hilfsantrag war daher nicht mehr zu entscheiden.”

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

DER TAGESSPIEGEL am 17.05.2018: Zahl fertiggestellter Wohnungen in Berlin auf Rekordkurs

Fast 16.000 neue Wohnungen stellten Berliner Bauunternehmen im vergangenen Jahr fertig. Das waren knapp 15 Prozent mehr als 2016.

In Berlin entstehen so viele neue Wohnungen wie seit den 1990er Jahren nicht mehr – und trotzdem reichen die fertig werdenden Objekte bei weitem nicht aus, um den Mangel an Wohnraum in der wachsenden Stadt zu decken. Die bereits im Jahr 2016 um fast ein Drittel gestiegene Zahl der Fertigstellungen von Wohnungen, ist im vergangenen Jahr erneut gestiegen um 14,7 Prozent auf 15.669 Wohnungen.

Wie das Amt für Statistik mitteilt sind 30,7 Prozent der neu geschaffenen Wohnungen Eigentumsobjekte. Der weit überwiegende Teil der Nachfrage besteht allerdings nach günstigen Mietwohnungen, weil die Kaufkraft der Berliner deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegt und auch der Zuzug von Neu-Berlinern weit überwiegend aus wirtschaftlich schwachen Ländern Ost-Europas stammt oder aus Kriegs- und Krisengebieten. Aber immerhin geht der Anteil der neu gebauten Eigentumswohnungen zurück gegenüber dem Vorjahr, von über 42 Prozent auf rund 30.

Der Chef des Berliner Mietervereins Reiner Wild sagte: “Die gestiegenen Fertigstellungszahlen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass für breite Schichten der Bevölkerung dieser Neubau nur wenig Entlastung bringt.” Zudem gebe es nach wie vor “keinen entlastenden Einfluss auf das Mietniveau insgesamt“. Laut Wohnungsmarktbericht der landeseigenen Förderbank IBB stiegen die Mieten bei Wiedervermietung in 2017 so stark wie lange nicht mehr auf einen Rekordwert von 10,15 Euro je Quadratmeter nettokalt im Monat. “Die Renditeerwartung der Investoren passt nicht mit den Bedürfnissen der meisten Nachfrager zusammen”, so Wild. Dem IBB-Bericht zufolge würden neu gebaute Wohnungen im Durchschnitt für 13 Euro je Quadratmeter im Monat angeboten. „Dieser Neubau ist für die meisten Berliner Haushalte und auch für die Zuwanderer nicht leistbar“, so Wild.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/stadtentwicklung-zahl-fertiggestellter-wohnungen-in-berlin-auf-rekordkurs/22575462.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Kurier am 17.05.2018: Bima will immer mehr – Bundesrepublik Deutschland gegen Berliner Mieter

Der Bund zeigt sich als Vermieter knallhart. Wer sich den Mieterhöhungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bima) widersetzt, die die bundeseigenen Wohnungen verwaltet, wird vor Gericht verklagt.

“Während die Bundesregierung das Thema Wohnen zu der entscheidenden sozialen Frage erklärt, verhält sich der Bund als Vermieter selbst alles andere als sozial”, kritisiert die Grünen-Abgeordnete Paus. Es sei “höchste Zeit”, dass Finanzminister Olaf Scholz (SPD) den Kurs korrigiere.

https://www.berliner-kurier.de/berlin/kiez—stadt/bima-will-immer-mehr–bundesrepublik-deutschland-gegen-berliner-mieter-30414464

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 16.05.2018: Wegen Streit um Erhöhungen – Berliner Mieter werden vom Bund verklagt

Gegen Mieter in Berlin ist die Bima in den vergangenen Jahren besonders vor Gericht gezogen. Von 133 Gerichtsverfahren, die die Bima von Mai 2016 bis April 2018 gegen Mieter anstrengte, richteten sich 24 Verfahren gegen Haushalte in der Bundeshauptstadt.

“Während die Bundesregierung das Thema Wohnen zu der entscheidenden sozialen Frage erklärt, verhält sich der Bund als Vermieter selbst alles andere als sozial”, kritisiert die Grünen-Abgeordnete Paus. “Der Bima in Berlin scheint es um maximale Rendite zu gehen.”

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/wegen-streit-um-erhoehungen-berliner-mieter-werden-vom-bund-verklagt-30413610

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die Mietvertragsklausel “Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.” wirksam?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 7/17, Urteil vom 25.07.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Räumungsanspruch aus § 546 BGB zu.

Das Mietverhältnis ist durch die fristlose Kündigung vom 13.04.2016 beendet worden, § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB.

Die Beklagten haben sich zum Zeitpunkt der Kündigung mit zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Entrichtung der Miete im Verzug befunden.

Nach § 4 Nr. 1 des Mietvertrags ist die Miete spätestens am dritten Werktag eines jeden Monat zu zahlen. Die Miete für die Monate März und April 2016 wurde unstreitig erst am 20.04.2016 gezahlt.

� Insbesondere ist die Fälligkeitsabrede des § 4 Nr. 1 des Mietvertrags nicht unwirksam, weil die “allgemeinen Vertragsbestimmungen” unwirksam seien und diesen in unwirksamer Weise konkretisierten.

Zwar ist es zutreffend, dass Ziff. 2.3 der allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) unwirksam nach § 307 BGB ist, jedoch folgt aus deren Unwirksamkeit nicht die Gesamtunwirksamkeit der Fälligkeitsabrede in § 4 des Mietvertrages.

Bei Ziff. 2.3. der allgemeinen Vertragsbedingungen handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB.

Diese benachteiligt den Mieter auch unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung verlagert Ziff. 2.3 der AVB das Risiko von Verzögerungen, die von Zahlungsdienstleistern zu verantworten sind, entgegen der gesetzlichen Regelung formularmäßig auf den Wohnraummieter (BGH, Urt. v. 05.10.2016, VIII ZR 222/15). Die Klausel enthält keine Einschränkung dahingehend, dass solche Zahlungsverzögerungen, die nicht in die Verantwortungssphäre des Mieters fallen, nicht als verspätet i.S.d. Mietvertrags gelten.

Die § 551 BGB a.F. abbedingende Klausel in § 4 Nr. 1 des Mietvertrags ist dagegen auch in vor 2001 geschlossenen Mietverträgen wirksam (BGH, Urt v. 04.05.2011, VIII ZR 191/10).

Zwar ist es zutreffend, wenn die Beklagten meinen, Ziff. 2.3 der allgemeinen Vertragsbedingungen konkretisiere § 4 Nr. 1 des Mietvertrags, weswegen diese Regelungen als eine einheitliche Klausel zu betrachten seien; jedoch folgt hieraus nicht unbedingt die Gesamtunwirksamkeit der Regelung.

Gemäß § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit einer Klausel nicht zur Unwirksamkeit der anderen Vertragsbedingungen.

Dies gilt auch bei teilbaren Klauseln. Maßgeblich ist hier, ob die Klausel neben der unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestimmungen, enthält, welche auch dann wirksam, wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen (BGH, Urt. v. 25.01.2006, VIII ZR 3/05). Voraussetzung für die Teilaufrechterhaltung ist, dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (sog. blue- pencil-Test; BGH, Urt. v. 10.10.2013, III ZR 325/12).

� Da die vorgenannten Grundsätze für den Fall, dass eine einzelne Klausel sowohl unwirksame als auch wirksame Bestandteile enthält, gelten, muss dies erst recht für den Fall gelten, in welchem sich zwei eigenständige Klauseln, wobei die eine die andere näher konkretisiert, gegeben sind. Andernfalls hinge die inhaltliche Wirksamkeit des sprachlich identischen Wortlautes lediglich von der gewählten Form der Vertragsparteien ab.

Insbesondere bei widerstreitenden Fristenregelungen, die in sich teilbar sind, nimmt die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung das Bestehenbleiben des wirksamen Teils an (z.B. BGH Urteil vom 24. März 1988 – III ZR 21/87; BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 – VII ZR 238/00).

Ohne Ziff. 2.3 der allgemeinen Vertragsbedingungen ist § 4 Nr. 1 des Mietvertrags dahingehend zu verstehen, dass es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt, wenn der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und die Verzögerungen, die auf Seiten des Zahlungsdienstleisters entstehen, somit nicht zu vertreten hat.

Eine Unwirksamkeit von § 4 des Mietvertrages ergibt sich auch nicht aus Ziff. 3 der AVB.

Unabhängig davon, dass auch hier die Unwirksamkeit der einen Klausel nach § 306 BGB zunächst nicht die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat, ist die in Ziff. 3 der AVB enthaltene Klausel wirksam und verstößt nicht gegen die §§ 307 ff. BGB.

Eine Aufrechnungsverbotsklausel kombiniert mit einer Vorauszahlungsklausel kann dann unwirksam sein, wenn das Minderungsrecht des Mieters erheblich eingeschränkt wird und er diesbezüglich auf den Klageweg verwiesen wird. Hier wird durch Ziff. 3 der allgemeinen Vertragsbedingungen verlangt, dass der Mieter die Aufrechnung einen Monat vor der Fälligkeit der Miete anzeigt. Hieraus folgt, dass sich das Minderungsrecht um ein oder zwei Monate verschiebt, was jedoch nicht dazu führt, dass der Mieter auf den Klageweg verwiesen wird. (BGH, Urt. v. 04.05.2011, VIII ZR 191/10).

Die Beklagten haben sich auch im Verzug befunden. Sie haben die nach Maßgabe des Vorstehenden zum 03.04.2016 fällige Aprilmiete unstreitig erst am 20.04.2016 gezahlt.

Der Zahlungsverzug war auch schuldhaft.

Das Verschulden wird beim Zahlungsverzug grundsätzlich vermutet. Zwar ist eine verzögerte Zahlung des Job-Centers dem Mieter nicht ohne weiteres zurechenbar, da das Job-Center nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters ist, sondern im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge tätig wird (st. Rspr., zuletzt: BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 173/15), jedoch wird die

� Verschuldensvermutung allein aus dem Umstand, dass ein Mieter auf staatliche Transferleistungen angewiesen ist, nicht widerlegt. Vielmehr ist der Mieter gehalten, darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen, dass er die Leistung rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragt und bei etwaigen Zahlungssäumnissen der Behörde bei dieser auf eine pünktliche Zahlung gedrungen und insbesondere auf eine bereits erfolgte Abmahnung des Vermieters und die deshalb drohende Kündigung hingewiesen hat (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 173/15).

Dies haben die Beklagten nicht dargetan.

Die von den Beklagten im Hinblick auf die Krebserkrankung der Klägerin vorgebrachten Härtegründe, vermögen nicht, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu begründen.

Im Gegensatz zu § 543 Abs. 1 BGB sieht § 543 Abs. 2 BGB gerade keine Interessenabwägung, die eine Berücksichtigung von Härtegründen ermöglicht, vor (BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 175/14 und BGH, Urteil vom 09. November 2016 – VIII ZR 73/16).

Aus vorstehenden Gründen und aufgrund der klaren getroffenen gesetzlichen Wertung des Gesetzgebers in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB kommt auch eine Anwendung der sogenannten “milden- Licht-Rechtsprechung” im Rahmen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht in Betracht.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Morgernpost am 15.05.2018: Wohnraumnot in Berlin treibt Gewinn bei Deutsche Wohnen

Die Deutsche Wohnen, größter Vermieter in Berlin, profitiert weiter von steigenden Mieten und Wohnungsnot in der Hauptstadt.

Bei Berlins größtem Vermieter Deutsche Wohnen klingelt weiter die Kasse: Zwischen Januar und März dieses Jahres verdiente der Immobilienkonzern 123 Millionen Euro. Das Ergebnis legte im Jahresvergleich um knapp neun Prozent zu, wie das MDax-Unternehmen am 15.05.2018 in Berlin mitteilte. Deutsche Wohnen profitiert dabei von steigenden Mieten und einem niedrigen Leerstand. Die meisten der rund 160.000 konzerneigenen Wohnungen und Gewerbeeinheiten liegen in Ballungsgebieten, in denen es immer weniger bezahlbaren Wohnraum gibt.

Reiner Wild sieht die Politik in der Pflicht “Es gibt Wege, Immobilienkonzernen wie der Deutschen Wohnen das Handwerk zu legen. Aber dazu braucht es politischen Mut. Den kann ich im Moment nicht erkennen.”

https://www.morgenpost.de/berlin/article214294487/Wohnraumnot-treibt-Gewinn-bei-Deutsche-Wohnen.html

Aus der Rubrik “Stadtentwicklungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 12.05.2018: Kiez-Spaziergang für Milieuschutz am Klausenerplatz

Verglichen mit anderen Bezirken fällt Charlottenburg-Wilmersdorf hier eher mit Untätigkeit auf. Der Rundgang führte zu „Orten der Verdrängung“.

Insgesamt neun “Orte der Verdrängung”, standen am 09.05.2018 auf der Route eines Spaziergangs durch die Straßen rund um den Klausenerplatz. Eingeladen dazu hatte die Initiative “MieterWerkStadt”. Zum Teil schilderten die Bewohner selbst ihre Situation. Es ging vor allem um extreme Mietsteigerung nach Modernisierung, aber auch um spekulativen Wohnungsleerstand und Verfall.

https://www.morgenpost.de/bezirke/im-westen-berlins/article214285261/Kiez-Spaziergang-fuer-Milieuschutz-am-Klausenerplatz.html