Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Genügt es zur Begründung von Eigenbedarf, wenn der Enkelsohn der Vermieterin deren Eigentumswohnung für bevorstehende Prüfungen benötigt und er stark mit der Stadt verwurzelt ist, in der sich die Immobile befindet?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 237 C 321/17, Urteil vom 09.04.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Beklagte zu 1. ist gemäß §§ 546 Abs. 1, 985 BGB dazu verpflichtet, die streitgegenständliche Wohnung geräumt an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte zu 2. als Lebensgefährtin des Beklagten zu 1. und Nutzerin der Wohnung ist gemäß §§ 546 Abs. 2, 985 BGB ebenfalls zur geräumten Herausgabe der Wohnung an die Klägerin verpflichtet. Beide Beklagten haben nämlich kein Recht zum Besitz an der Wohnung gemäß § 986 Abs. 1 S. 1 BGB mehr, weil das Mietverhältnis des Beklagten zu 1. mit der Klägerin durch die dem Beklagten zu 1. am 1.12.2016 zugestellte ordentliche Kündigung der Klägerin vom 28.11.2016 (Anlage K2) gemäß §§ 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, 573c Abs. 1 BGB zum 31.8.2017 wirksam beendet worden ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ihre Eigentumswohnung in der ###straße 2 d in ### Berlin – bei der es sich um die einzige Eigentumswohnung der Klägerin in Berlin handelt – für ihren Familienangehörigen benötigt, weil sie die Wohnung ihrem Enkel ### zu Befriedigung seines Wohnbedarfs überlassen will. Der Zeuge hat nachvollziehbar und glaubwürdig ausgesagt, dass er langfristig in Berlin bleiben und die klägerische Wohnung bewohnen will. Dazu hat er ausgeführt, dass er zunächst noch das erste juristische Staatsexamen bestehen will und anschließend seine Referendarzeit in Berlin absolvieren und außerdem hier eine Doktorarbeit schreiben möchte, wobei die Reihenfolge noch unklar ist. Das hat er insbesondere mit einer starken Verwurzelung in der Stadt auch aufgrund seiner Nebentätigkeit als DJ in bekannten Clubs begründet. Außerdem hat er dem Gericht erläutert, er wolle gerne die Gelegenheit nutzen, die ihm von seiner Großmutter kostenlos zur Verfügung gestellte Wohnung zu nutzen, auch zwecks finanzieller Entlastung seiner Eltern. Zu seiner derzeitigen Wohnsituation hat der Zeuge ausgeführt, er habe die zum Zeitpunkt der Kündigung von ihm noch bewohnte WG in Tempelhof inzwischen verlassen, weil er dort nicht habe konzentriert lernen können, und sei seit Mitte August 2017 übergangsweise in den Büroräumen seines Vaters untergekommen, was jedoch keine Dauerlösung für ihn darstelle. Die Aussage des Zeugen war flüssig und widerspruchsfrei. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründen könnten, hat das Gericht nicht.

Auf die weitere ordentliche Kündigung der Klägerin wegen Eigenbedarfs auch für ihre Enkelin ### vom 20.7.2017 (Anlage K6) kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht mehr an. Es kann nämlich im Ergebnis dahinstehen, ob auch die Enkelin der Klägerin die streitgegenständliche Wohnung gemeinsam mit ihrem Bruder nutzen möchte. Denn es reicht schon aus, dass die Klägerin die Wohnung zwecks Befriedigung des Wohnbedarfs ihres Enkels benötigt und dieser könnte die Wohnung auch allein bewohnen. Da es sich um eine 2 Zimmer Wohnung handelt, die auch schon der Sohn der Klägerin während seiner Studentenzeit bewohnt hat, ist auch bei Nutzung nur durch den Enkel der Klägerin, also durch eine Person, nicht von überhöhtem Wohnbedarf auszugehen.

Der Beklagte zu 1. als Mieter kann von der Klägerin nicht gemäß § 574 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Denn das Gericht kann nicht davon ausgehen, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder für die Beklagte zu 2. als seine Lebensgefährtin und Angehörige seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Klägerin nicht zu rechtfertigen ist.

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, die Aufgabe der Wohnung würde für ihn deshalb eine besondere Härte darstellen, weil er mit Zustimmung der Klägerin erhebliche Investitionen in das Objekt getätigt habe, steht dem zunächst die ergänzende Vereinbarung der Parteien vom 1.5.2002 (Anlage K5) entgegen. Nach dieser Vereinbarung sollten die zu Beginn der Mietzeit getätigten Investitionen des Beklagten zu 1. fünf Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses, also bis zum 30.4.2007, abgewohnt sein. Soweit der Beklagte zu 1. in der Klageerwiderung im Einzelnen vorgetragen hat, welche Investitionen er in Absprache mit der Klägerin getätigt haben will, fallen diese Investitionen mangels konkreter Angabe von Zeitpunkten offensichtlich unter die ergänzende Vereinbarung zum Mietvertrag mit Ausnahme einer behaupteten Komplettverlegung der Wohnung mit neuem Laminat im Jahr 2016. Diesbezüglich hat der Beklagte zu 1. aber schon keine Nachweise vorgelegt. Soweit der Beklagte zu 1. sich darauf beruft, er sei 64 Jahre alt und herzkrank, ist nicht ersichtlich, dass das Alter oder die Krankheit seinen Umzug unzumutbar machen könnten. Dem steht schon entgegen, dass der Beklagte zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 10.8.2017 (Anlage K7) selbst erklärt hat, einen Auszug bei Abgeltung eines Abstands-betrages in Höhe von 20.000,00 Euro sowie Zahlung voraussichtlicher Umzugskosten in Höhe von 5.000,00 Euro in Erwägung zu ziehen. Ebenso wenig kann das Gericht erkennen, dass angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren 3edingungen von dem Beklagten zu 1. nicht beschafft werden kann. Der Beklagte zu 1. hat nämlich nichts Konkretes dazu vorgetragen, welche Anstrengungen er seit Zugang der ordentlichen Kündigung am 1.12.2016 bis zum Frühjahr 2017 überhaupt unternommen hat, um Ersatzwohnraum zu finden, und weshalb der Erwerb einer Immobilie trotz behaupteter Bemühungen seit Frühjahr 2017 bisher gescheitert sein soll. Mit nachgelassenen Schriftsatz vom 23.3.2018 hat der Beklagte zu 1, nämlich nur dazu vorgetragen, er befinde sich mit seiner Lebensgefährtin seit Frühjahr 2017 auf der Suche nach einer Kaufimmobilie, wobei die in dem Schriftsatz aufgelisteten Objekte überwiegend gar nicht im räumlichen Bereich der klägerischen Wohnung liegen. Soweit er dazu erklärt hat, die alleinige Suche im näheren Umkreis sei nahezu aussichtslos erschienen, hat er dazu gar nichts vorgetragen. Dabei hat er sich weder auf Suchaufträge bei verschiedenen Immobilienportalen noch auf aussichtslose Bemühungen eines Maklers berufen. Die Tatsache, dass die Beklagten mit Schriftsatz vom 23.3.2018 zu möglichen Kaufobjekten nicht nur in Berlin, sondern auch in Bad Belzig/Schwanebeck, Falkensee, Bergfelde, Schwielowsee und Potsdam vorgetragen haben, lässt den Vortrag des Beklagten zu 1. in seiner Widerspruchsbegründung vom 25.1.2017 (Anlage K4), es werde Ersatzwohnraum in der unmittelbaren Umgebung des Seniorenwohnheims des Vaters seiner Lebensgefährtin in der ###straße 4 benötigt, als gegenstandslos erscheinen. Denn offensichtlich suchen die Beklagten nach einer Ersatzwohnung auch weit entfernt von der ###straße 4 und damit nicht (mehr) zwingend in dem räumlichen Umfeld des Seniorenwohnheims.”