Gastbeitrag Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Hartz IV: Wann werden Miet- und Nebenkosten übernommen?

Beim Bezug von Arbeitslosengeld II – auch Hartz IV genannt – erhalten Hilfebedürftige einen Regelsatz, damit ein grundständiger Lebensunterhalt gesichert ist. Dieser fällt allerdings zu gering aus, um davon auch die Miete für eine Wohnung inklusive Nebenkosten aufbringen zu können. Welche Unterstützung den Betroffenen hierbei stattdessen zuteil wird, erfahren Sie in folgendem Ratgeber.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden kurz auch als KdU bezeichnet und bilden neben dem Regelsatz einen weiteren Bestandteil der Hartz-IV-Leistungen. Nach § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wird dieser Bedarf „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen“ allerdings nur dann anerkannt, sofern sich diese in einem angemessenen Rahmen bewegen.

Welche Miete gilt als angemessen?

Es kann keine pauschale Aussage darüber getroffen werden, wann die Höhe der Mietkosten als angemessen gilt, da stets regionale Unterschiede berücksichtigt werden müssen. Grundlage hierfür bildet der örtliche Mietspiegel, der mitunter stark variiert.

Für Hartz-IV-Empfänger, die beispielsweise in Berlin wohnhaft sind, gelten seit Januar 2018 folgende Richtwerte zur Mietübernahme durch das Jobcenter:

Im Haushalt lebende Personen Angemessene Wohnungsgröße in m² Richtwert Bruttokaltmiete 2018 in Euro
1 50 404,-
2 60 472,20
1 zusammen mit einem Kind 65 491,40
3 80 604,80
4 90 680,40
5 102 795,60
je weitere Person 12 93,60

 

Fällt die Miete höher aus, kann der Leistungsempfänger unter Umständen den Differenzbetrag aus dem ihm zustehenden Regelsatz selbst begleichen. Ist dies nicht möglich, wird der Betroffene dazu aufgefordert, sich entweder einen Untermieter zu suchen oder in eine günstigere Wohnung umzuziehen.

Wie wird die Kostenübernahme beantragt?

Dass Hilfebedürftige den Hartz-IV-Regelsatz erhalten, schließt nicht automatisch die Mietkostenübernahme vonseiten des Jobcenters ein. Vielmehr muss hierzu ein gesonderter Antrag gestellt werden. In der Regel geschieht dies als sogenannte Anlage KDU, die zusammen mit dem Hauptantrag eingereicht wird. Darin müssen sämtliche Angaben zur Wohnung – sprich die Gesamtgröße, die Anzahl der Räume sowie der wohnhaften Personen, die Kaltmiete, die gesamten Nebenkosten und in diesem Zusammenhang auch die Form der Energiequelle für die Heizung – aufgeführt werden.

Bei der Prüfung des Antrags spielt für das Jobcenter allerdings nicht nur die Wohnungsgröße und die Höhe der Miete eine Rolle, sondern auch das Alter des Antragstellers. In der Regel muss der Leistungsberechtigte über 25 Jahre alt sein, um die Kostenübernahme einer eigenen Wohnung zu erwirken, andernfalls wird der Verbleib im Haushalt der Eltern gefordert. Eine Ausnahme besteht aber zum Beispiel bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie im Fall von schwerwiegenden Konflikten, die den Wohnsitz zusammen mit den Erziehungsberechtigten unzumutbar machen.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. bietet auf ihrem kostenlosen Ratgeberportal viele weitere Informationen zum Thema, beispielsweise was Hartz-IV-Empfänger bei einem Umzug berücksichtigen müssen.

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