Archiv für den Monat: Juli 2018

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 27.06.2018: Degewo, Gesobau, Howoge – Berlin setzt auf private Geldeintreiber

In Berlin gibt es immer mehr Inkassounternehmen. Nicht nur private sondern auch landeseigene Gesellschaften lassen von diesen Firmen ihre Forderungen eintreiben.

Gab es im Jahr 2011 noch 49 Inkassofirmen, so sind in diesem Jahr bereits 116 dieser Unternehmen in der Stadt registriert. Dies geht aus einer Antwort von Martina Gerlach (Grüne), Statssekretärin für Verbraucherschutz, auf eine parlamentarische Anfrage des SPD-Abgeordneten Tom Schreiber hervor.

Auf die harte Tour setzen mitunter auch landeseigene Wohnungsunternehmen. Laut Staatssekretärin treibt die Degewo Aktiengesellschaft ihre Forderungen gegenüber ihren Mietern über drei Inkasso-Firmen ein. Die Gesobau hat ebenfalls seit mehreren Jahren ein Inkasso-Unternehmen “mit der Durchführung eines sozialverträglichen Mietforderungsmanagements betraut”, ebenso die Howoge.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/degewo–gesobau–howoge-berlin-setzt-auf-private-geldeintreiber-30688238

Aus der Rubrik “Eigentumsförderung”:

DER TAGESSPIEGEL am 27.06.2018: Wohnbau – Koalitionsspitzen einigen sich bei Baukindergeld

Es soll Familien den Traum von den eigenen vier Wänden ermöglichen. Doch das Baukindergeld droht reichlich teuer zu werden. In der Nacht haben die Spitzen von CDU, CSU und SPD einen Kompromiss gefunden.

Die Spitzen der großen Koalition haben sich im Streit um die Details des milliardenschweren Baukindergelds für Familien geeinigt. „Wir haben uns darauf verständigt, dass wir das Baukindergeld jetzt auf den Weg bringen“, sagte Unionsfraktionschef Volker Kauder (CDU) am Mittwoch im ARD-„Morgenmagazin“. „Es wird in der Zeit von 01.01.2018 bis 31.12.2020 gezahlt werden, und zwar ohne eine Begrenzung auf Quadratmeterzahlen.“

Es bleibe bei dem Zuschuss von 12.000 Euro in zehn Jahren pro Kind.

https://www.tagesspiegel.de/politik/wohnbau-koalitionsspitzen-einigen-sich-bei-baukindergeld/22739572.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Fallen Rohrleitungen, die innerhalb der Wohnung im Estrich verlaufen, unter den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV und wird damit deren Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt?

Die Antwort des Landgerichts Köln (LG Köln – 29 S 163/16, Urteil vom 25.01.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Jedoch sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, die für eine Heranziehung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich sind, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Rohrleitungen der Wärmeverteilung in dem Gebäude, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, sind nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ing. P, denen die Kammer folgt und gegen die Parteien nichts eingewandt haben – anders als von § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV gefordert – nicht freiliegend. Die Ringleitungen verlaufen innerhalb der Wohnung im Estrich. “Freiliegend” sind nach den Verordnungsmaterialien auf der Wand verlaufende und damit sichtbare Wärmeleitungen (Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung).

Der BGH lehnt in seiner Entscheidung vom 15.3.2017 – VIII ZR 5/16 – die in der Rechtsprechung (vgl. LG Dresden MDR 2016,454; LG Ellwangen, WuM 2016, 497; LG Landau, WuM 2015, 432; AG Emmendingen, WuM 2014, 727) vertretene Ansicht, dass eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV in Betracht komme, wenn überwiegend ungedämmte Leitungen der Wärmeverteilung unter Putz beziehungsweise im Estrich verlegt sind, ab. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des BGH, wonach eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht in Betracht kommt, weil es bereits an einer planwidrigen Reglungslücke fehlt, die überhaupt erst die Möglichkeit einer solchen Ausdehnung über den Wortlaut hinaus im Wege eines Analogieschlusses eröffnen könnte. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass nach den Verordnungsmaterialien § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV die Möglichkeit, Kostenverschiebungen nach anerkannten Regeln der Technik auszugleichen, nur bei “auf der Wand verlaufenden Rohrleitungen” eröffnen sollte. Der in der Verordnungsbegründung gegebene Hinweis auf das Beiblatt “Rohrwärme” der VDI-Richtlinie 2077, in dem darauf hingewiesen werde, dass es technisch unerheblich sei, ob Rohrleitungen freiliegend oder nicht sichtbar im Estrich beziehungsweise unter Putz geführt werden, stehe der Annahme entgegen, dass der Verordnungsgeber es übersehen habe, dass es nicht nur freiliegende, sondern auch nicht sichtbar im Estrich beziehungsweise unter Putz geführte Rohrleitungen gibt und deren Wärmeabgabe ebenfalls technisch ermittelt werden könne.”