Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind Dielen in  der Regel wohnwerterhöhend?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 214/18, Beschluss vom 11.02.2019) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Die Einwände des Klägers gegen die Feststellungen des Amtsgerichts zur nicht wohnwerterhöhenden Bewertung des Dielenbodens unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2017 tragen keine andere Entscheidung.

Gemäß § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB beeinflusst die Ausstattung einer Wohnung die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dem entsprechend kann den Wertungen der Arbeitsgruppe Mietspiegel zufolge die Qualität des Bodenbelages den Wohnwert erhöhen (vgl. Berliner Mietspiegel 2017, Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel, Methodenbericht, Hamburg, Juli 2017, S. 6, 39 f., 86ff.) Nach dem Wortlaut der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2017 gilt das für die Ausstattung der Wohnung mit hochwertigem Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder einem gleichwertigen Boden/-belag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume (vgl. Merkmalgruppe 3: Wohnung).

Der Kläger übersieht im Rahmen seiner Argumentation, dass sich Dielen – obwohl sie in Berlin in Altbau-Wohnungen weit verbreitet sind – in der Beschreibung der Qualitätsanforderungen des wohnwerterhöhenden Ausstattungsmerkmals nicht wiederfinden. Die nicht wohnwerterhöhende Berücksichtigung ist demnach die Regel.

Auch dem Interviewerhandbuch zum Berliner Mietspiegel 2017 lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass die Arbeitsgruppe Mietspiegel Dielen generell als wohnwerterhöhendes Ausstattungsmerkmal angesehen hat. Als den ausdrücklich genannten hochwertigen Belägen gleichwertig genannt wird dort (lediglich) moderner PVC-Boden (Interviewerhandbuch, Hamburg Juli 2016, S. 33).

Danach entspricht der (hohe) Qualitätsmaßstab, den das Amtsgericht angelegt hat, den Wertungen der Arbeitsgruppe Mietspiegel.

Da Dielenboden weder nach der Orientierungshilfe noch unter Berücksichtigung des Interviewerhandbuchs als hochwertiger Bodenbelag gilt; müsste er – um den “Qualitätssprung” zum hochwertigen Bodenbelag zu schaffen – den genannten, als hochwertig anerkannten Bodenbelägen gleichwertig sein, was unter – entsprechend – engen Voraussetzungen möglich sein kann, aber mitnichten die Regel ist (Kammer, Urt. v. 16.11.2016 – 65 S 187/16, Grundeigentum 2017, 53).

Das kann bei hochwertigen, hinsichtlich der Qualität der Verlegung und des Holzes mit Parkett vergleichbaren Dielen der Fall sein, nicht aber bei Dielen, die – wie der Kläger hier selbst einräumt und durch die zur Akten gelangten Fotos belegt ist – nicht frei von Gebrauchsspuren, Unebenheiten, Fehl- und Flickstellen sind.

Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht zu Recht keinen Beweis über den Umfang der von den Beklagten durch Fotos belegten Qualitätsmängel der Dielen erhoben. Schon der Vortrag der Kläger rechtfertigt die Annahme des wohnwerterhöhenden Merkmals eines hochwertigen Bodenbelages nicht.”