Archiv für den Monat: September 2019

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

rbb24.de am 24.09.2019: Wie aus dem Mietendeckel ein Risiko für Mieter werden kann

Mietendeckel statt Mietspiegel – die rot-rot-grüne Koalition will den Systemwechsel auf dem Berliner Wohnungsmarkt, zumindest für fünf Jahre. Doch genau dieser Wechsel auf Zeit birgt für Mieterinnen und Mieter auch deutliche Risiken.

Wie geht es nach dem Mietendeckel weiter?

Statt der ortsüblichen Vergleichsmiete als Orientierungspunkt, soll der Wohnungsmarkt einfach für fünf Jahre eingefroren werden. Von einer “Atempause” für Mieterinnen und Mietern sprechen die Mietenfachleute der rot-rot-grünen Koalition. Eine verlockende Aussicht für viele gebeutelte Wohnungsmieter, die sich mit der Sorge herumtragen, ob sie auch morgen noch ihre Miete werden zahlen können.

Doch es ist eine Entscheidung, die auch ein bislang schwer kalkulierbares Risiko birgt. Dieses Risiko müssten am Ende vor allem die tragen, die mit dem Deckel eigentlich geschützt werden sollen: die Mieter. Um eine Antwort auf die Frage, wie es eigentlich nach der Zeit des Mietendeckels weitergeht, macht die Politik bislang einen großen Bogen, denn ganz gleich, ob die Mieten nun fünf Jahre oder möglicherweise sogar zehn Jahre gedeckelt werden oder ob Gerichte das Gesetz schon nach zwei oder drei Jahren kippen: Ein einfacher Wechsel zurück ins Mietspiegel-System ist rechtlich nicht möglich.

Neuer Mietspiegel kaum vor 2030

“Es wäre zwar sehr wünschenswert, wenn man unmittelbar danach einen neuen Mietspiegel hätte und damit zur Transparenz zurückkäme”, sagt die Geschäftsführerin des Verbands Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW), Susanne Klabe. “Aber ein Mietspiegel soll den unbeeinflussten Markt abbilden, und wenn wir hier fünf Jahre Mietendeckel hatten, dann heißt das: Fünf Jahre hat kein unbeeinflusster Markt stattgefunden.”

Und das heißt auch, dass es einen neuen, rechtssicheren Mietspiegel kaum vor 2030 geben dürfte. Auch der Senat bestätigt diesen Befund auf Anfrage: “In einem Mietspiegel darf Wohnraum nicht berücksichtigt werden, bei dem die Miethöhe unter anderem durch Gesetz (wie beim Mietendeckel) festgelegt worden ist (§ 558, Abs. 2 BGB)”, teilt die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen rbb|24 auf Anfrage mit. “Daher dürfen Mieten nur dann in einen neuen Mietspiegel einbezogen werden, wenn nach Wegfall der Preisbindung durch den Mietendeckel ein neuer Mietvertag geschlossen wurde oder eine Mietänderung stattgefunden hat.“

In fünf Jahren dann: Vergleichsmieten statt Mietspiegel

Mit anderen Worten: Mit der Arbeit an einem neuen Mietspiegel könnte erst begonnen werden, wenn der Mietendeckel aufgehoben wurde. Von den fünf Jahre lang per Gesetz niedrig gehaltenen Mieten dürfte keine einzige dämpfend in den Mietspiegel einfließen, oder erst nachdem sie das erste Mal wieder erhöht wurde.

Gleichzeitig werden Vermieter in dieser Zeit bei Mieterhöhungen freiere Hand haben als dies derzeit mit geltendem Mietspiegel der Fall ist. Zwar müsste weiterhin die Kappungsgrenze von maximal 15 Prozent Mieterhöhung in drei Jahren eingehalten werden und auch die Mietpreisbremse wäre zu beachten. Um aber eine Mieterhöhung gegenüber Mieterinnen und Mietern zu begründen, wären sie nicht durch einen relativ detailliert gefassten Rahmen wie beim Mietspiegel beschränkt. “Falls kein gültiger Mietspiegel existiert, kommen unter anderem Vergleichswohnungen oder Gutachten in Betracht”, bestätigt die Senatsverwaltung. Konkret sieht das Mietrecht hier – neben den möglichen Sachverständigengutachten – vor, dass es genügt, die Mieten von drei vergleichbaren Wohnungen als Begründung heranzuziehen.

https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2019/09/mietendeckel-berlin-senat-frist-fuenf-jahre-danach.html

AMV im Lichte der Presse:

 

Spandauer Volksblatt am 27.08.2019: AMV feiert Geburtstag

28. September 2019

10:00 – 13:00 Uhr

Klubhaus Falkenhagener Feld in Spandau, Westerwaldstraße 13, 13589 Berlin 

Falkenhagener Feld. Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) wird im September fünf Jahre alt. Ein Grund zum Feiern also. Deshalb lädt der Mieterverein alle Spandauer am 28. September ins Klubhaus an der Westerwaldstraße 13 ein. Der Geburtstag steht unter dem Motto „Für sozial gerechtes Wohnen und Leben“. In diesem Sinne stellt sich der Verein näher vor, gibt Einblicke in seine Arbeit, zieht Bilanz und schaut nach vorne. Gäste aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft haben sich ebenfalls angekündigt. Los geht es um 10 Uhr. Für Speis und Trank ist gesorgt.

https://www.berliner-woche.de/event/falkenhagener-feld/c-information/amv-feiert-geburtstag_e83260

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Morgenpost am 19.09.2019: ZDF-Talk bei Markus Lanz

Mietendeckel: Müller spricht sich gegen Absenkungen aus.

Im ZDF-Talk von Markus Lanz hat Berlins Senatschef einem zentralen Punkt des Mietendeckel-Plans eine klare Absage erteilt.

Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller (SPD) hat am Mittwochabend im ZDF-Talk von Markus Lanz die Pläne zur Einführung eines Mietendeckels in Berlin verteidigt. Einem zentralen Punkt der von Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) erarbeiteten Vorschläge erteilte Müller dabei aber eine klar Absage. “Wir werden keine Absenkungsmöglichkeit schaffen”, so Müller.

Der von Lompscher geplante Mietendeckel sieht bislang vor, dass Mieter künftig auf Antrag ihre Miete senken lassen können, wenn diese 30 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens überschreitet. Dies müsse jeweils von den Bezirksämtern geprüft und genehmigt werden. Müller bezweifelte in der Sendung, dass eine solche Absenkung juristisch Bestand haben könne.

Müller betonte, dass der für fünf Jahre vorgesehene Mietendeckel den Mietern eine “Atempause” verschaffen solle. Diese fünf Jahre sollten für einen verstärkten Wohnungsneubau genutzt werden. Vermieter, die ihre Mieteinnahmen als Altersvorsorge nutzen, sollen durch Härtefallregelungen vom Mietendeckel ausgenommen werden. “Ich will niemandem etwas wegnehmen”, sagte der Berliner Senatschef. Müller: “Wenn man mit Augenmaß einen Mietendeckel formuliert, hält sich der Verwaltungsaufwand in Grenzen.”

https://www.morgenpost.de/berlin/article227134429/Markus-Lanz-ZDF-Michael-Mueller-spricht-sich-gegen-Absenkungen-beim-Berliner-Mietendeckel-aus.html

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

 

Spandauer Volkswblatt am 18.09.2019: Mieter in der Sprechstunde

Hakenfelde. Die SPD-Abgeordnete Bettina Domer lädt für 30. September zur Mietensprechstunde ein. Jürgen Wilhelm vom Berliner Mieterverein berät zu angekündigten Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen und informiert zusammen mit Domer über die aktuelle Wohnungs- und Mietenpolitik, zum Beispiel zum Mietendeckel. Beraten wird von 15 bis 17 Uhr im Wahlkreisbüro der Abgeordneten in der Streitstraße 60.

https://www.berliner-woche.de/hakenfelde/c-politik/mieter-in-der-sprechstunde_a232480

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

rbb24.de am 18.09.2019: Gegen steigende Mieten – Bundesregierung will Vergleichsmiete ändern

Die Bundesregierung unternimmt einen weiteren Schritt gegen steigende Mieten vor allem in großen Städten.

Das Kabinett beschloss am Mittwoch, die Vergleichsmiete künftig anders zu berechnen. Künftig sollen die Mieten aus sechs statt nur vier Jahren in diesen Vergleichswert einfließen. Dadurch sinkt die Vergleichsmiete tendenziell, denn in den meisten Städten waren die Mieten vor sechs Jahren noch deutlich niedriger.

An die Vergleichsmiete ist neben den Mieterhöhungen auch die Mietpreisbremse gekoppelt. Das Justizministerium rechnet damit, dass Mieter durch die Änderung schon im ersten Jahr 117 Millionen Euro sparen. Der Bundestag muss der Änderung allerdings noch zustimmen.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2019/09/mietsteigerung-vergleichsmiete-berechnung-bundesregierung-aender.html

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

 

Mieten-Sprechstunde am 27. September 2019

Sorgen um die eigene Wohnung und steigende Mieten bewegen viele Berlinerinnen und Berliner. Gemeinsam mit Jürgen Wilhelm vom Berliner Mieterverein bietet der Spandauer SPD-Abgeordnete und Mietexperte Daniel Buchholz eine Mieten-Sprechstunde in seinem Bürgerbüro an.

Jürgen Wilhelm (Berliner Mieterverein) und Daniel Buchholz (SPD)

Freitag 27. September 2019, 15.00-16.30 Uhr

Bürgerbüro Daniel Buchholz SPD, Nonnendammallee 80, 13629 Berlin, (U7-Bahnhof Rohrdamm, Bus 123, 139)

http://daniel-buchholz.de/spandau/mieten-sprechstunde-2

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

taz.de am 17.09.2019: Umstrittenes Gesetz in Berlin – Linke schwächte Mietendeckel ab

Aus der taz vorliegenden Unterlagen geht jedoch eindeutig hervor, dass die nunmehr im Entwurf verankerten jährlichen Erhöhungen der Deckelgrenzwerte und die erweiterten Modernisierungsumlagen von der linken Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher und ihrem Staatssekretär Sebastian Scheel in die Sitzung eingebracht worden waren. Im Kapitel „Zuschläge“ ihrer Vorlage heißt es unter Ziffer 5.2: „Modernisierung in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes – 1,40 Euro. Modernisierung nach Inkrafttreten des Gesetzes – 1,00 Euro“.

Grüne sind sauer

Katrin Schmidberger, wohnungspolitische Sprecherin der Grünen im Berliner Abgeordnetenhaus, verwahrte sich gegenüber der taz dann auch gegen das Schwarze-Peter-Spiel der Linken: „Wir Grüne haben keine Mieterhöhungsmöglichkeiten des gesamten Mietendeckels vorgeschlagen. Auch der Modernisierungszuschlag von 1,40 Euro kommt nicht von uns.“

https://taz.de/Umstrittenes-Gesetz-in-Berlin/!5627145/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Ist die gesamte Erhöhungserklärung unwirksam, wenn der Vermieter bei der Durchführung von Modernisierungmaßnahmen vorsätzlich und kollusiv gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 342/18, Beschluss vom 06.08.2019) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Der Klägerin steht kein über den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erhöhung der Miete zu.

1. Aus der Mieterhöhungserklärung vom 29. April 2016 ergibt sich kein weiterer Anspruch auf Mieterhöhung.

Wie die Kammer bereits in einem Parallelverfahren 67 S 267/17 in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2018 ausgeführt hat, ist die gesamte Erhöhungserklärung vom 26. April 2016 wegen Sittenwidrigkeit gemäß §§ 138242 BGB unwirksam, da die Klägerin beabsichtigt hat, den Beklagten mit überhöhten Preisen zu übervorteilen. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Die Erklärung ist insgesamt unwirksam, weil die von der Klägerin zugrunde gelegte Berechnung der Gesamtkosten entgegen der Rechtsgedanken der §§ 138242 BGB darauf abzielt, dem Beklagten Kosten aufzuerlegen, die in einem eklatanten Missverhältnis zur Leistung stehen und dieser vorsätzliche Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auf die personelle und unternehmerischen Verflechtungen der auf Seiten der Klägerin beteiligten Gesellschaften zur eigenen Gewinnmaximierung zurückzuführen ist. § 138 BGB ist auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar (vgl. BAG, Urt. v. 23. Juni 1994 – 2 AZR 617/93BAGE 77, 128-137; Staudinger/Sack/Seibl (2017) BGB § 134, Rz. 15; Staudinger/Sack/Fischinger (2017) BGB § 138, Rz. 591; Ellenberger, in: Palandt, 76. Aufl. 2017, § 138 Rz. 11).

Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass die Erklärung grundsätzlich bei einem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht insgesamt unwirksam ist, wovon auch das Amtsgericht ausgeht. Jedoch ist vorliegend maßgeblich auf die darüber hinaus unstreitig vorliegende enge Verflechtung zwischen den beteiligten Unternehmen abzustellen, die hinreichend auf ein bewusstes und gewolltes auffälliges Missverhältnis bei den Abrechnungen zu Lasten der in das Dauerschuldverhältnis des Mietvertrages eingebundenen Mieter hinweist. Nach dem unstreitigen Tatbestand ist der Geschäftsführer der Klägerin zugleich Geschäftsführer der XGmbH, die ein im Sinne des Steuerrechts einheitliches Unternehmen mit ihr bildet, sowie Geschäftsführer der Y-GmbH, deren Honorar Bestandteil der Berechnung ist. Dieser Umstand reicht für den Fall der festgestellten eklatanten Abweichungen von den vom Sachverständigen angesetzten angemessenen Kosten zu den Positionen Elektroinstallation, Wärmedämmung und Fenster aus, um ein kollusives Verhalten der Klägerin und ihrer Firmen aus verwerflicher Gesinnung zum Zwecke der Gewinnmaximierung unter Ausnutzung der besonderen Situation des Mieters, der ein schützenswertes Interesse an der Erhaltung seiner Wohnung hat, zu bejahen. Dies auch dann, wenn man zwar entgegen dem Amtsgericht bei der Einschaltung eigener Unternehmen nicht von einem Vertrauen auf eine Preisgestaltung unterhalb des Mittelwertes, sondern eine diesen jedenfalls nicht überschreitenden ausgeht.

Die Klägerin hat keine die Preisbildung entlastenden Umstände geltend gemacht. Der erstmalig mit der Berufung vorgetragene pauschale Einwand des von dem Sachverständigen nicht berücksichtigten Generalunternehmerzuschlags zwischen 10-15% greift nicht. Denn dabei handelt es sich um ein gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 ZPO unzulässiges neues Verteidigungsmittel. Außerdem sind auch unter Berücksichtigung dieses Zuschlags die Preise weiterhin eklatant überhöht.

Für den vorliegenden Sonderfall der kollusiv erhöhten Preise erscheint die Annahme einer Teilunwirksamkeit entgegen der Regelwirkung des § 139 BGB als unangemessen, da damit ein wirksamer Schutz des Mieters vor auf diese Art und Weise vorsätzlich weit überhöht abgerechneten Modernisierungszuschlägen unterlaufen werden würde.

Irrelevant ist vorliegend, dass von der Sittenwidrigkeit nicht alle Maßnahmen betroffen sind (so z.B. nicht die Balkone) bzw. die Angemessenheit und Ortsüblichkeit der Preise nicht hinsichtlich aller Maßnahmen (hier: neue Gas-Zentralheizung nebst zentraler Solar-Warmwasserbereitung) überprüft worden ist. Denn die Klägerin hätte sich von der durch die Sittenwidrigkeit des Vorgehens infizierten Erhöhungserklärung vollständig lösen und eine neue Erhöhungserklärung abgeben müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan.

2. Zu Recht hat das Amtsgericht auch eine Berechtigung der Klägerin zur Mieterhöhung in Höhe von 40,08 EUR aufgrund der Mieterhöhungserklärung vom 21. Oktober 2016 verneint.

a) Bei Kosten für eine Ersatzunterkunft sowie für Kosten für Packmaterial und Packhelfer sowie Bewachungskosten handelt es sich nicht um Kosten, welche – wie in § 559 Abs. 1 BGB verlangt – für die Wohnung aufgewendet worden sind. Denn diese Kosten sind nicht infolge, sondern lediglich anlässlich der Baumaßnahme angefallen, weswegen eine Umlage im Rahmen der Modernisierungsmieterhöhung nicht in Betracht kommt (vgl. Hinz, NZM 2013, 209, 222).

Soweit der Vermieter im Einzelfall für die Kosten der Unterbringung der Mieter während der Bauphase gemäß § 555d Abs. 6, 555a Abs. 3 BGB aufzukommen hat, kommt es nicht zu einer “Rückbelastung” der Mieter im Rahmen der Modernisierungsmieterhöhung (MüKoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016, BGB § 559 Rn. 15).

b) Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, welche erforderlichen Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Sie hat zur Begründung ihres Mieterhöhungsverlangens lediglich ausgeführt, dem Beklagten einen Vorschuss in Höhe von 4.372,50 EUR gezahlt zu haben. Dabei ist aus den als Anlagen eingereichten Schreiben der Klägervertreter vom 13. Juli 2015 und vom 3. September 2015 zu ersehen, dass sich die Parteien nicht darüber einig waren, ob die vom Beklagten angesetzten Zeiten und Kosten angemessen und erforderlich waren. Auch im hiesigen Verfahren hat die Klägerin die Erforderlichkeit bestimmter Positionen, für welche ein Vorschuss gefordert und bezahlt worden war, bestritten, weswegen sie bereits selbst zum Teil bestreitet, dass diese Kosten – wenn man sie dem Grunde nach für ansatzfähig für eine Mieterhöhung hielte – tatsächlich für die Modernisierungsmaßnahmen erforderlich waren und damit nach §559 BGB berücksichtigungsfähig wären.

c) Schließlich wären nur Aufwendungen – wie vom Amtsgericht ausgeführt – ansatzfähig, die ausschließlich durch Modernisierungsarbeiten verursacht wurden (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 13. Aufl. 2017, BGB § 559 Rn. 62). Das ist bei den vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen nicht der Fall. Zum einen sollte in der Wohnung die Rohinstallation Elektro als Erhaltungsmaßnahme und nicht als Modernisierungsmaßnahme neu verlegt werden (vgl. Vergleich vom 28. Oktober 2015, AG Mitte, 15 C 2/14, Bl. 111R Bd. I d.A.). Da in dieser Zeit kein Strom vorhanden war, war die Wohnung nicht bewohnbar und ein Auszug des Beklagten erforderlich. Ferner sind erhebliche Kosten dadurch entstanden, dass ein Stahlträger das Badezimmer des Beklagten beschädigt hatte.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

Berliner Woche am 17.09.2019: Gerade private Vermieter versuchen abzukassieren – Ein Viertel der Mieterhöhungen war fehlerhaft

Unwirksame oder zu hohe Mieterhöhungen: mit diesem Problem wandte sich fast jeder vierte Besucher in den zurückliegenden zwölf Monaten an die kostenlose Mieterberatung im Bezirk. Und mit dem angekündigten Mietendeckel wird der Beratungsbedarf noch weiter steigen. Dieses Fazit zogen Vertreter der beiden Träger der kostenlosen Mieterberatung bei einem Pressegespräch Anfang September in Schloss Biesdorf.

Seit gut einem Jahr gibt es die kostenlose Mieterberatung. Die beiden vom Bezirksamt mit der kostenlosen Mieterberatung im Bezirk beauftragten Träger sind das Büro Gesoplan, Gesellschaft für Sozialplanung und Stadtforschung mbH, und der Berliner Mieterverein. Diese führen seit August 2018 an insgesamt fünf Terminen in der Woche an vier Stadtteilzentren Mieterberatungen durch.

Laut Statistik der Gesoplan waren in rund elf Prozent der vorgetragenen Fälle die Mieterhöhungen unwirksam. Bei weiteren rund 16 Prozent konnten die beratenden Rechtsanwälte den Mieterhöhungen nur teilweise zustimmen. „Das ist mit rund einem Viertel aller Fälle eine erhebliche Zahl unwirksamer oder nur teilweise wirksamer Mieterhöhungen“, sagte Sheena Bartscherer vom Büro Gesobag. Die meisten wurden von privaten Vermietern falsch ausgestellt. Die Mieterhöhungen landeseigener Wohnungsunternehmen waren meist korrekt.

https://www.berliner-woche.de/biesdorf/c-soziales/ein-viertel-der-mieterhoehungen-war-fehlerhaft_a231562

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 16.09.2019: Grüne uneins über geplanten Mietendeckel – Rechtspolitische Sprecherin warnt vor „Flut von Klagen“

Der geplante Mietendeckel sorgt für Streit bei den Grünen. Eine Sprecherin kritisierte den Entwurf und bekam prompt Gegenwind.

Die Ausgestaltung des Mietendeckels entzweit nach Tagesspiegel-Checkpoint-Recherchen nun auch die Fraktion der Grünen im Abgeordnetenhaus: Die rechtspolitische Sprecherin Petra Vandrey geht mit ihrer Einschätzung, wonach das geplante Gesetz „verfassungsrechtlich bedenklich“ und nicht nur darin schlecht gestrickt sei, auf Konfrontation mit der Sprecherin für Wohnungspolitik Katrin Schmidberger, die ihre eigene Erklärung als „unsere grüne Position“ ansieht.

Vandrey mahnt bei den „Eingriffen in das Eigentum“ mehr Verhältnismäßigkeit an. Die Mieten sollten nur eingefroren, nicht gesenkt werden. Zudem müsse die Lage einer Wohnung eine Rolle spielen, andernfalls drohe eine „Schattenwirtschaft“ mit Schwarzgeldzahlungen. Zudem drohe ein „Crash“ auf dem Immobilienmarkt, der die „Altersabsicherung“ von Kleininvestoren ruiniere.

Wegen der geringeren Mieteinnahmen werde „der Zustand der Häuser massiv schlechter“. Mieter hochpreisiger Wohnungen würden eher geschützt durch den Deckel. Und der bezirkliche Modernisierungsvorbehalt gefährde die Klimaschutzziele, wovor auch der Naturschutzbund gewarnt hatte. Investoren würden „weniger Neubau“ schaffen. Eine „Überlastung der Bezirksämter“ drohe und eine „Flut von Klagen“ vor dem Verwaltungsgericht.

Zumal die „Härtefallregelung zu unbestimmt“ sei. Und weil in Berlin der Deckel die Mieten künftig niedrig halte, sei mit „noch mehr Zuzug“ zu rechnen. Das mache die Stadt „noch voller“ und werde die Infrastruktur noch mehr überlasten.

„Kein Recht auf unendliche Renditen“

Katrin Schmidberger stufte Vandreys Thesen als „Diskussionspapier“ ein und forderte erneut: „einen Wohnungsmarkt, bei dem auch Gering- und Normalverdiener wieder eine Chance haben, zu bezahlbaren Preisen eine Wohnung zu finden“. Es gebe „kein Recht auf unendliche Renditen“, so Schmidberger, sie stimmte aber Vandrey zu: „es gibt auch die Verhältnismäßigkeit, die beim Eingriff in die Eigentumsfreiheit zu gelten hat“, ohne die der Mietendeckel vor Gericht zu scheitern drohe.

Trotzdem müsste die geplante Härtefallregelung für Eigentümer Ausnahme bleiben. „Brisant“ nennt Schmidberger, dass es „kein Konzept für das bezirkliche Personal gibt, welches zur Umsetzung dringend nötig ist“. Kritikwürdig sei der Vorschlag aus dem Hause Lompscher, „dass die Mieten aller Wohnungen, die in den letzten 15 Jahren modernisiert wurden, einen Aufschlag von 1,40 Euro je Quadratmeter bekommen sollen.“

https://www.tagesspiegel.de/berlin/gruene-uneins-ueber-geplanten-mietendeckel-rechtspolitische-sprecherin-warnt-vor-flut-von-klagen/25021530.html