Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kommt ein Stichtagszuschlag nur dann in Betracht, wenn die maßgebliche Einzelvergleichsmiete für die jeweilige Wohnung zwischen den Erhebungszeitpunkten zweier Mietspiegel – hier dem aus 2015 und dem aus 2017 – eine erhebliche Steigerung erfahren hat?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 18/19, Urteil vom 31.07.2019) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: „Einen Stichtagszuschlag hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei nicht vorgenommen. Soweit ein solcher durch den Tatrichter im Rahmen und in den Grenzen des § 286 ZPO vorgenommen werden kann, ohne dass dies zwingend wäre, liegen hier die Voraussetzungen nach den insoweit vom BGH bestätigten Maßstäben schon nicht vor (vgl. BGH, Urt. 15. März 2017 – VIII ZR 295/15, WuM 2017, 208). Ein Stichtagszuschlag kommt danach nur dann überhaupt in Betracht, wenn die maßgebliche Einzelvergleichsmiete für die jeweilige Wohnung zwischen den Erhebungszeitpunkten zweier Mietspiegel – hier dem aus 2015 und dem aus 2017 – eine erhebliche Steigerung erfahren hat, so dass davon ausgegangen werden müsste, dass der ältere Mietspiegel – hier der aus 2015 – die festzustellende Einzelvergleichsmiete nicht mehr zutreffend abbildet.

Unabhängig davon, dass die Beklagte selbst nicht begründet, auf welche konkrete Mietabweichung sie ihre Auffassung stützt, dass ein Stichtagszuschlag vorzunehmen ist, ist eine solche ist hier nicht gegeben. Die Einzelvergleichsmiete liegt – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – nach dem Mietspiegel 2015 bei 6,94 Euro/m², nach dem Berliner Mietspiegel 2017 bei 7,04 Euro/m².

Die Wohnung ist unstreitig in das Mietspiegelfeld G1 einzuordnen, das eine Mietzinsspanne von 4,40 Euro/m² bis 7,52 Euro/m² und einen Mittelwert von 5,62 Euro/m² ausweist. Unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung als Schätzgrundlage ergibt sich wegen überwiegend wohnwerterhöhender Merkmale in zwei Merkmalgruppen ein Zuschlag von 40% zum Mittelwert (2 x 0,38 Euro/m² =0,76 Euro/m ²) sowie zusätzlich – wegen des Sondermerkmals hochwertiger Bodenbelag ein Zuschlag von weiteren 0,56 Euro/m².

Im Mietspiegel 2017 weist das Mietspiegelfeld G1 eine Mietzinsspanne von 4,40 Euro/m² bis 8,22 Euro/m² und einen Mittelwert von 6,00 Euro/m² aus. Unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung ergibt sich wiederum ein Zuschlag von 40% zum Mittelwert (2x 0,52 Euro/m² = 1,04 Euro/m²), insgesamt eine Einzelvergleichsmiete von 7,04 Euro/m². Das Sondermerkmal ist im Mietspiegel 2017 weggefallen; die Ausstattung findet im Rahmen der Merkmalgruppe 3 (Wohnung) Berücksichtigung, die bereits wohnwerterhöhend in Ansatz gebracht wurde. Eine Differenz von 0,10 Euro/m² ist keine erhebliche Mietsteigerung.”