Archiv für den Monat: November 2019

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

 

BerlinerMorgenpost am 14.11.2019: Vorkauf gescheitert – „Diese eG“ kann nicht zahlen

Baustadtrat Florian Schmidt (Grüne), der mit der „Diese eG“ das Vorkaufsrecht gezogen hatte, muss nun um Vertragsaufhebung bitten.

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg rühmt sich bundesweit als Vorreiter bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes. Um den spekulativen Handel von Mietshäusern zu unterbinden, hat der grüne Baustadtrat des Bezirks, Florian Schmidt, allein in diesem Jahr fünf Mal das Vorkaufsrecht zu Gunsten der “Diese eG” gezogen. Nun hat einer dieser umstrittenen Immobiliendeals allerdings ein sehr unrühmliches Ende gefunden, wie aus einem Brief hervorgeht, der der Berliner Morgenpost vorliegt.

Die “Diese eG” kann ihren „vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen“, schreibt der Baustadtrat an den Eigentümer des Hauses Rigaer Straße 101, Ulf Bartl. Der Bezirk beabsichtigte daher, den Bescheid „über die Ausübung des Vorkaufsrecht aufzuheben“, heißt es in dem Schreiben weiter. „Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, dazu Stellung zu beziehen, ob die Urbanes Projekt GmbH von dem Kaufvertrag mit der „Diese eG“ zurücktritt“, appelliert der Baustadtrat an Bartl.

Baustadtrat Schmidt gibt sich gelassen

Baustadtrat Schmidt gibt sich dagegen betont gelassen. Die “Diese eG” ist nicht zahlungsunfähig, drei Häuser sind komplett bezahlt, für alle weiteren Häuser laufen die Abstimmungen mit dem Senat“, sagt Schmidt. „Es geht also allein um diesen einen Fall, in dem die “Diese eG” dem Bezirk mitgeteilt hat, dass eine Förderung seitens des Senats nicht möglich ist.“

Ursache sei ein nachträglich festgestellter Sanierungsbedarf, der das Finanzierungskonzept belastet. Auch vor Schadensersatzforderungen, die nun auf den Bezirk zukommen könnten, fürchte er sich nicht. „Wir handeln nach Recht und Gesetz. Wenn sich die Situation ändert, wie es bei diesem Haus der Fall war, kann man Bescheide auch wieder zurücknehmen“, ist er überzeugt. Allerdings sei auch klar, „dass wir juristisches Neuland betreten haben.“

Vom Land Berlin ist in dieser Sache keine Hilfe zu erwarten. Bau-Staatssekretär Sebastian Scheel (Linke) betonte, das Land werde keine Erwerbe von Häusern fördern, die sich wirtschaftlich nicht rechneten. „Herr Schmidt ist in Vorleistung gegangen, damit sind grundsätzlich Risiken verbunden“, sagte der Staatssekretär der Berliner Morgenpost.

https://www.morgenpost.de/bezirke/friedrichshain-kreuzberg/article227643469/Vorkauf-gescheitert-Diese-eG-kann-nicht-zahlen.html

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

 

Berliner Zeitung am 13.11.2019 – Deutsche Wohnen: Gewinne steigen weniger stark

Die Deutsche Wohnen veröffentlicht ihre Geschäftszahlen für die ersten neun Monate des Jahres. Trotz steigender Mieten zeichnen sich die Folgen des Mietendeckels bereits ab.

Die Deutsche Wohnen verbucht weiter kräftige Gewinne, doch fallen sie in den ersten neun Monaten dieses Jahres geringer aus als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Das geht aus dem am Mittwoch präsentierten Zwischenergebnis zum 30. September des zweitgrößten börsennotierten Wohnungsunternehmen in Deutschland hervor.

Die Deutsche Wohnen erwirtschaftete danach in den ersten neun Monaten 2019 einen Konzerngewinn von 634,7 Millionen Euro. Zum Vergleich: Im gleichen Zeitraum des Vorjahres belief sich der Gewinn noch auf 756,7 Millionen Euro. Als Hauptgrund für den Gewinn-Rückgang um etwa 16 Prozent führt die Deutsche Wohnen geringere Aufwertungen an. Die Deutsche Wohnen besitzt bundesweit rund 167.000 Wohnungen, 115.791 davon im Großraum Berlin.

Die durchschnittliche Miete stieg in den vergangenen zwölf Monaten von 6,55 Euro pro Quadratmeter auf 6,82 Euro pro Quadratmeter (kalt). Im Großraum Berlin liegt sie mit 6,85 Euro je Quadratmeter etwas höher als im Schnitt des gesamten Unternehmens.

https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/gewinne-steigen-aber-nicht-mehr-so-stark-li.1327

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Kann ein Wach- und Schließdienst in den Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Vermieter den Wachdienst vorwiegend im eigenen Interesse einsetzt, etwa um Vandalismusschäden innerhalb des Gebäudes – wie Farbschmierereien oder zerstörte Briefkästen – vorzubeugen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 231/18, Beschluss vom 08.07.2019) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. a) aa) bis bb) wie folgt aus: „Zwar genügte die Vereinbarung der Umlage der Kosten für einen Wach- und Schließdienst formal wohl noch den Anforderungen der §§ 556 Abs. 1 BGB, 2 Nr. 17 BetrKV.

Gemäß § 556 Abs. 1 BGB können die Parteien eines Wohnraummietvertrages vereinbaren, dass der Mieter bestimmte, in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) bezeichnete Betriebskosten trägt; wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, trägt der Vermieter nach der Grundregelung in § 535 Abs. 1 Satz 3 BGB die auf der Mietsache ruhenden Lasten. Die Miete ist dem gesetzgeberischen Ansatz nach als Inklusivmiete ausgestaltet worden; die aus der Gebrauchsgewährung herrührenden Kosten sind grundsätzlich mit der Miete abgegolten (vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 50; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.12.2018 – VIII ZR 254/17, WuM 2019, 92).

Betriebskosten sind nach § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen; für die Aufstellung der Betriebskosten gilt nach § 556 Abs. 3 BGB die BetrKV.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Kosten für einen Concierge-/Pförtnerdienst als sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV erstattungsfähig sein. Sie sind – anders als Hauswartkosten – jedoch nur umlagefähig, wenn eine konkrete praktische Notwendigkeit für einen solchen Dienst besteht, denn sie sind – im Unterschied zum Hauswart – in der BetrKV nicht ausdrücklich genannt (vgl. BGH, Beschl. v. 05.04.2005 – VIII ZR 78/04WuM 2005, 336, mwN).

Im Rahmen des § 2 Nr. 17 BetrKV ist eine Umlage als “sonstige Betriebskosten” nur dann möglich, wenn dies vorher im Einzelnen vereinbart wurde. Die Vereinbarung der Umlage von Concierge-/Pförtnerkosten setzt demnach eine ausdrückliche Benennung im Mietvertrag voraus; die Bezeichnung als “sonstige Betriebskosten” reicht für eine wirksame Kostenumlage nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.2004 – VIII ZR 167/03WuM 2004, 290; Wall).

Hier wurden unter Ziff. 7 in der Anlage 3 zum Mietvertrag als sonstige Betriebskosten (unter anderem) die “Kosten Sicherheitsdienst” genannt. Offen bleiben kann, ob diese Bezeichnung mit der Benennung in der Betriebskostenabrechnung – “Wach- und Schließdienst” – noch in Übereinstimmung gebracht werden kann.

bb) Die Umlage genügt jedenfalls nicht den materiellen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Umlagefähigkeit solcher an das Sicherheitsbedürfnis der Mieter anknüpfenden Kosten stellt; es müsste danach eine konkrete praktische Notwendigkeit – hier – für den Sicherheitsdienst bestehen, er aufgrund der konkreten praktischen Verhältnisse vor Ort geboten sein, wobei die Würdigung der dafür maßgeblichen, von Vermieterseite vorzutragenden Umstände dem Tatrichter obliegt. Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände tragen eine Umlagefähigkeit nicht.

Für die Beurteilung relevante Gesichtspunkte können die Größe der Wohnanlage sein, die Anforderungen an die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie ein Bedürfnis der Mieter nach gesteigerter Sicherheit; es ist konkret, nicht lediglich allgemein und abstrakt zum Sicherheitsbedürfnis insbesondere älterer Mieter und zur allgemeinen Sicherheitslage in der örtlichen Umgebung vorzutragen (vgl. BGH, Beschl. v. 05.04.2005, aaO).

Die Umlegbarkeit steht außerdem in Frage, wenn der Vermieter den Pförtner vorwiegend im eigenen Interesse einsetzt, etwa um Vandalismusschäden innerhalb des Gebäudes – wie Farbschmierereien oder zerstörten Briefkästen – vorzubeugen (vgl. zur Instanz-Rspr auch: BeckOK MietR/Pfeifer, 15. Ed. 01.03.2019, BGB § 556 Rn. 1009ff.).

In der Betriebskostenabrechnung hat die Beklagte angegeben, es handele sich um alle Kosten für den Wach- und Schließdienst; der Aufwand würde in einzelnen Monaten Schwankungen unterliegen, die sich auf die Höhe der Kosten in den einzelnen Monaten auswirken. Weiterhin ist angegeben, dass “In diesem Jahr” (2016) zudem Kosten für den auf vielfachen Wunsch eingerichteten Concierge-Dienst angefallen seien.

Die Argumentation der Beklagten für die Einrichtung eines Wachschutzes basiert auf einer ganz allgemeinen, nur begrenzt von sachlichen Argumenten getragenen Gefahrenlage, wie sie außerdem in jeder Großstadt anzutreffen ist. Es erschließt sich nicht, welche konkrete Gefahr für die Mieter bzw. welches konkrete besondere Sicherheitsbedürfnis hier das Erfordernis einer 24-Stunden – 7-Tage/Woche-rund-um-die-Uhr-Bewachung begründen sollte.

Erstinstanzlich hat die Beklagte – vom Kläger bestritten – ausgeführt, dass die Vermietung von Wohnraum “in einem bundesweit bekannten Brennpunktgebiet” notwendigerweise erhöhte Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten des Vermieters mit sich bringe. Der Einsatz eines Sicherheitsdienstes in den Häusern ####straße 64, 66 und 68 (der Kläger bewohnt die Hausnr. 68) – einer Wohnanlage mit wohl 343 Wohneinheiten – sei eine notwendige Maßnahme zum Schutz des Eigentums und der Gesundheit der Mieter und deren Bedürfnis nach gesteigerter Sicherheit sowie zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf den aktiven Drogenhandel vor Ort. Die Beauftragung eines 24-stündigen Sicherheitsdienstes sei damit erforderlich. Der Kläger könne sich nicht der Kenntnis verwehren, dass in der Vergangenheit “nicht nur zahlreiche Fälle von Vandalismus und rechtswidrigen Sperrmüllablagerungen, die eine erhebliche Brandgefahr mit sich bringen, aufgetreten sind, sondern auch die Sicherheit der Mieter durch unbefugte Dritte im Gebäude erheblich gefährdet war.” Sie verweist auf die “auf dem Vormarsch befindliche Clan-Kriminalität“, insbesondere zwei Ereignisse in 2018 (Massenschlägerei vor dem Rathaus Neukölln am 02.09.2018 und das Erschießen eines Clan-Mitgliedes am 09.09.2018 vor dem Eingang des Tempelhofer Feldes); beide Tatorte lägen nur wenige hundert Meter von der Wohnung des Klägers entfernt. Wenige Häuser neben der Wohnanlage befinde sich zudem eine Drogenentzugsklinik, die als Tagesklinik für Drogenabhängige diene. Diese hätten regelmäßig Ausgang und würden sich vornehmlich in den angrenzenden Gebieten aufhalten. Daraus ergäbe sich eine “gewisse Unsicherheit” in Bezug auf die Wohnsituation.

Den Concierge-Dienst hat die Beklagte nach eigenen Angaben eingerichtet, um den Mietern den Kellerschlüssel aushändigen zu können, weil diese aus Sicherheitsgründen nicht an die Mieter ausgegeben werden könnten.

Die Abwendung von Vandalismus-Schäden und Sperrmüllablagerungen liegt – wie der Kläger zu Recht eingewandt hat – überwiegend im Interesse des Vermieters; weshalb Kellerschlüssel nicht den Mietern ausgehändigt werden können, sondern nur von Fall zu Fall durch den Wachschutz, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, erschließt sich auch sonst nicht.

Die konkreten, über das übliche Maß deutlich hinausgehenden, an Bedürfnisse der Mieter anknüpfenden Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie die Höhe der in die Abrechnung eingestellten 209.922,96 Euro kann auch unter Hinzuziehung des erstinstanzlich vorgelegten Dienstleistungsvertrages der Beklagten mit der #### GmbH flash-security vom 10.06.2013 nicht nachvollzogen werden.

Danach findet eine Überwachung des Objektes an 24 Stunden sieben Tage die Woche statt. Von 7.00 bis 19.00 Uhr am Tage werde die Überwachung vornehmlich im Eingangsbereich im Wege eines Pförtnerdienstes vorgenommen, der den Zutritt der Personen zum Objekt überwache und “im Falle von Gefahrensituationen einsatzbereit” sei. Ab 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr werde der Komplex zusätzlich bestreift. Der Sicherheitsmitarbeiter verlasse den Eingangsbereich des Komplexes und laufe das Anwesen ab.

In der Anlage 1 zum Dienstleistungsvertrag wird unter Ziff. 2 die Situation eingeschätzt, wobei als ein wesentliches Ziel die “Aufwertung des Bestandes” angegeben wird, die allerdings vor allem im Interesse der Beklagten liegen dürfte. Die Auftragnehmerin leitet aus der “lagegebundene(n) Angrenzung zur #### sowie dessen multikulturellem Umfeld” (ohne weiteren Zwischenschritt) die ganzjährig gegebene Möglichkeit ab, dass bestandsfremde Personen das Gelände betreten.

Der Vertrag hatte nach § 7 zunächst eine Laufzeit vom 10.06.2013 bis 30.06.2016, danach verlängert er sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht gekündigt wird. Ausweislich der Anlage 2 zum Dienstleistungsvertrag werden 2.880 Einsatzstunden zu 15,90 Euro “im Zuge der Konzeptumsetzung“, insgesamt 45.792 Euro auf die Vertragslaufzeit umgelegt; im Übrigen erhalte die Auftragnehmerin monatlich pauschal 13.130 Euro netto. Unter Zugrundelegung dieser Zahlen ergibt sich weder der in Ansatz gebrachte Betrag noch erschließen sich Höhe (Abrechnungsjahr 2016, Mietvertragbeginn Mai 2016), Hintergrund bzw. Umlagefähigkeit der Konzeptumsetzungskosten.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Spandauer Volksblatt am 11.11.2019: Ankauf der ADO-Objekte in Spandau
Objektliste

Die ADO Properties S.A. gab am 26.09.2019 den Abschluss eines Anteilskaufvertrags mit der Gewobag Wohnungsbau Aktiengesellschaft Berlin über den Verkauf sämtlicher Anteile an bestimmten Tochtergesellschaften, die Eigentümer von 23 Immobilienobjekten mit insgesamt ca. 5.800 Wohneinheiten sind, bekannt.

Die betroffenen Objekte, die im westlichen und nördlichen Teil Berlins in den Bezirken Spandau und Reinickendorf liegen, wurden bis heute weder von der ADO noch von der Gewobag mitgeteilt.

Heute, am 11.11.2019, veröffentlichte staaken.info(https://www.staaken.info/2019/11/alle-drin-beim-ado-gewobag-deal/) folgende Objektliste der Liegenschaften in Spandau:

Heerstraße & Siedlung Nordseite

Heerstraße gerade:
• Heerstr. 362-372
• Heerstr. 402-422

Sandstr. 64, 64a, 64b, 66

Blasewitzer Ring:
• Blasewitzer Ring 1-31 ungerade
• Blasewitzer Ring 4-24 gerade
(die Nr. 2 existiert nicht als Aufgang)

Obstallee gerade:
• Obstallee 2-22, 22 F+G
• Obstallee 24-32

Magistratsweg 2-8, 8a, 10 gerade

Maulbeerallee ungerade:
• Maulbeerallee 23-55
inklusive alle A+B: 27a, 31a,b, 35a,b, 37a, 41a,b, 45a,b, 47a, 51a,b

Heerstraße & Siedlung Südseite

Heerstraße ungerade:
• Heerstr. 385-407
• Heerstraße 413-419

Sandstr. 37-41 ungerade

Gruberzeile 28, 28a, 30, 32

Mareyzeile 1, 1 a, 3-11 ungerade

Meydenbauerweg 30-44 gerade
Meydenbauerweg 49

Pichelsdorfer Straße 129 ín der Wilhelmstadt

zum download: ausdrucken, vervielfältigen aushängen …
• die Liste Gewobag-Ankauf Spandauer ADO-Liegenschaften

Quelle: staaken.info (https://www.staaken.info/2019/11/alle-drin-beim-ado-gewobag-deal/)

https://www.berliner-woche.de/staaken/c-bauen/objektliste_a240055

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

staaken.info am 11.11.2019: Die Ankaufliste der Liegenschaften in Heerstraße:

Alle drin! Beim ADO-Gewobag-Deal

ADO-Gewobag-Ankauf
Die Liegenschaften in Spandau

Heerstraße & Siedlung Nordseite

Heerstraße gerade:
• Heerstr. 362-372
• Heerstr. 402-422 

Sandstr. 64, 64a, 64b, 66

 Blasewitzer Ring:
• Blasewitzer Ring 1-31 ungerade
• Blasewitzer Ring 4-24 gerade
(die Nr. 2 existiert nicht als Aufgang)

Obstallee gerade:
• Obstallee 2-22, 22 F+G
• Obstallee 24-32

 Magistratsweg 2-8, 8a, 10 gerade

Maulbeerallee ungerade:
• Maulbeerallee 23-55
inklusive alle A+B: 27a, 31a,b, 35a,b, 37a, 41a,b, 45a,b, 47a, 51a,b
 

Heerstraße & Siedlung Südseite

Heerstraße ungerade:
• Heerstr. 385-407
• Heerstraße 413-419

Sandstr. 37-41 ungerade

Gruberzeile 28, 28a, 30, 32

Mareyzeile 1, 1 a, 3-11 ungerade

Meydenbauerweg 30-44 gerade
Meydenbauerweg 49

Übrigens: wohl nachdem Jahr 2015 „reingerutscht“ in eine der Ofek Eigentümergesellschaften ist wohl, außerhalb der Großwohnsiedlung Heerstraße, das Wohnhaus Pichelsdorfer Straße 129 ín der Wilhelmstadt, mit in dem Gewobag-Ankauf dabei.

zum download: ausdrucken, vervielfältigen aushängen …
• die Liste Gewobag-Ankauf Spandauer ADO-Liegenschaften

Pressemitteilung 35/2019

Korrekturen zur Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2018

ADO erstattet erneut Betriebskosten in Staaken

Die ADO Immobilien Management GmbH korrigiert für ein Ehepaar aus der Heerstraße 385 aufgrund des Widerspruchs des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. ihre Nebenkostenabrechnung 2018 vom 26.08.2019 und erteilt eine Gutschrift in Höhe von insgesamt 188,58 Euro.

Die ADO Immobilien Management GmbH storniert in ihrer streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung 2018 die Positionen Ungezieferbekämpfung (10,03 €), Wartung Entlüftung (0,89 €), Wartung BSA (1,89 €), Wartung RWA (2,28 €), Objektsicherheit/Sicherheitskosten (45,70 €) und Hauswart (127,79 €).

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. legte am 11.10.2019 für seine Mitglieder Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2018 ein und monierte insbesondere die vorgenannten Positionen, da das Mietverhältnis seit 1978 besteht und die angegriffenen Positionen nicht vertraglich vereinbart sind. Außerdem wurde eingewandt, dass es in der Anlage überhaupt keinen Hauswart gibt.

Die ADO Immobilien Management GmbH übersandte dem AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. nun nach äußerst kurzer Bearbeitungszeit am 01.11.2019 eine Korrekturabrechnung. Sie stornierte die angegriffenen Positionen mangels vertraglicher Vereinbarung sowie die Hauswartskosten komplett.

Kommentar des AMV

„Den AMV freut es außerordentlich, dass die ADO Immobilien Management GmbH der Aufforderung, ihre maßgebliche Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 zu überprüfen, zu korrigieren und den betroffenen Mietern auf deren Mieterkonto eine Gutschrift zu erteilen, unverzüglich nachgekommen ist”, sagte Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV –  Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. 

„Der AMV empfiehlt allen Mieterinnen und Mietern, ihre Betriebs- und Heizkostenabrechnung durch einen Mieterverein überprüfen zu lassen. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch haben Mieter dafür zwölf Monate nach Erhalt der Abrechnung Zeit“, so Eupen.

Berlin, den 11.11.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

Spandauer Volksblatt am 08.11.2019: Mietrechtsinfos am Stammtisch

Wilhelmstadt. Um die “Schärfung des Mietrechts und mietenpolitischer Instrumente auf Bundesebene” geht es beim nächsten Verbraucherstammtisch des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes (AMV) am 19. November. Referent ist der Spandauer SPD-Bundestagsabgeordnete Swen Schulz. Er informiert über den Mietendeckel, die Initiativen der Bundes-SPD zum Thema und beantwortet Fragen. Begnn ist 19.30 Uhr im Stadtteilladen Wilhelmstadt an der Adamstraße 39.

https://www.berliner-woche.de/wilhelmstadt/c-politik/mietrechtsinfos-am-stammtisch_a239035

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Spandauer Volksblatt am 08.11.2019: Datenschutz – Datenfriedhof bei Deutsche Wohnen

Bußgeldbescheid

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Maja Smoltczyk hat am 30.10.2019 gegen die Deutsche Wohnen SE einen Bußgeldbescheid in Höhe von rund 14,5 Millionen Euro wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) erlassen.

Feststellungen bei Vor-Ort-Prüfungen

Bei Vor-Ort-Prüfungen im Juni 2017 und im März 2019 habe die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die Deutsche Wohnen für die Speicherung personenbezogener Daten von Mieterinnen und Mietern ein Archivsystem verwendete, das keine Möglichkeit vorsah, nicht mehr erforderliche Daten zu entfernen. „Personenbezogene Daten von Mieterinnen und Mietern wurden gespeichert, ohne zu überprüfen, ob eine Speicherung zulässig oder überhaupt erforderlich“ sei.

Daten zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen

In begutachteten Einzelfällen hätten „teilweise Jahre alte private Angaben betroffener Mieterinnen und Mieter eingesehen werden“ können, ohne dass diese noch dem Zweck ihrer ursprünglichen Erhebung dienten. „Es handelte sich dabei um Daten zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Mieterinnen und Mieter, wie zum Beispiel Gehaltsbescheinigungen, Selbstauskunftsformulare, Auszüge aus Arbeits- und Ausbildungsverträgen, Steuer-, Sozial- und Krankenversicherungsdaten sowie Kontoauszüge“, lautet es in der Mitteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO

Nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht den betroffenen Mieterinnen und Mietern der Deutsche Wohnen ein umfassender Anspruch auf Auskunft über die verarbeiteten sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie über die weiteren Informationen zu.

Gemäß Art. 15 DS-GVO sind folgende Informationen bereit zu stellen:

– Zwecke der Verarbeitung,

– Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

– Empfänger oder Kategorien von Empfängern, die diese Daten bereits erhalten haben oder künftig erhalten werden,

– Geplante Speicherdauer falls möglich, andernfalls die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer,

– Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrecht gegen diese Verarbeitung,

– Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde,

– die Herkunft der Daten, soweit diese nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling mit aussagekräftigen Informationen über die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen solcher Verfahren.

Empfehlung des AMV

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. empfiehlt allen Mieterinnen und Mietern der Deutsche Wohnen, sich unverzüglich an die externe Datenschutzbeauftragte aller Gesellschaften der Deutsche Wohnen Gruppe, Frau Dr. Annette Demmel, SPB DPO Services GmbH, Unter den Linden 21, 10117 Berlin, E-Mail: annette.demmel@spb-dpo-services.com, zu wenden und um Auskunft zu nachstehenden Punkten zu bitten:

1. Welche mich betreffenden personenbezogenen Daten sind bei der Deutsche Wohnen verarbeitet?

2. Zu welchem Zweck (welchen Zwecken) sind diese Daten verarbeitet?

3. Woher stammen diese mich betreffenden Daten?

4. Sind diese Daten an Dritte übermittelt oder ist geplant, diese an Dritte zu übermitteln? Wenn ja, an wen, wann und zu welchem Zweck (welchen Zwecken)?

5. Wie lange werden meine Daten verarbeitet?

6. Ist hinsichtlich meiner Person ein Profil angelegt? Falls ja, teilen Sie mir den Inhalt dieses Profils und die Art und Weise des Zustandekommens dieses Profils bitte mit.

7. Sind die mich betreffenden Daten mithilfe einer weiteren automatisierten Entscheidungsfindung verarbeitet? Falls ja, erläutern Sie bitte mit aussagekräftigen Informationen die dabei involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen des bzw. der eingesetzten Verfahren.

Anforderung einer Kopie

Die Deutsche Wohnen ist gemäß Art. 12 Abs. 5 DS-GVO grundsätzlich verpflichtet, den betroffenen Mieterinnen und Mietern sämtliche Informationen, Mitteilungen und Maßnahmen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Von daher sollte eine Kopie aller gespeicherten personenbezogenen Daten angefordert werden.

Frist zur Beantwortung

Das Auskunftsersuchen muss nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags erledigt werden.

https://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/c-sonstiges/datenfriedhof-bei-deutsche-wohnen_a239728

AMV im Lichte der Presse:

Spandauer Volksblatt am 06.11.2019: Mieterberatung im Seniorentreff

Hakenfelde. Im Seniorentreff Hohenzollernring sind die Bauarbeiten beendet. Der AMV bietet darum ab sofort am Hohenzollernring 105 wieder jeden Dienstag von 11 bis 13 Uhr seine offene Mieterberatung an, also kostenfrei und ohne Mitgliedschaft. Termine müssen nicht vereinbart werden. Die offene Beratung gilt als Erstberatung, eine rechtliche Vertretung in Streitfällen deckt sie nicht ab.

https://www.berliner-woche.de/hakenfelde/c-soziales/mieterberatung-im-seniorentreff_a239155

AMV im Lichte der Presse:

Berliner Zeitung am 02.11.2019: Gerichtsurteil in Berlin – Mieter erzwingt Rückzahlung von Deutsche Wohnen

Die zur Deutsche Wohnen gehörende GSW hat vor dem Amtsgericht Spandau den Rechtsstreit um eine Betriebskostenabrechnung verloren. Für das größte private Wohnungsunternehmen in Berlin könnte das teuer werden – weil möglicherweise viele weitere Mieter betroffen sind.

„Für unsere rund 82 Quadratmeter große Wohnung sollten wir im Jahr 2016 in den Betriebskosten 77,68 Euro mehr für die Versicherung zahlen – insgesamt 227,33 Euro statt 149,65 Euro, wie im Jahr zuvor“, sagt Mieter Detlef Langer aus der Westerwaldstraße. „Das hat uns stutzig gemacht“, so der 73-Jährige. Er habe sich daraufhin den Vertrag für die Versicherung vorlegen lassen.

„Dabei kam heraus, dass die Versicherung mitten in der Laufzeit umgestellt worden ist: Von einer Berechnung pro Wohneinheit auf die Berechnung nach Quadratmeter Wohnfläche“, sagt Langer. Dagegen sei er mit seiner Frau vor Gericht gezogen – und habe Recht bekommen. Das Amtsgericht entschied, dass den Mietern der Erhöhungsbetrag von 77,68 Euro zurückzuerstatten sei.

Deutsche Wohnen verurteilt: Ein „Verstoß gegen das Gebot wirtschaftlicher Geschäftsführung“

„Der in Rede stehende Versicherungsvertrag hatte eine feste Laufzeit vom 1. Januar 2014 bis zum 1. Januar 2017“, heißt es in der Gerichtsentscheidung. Es sei „nicht ersichtlich, dass der Versicherer eine vertraglich eingeräumte Befugnis hatte, die Grundlage der Prämienberechnung während der Laufzeit einseitig zu ändern“. Von sich aus habe der Versicherer den Vertrag nicht einfach ändern dürfen. Deswegen wäre die Erhöhung der Versicherungsprämie unwirksam, so das Amtsgericht.

Sei die Änderung der Berechnungsgrundlage auf eine Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Wohnungsunternehmen zurückzuführen, wäre nicht ersichtlich, warum sich die GSW darauf eingelassen habe.

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) zeigt sich zufrieden. „Das Amtsgericht Spandau hat in seinem maßgeblichen Urteil überzeugend und nachvollziehbar begründet, warum die auf der einseitigen Umstellung beruhende Prämienerhöhung unwirksam ist“, sagt der erste Vorsitzende des AMV, Marcel Eupen.

„Zwar ist die Entscheidung des Amtsgerichts Spandau nur ein kleines Puzzleteil im Betriebskostenrecht, jedoch ein positives Signal für alle betroffenen Mieterinnen und Mieter, dass es sich lohnt, sich seine Betriebs- und Heizkostenabrechnung genau anzuschauen und sie von Experten überprüfen zu lassen“, so Eupen.

Deutsche Wohnen räumt Umstellung der Versicherungsprämie ein

„Wir hoffen, dass die Deutsche Wohnen nun freiwillig Erstattungen der Kosten der Versicherung an die übrigen betroffenen Mieterinnen und Mieter leistet und sich weitere Rechtsstreitigkeiten vermeiden lassen“, sagt Eupen. Nach seinen Angaben fordert der AMV für zirka 50 weitere Mieter aus Spandau eine Rückerstattung.

Die Deutsche Wohnen räumt auf Anfrage die Umstellung bei der Berechnung der Versicherungsprämie ein. „Damit haben wir für alle Mieter eine faire und gerechte Verteilung der Kosten erreicht“, sagt Unternehmenssprecher Marko Rosteck.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/polizei/gerichtsurteil-in-berlin-mieter-erzwingt-rueckzahlung-von-deutsche-wohnen-33400962