Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann den Mietern fristlos ohne Abmahnung gekündigt werden, wenn der Sohn der Mieter die Mietwohnung als sog. Bunkerwohnung missbraucht, um aus dieser heraus Handel mit Betäubungsmittel zu betreiben?

Die Antwort des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt a.M. – 2-11 S 64/19, Beschluss vom 11.07.2019) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: „Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Kammer hatte in dem Beschluss vom 13.06.2019 Folgendes ausgeführt:

Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verurteilt, da das zwischen der Klägerin und den Beklagten bestehende Mietverhältnis vom 14.12.2001 durch die fristlose Kündigung vom 24.09.2018 wirksam beendet wurde.

Das Amtsgericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands zutreffend davon ausgegangen, dass das Kündigungsschreiben vom 24.09.2018 dem Begründungserfordernis des § 569 Abs. 4 BGB genügt und die Klägerin aufgrund der Funde in der streitgegenständlichen Wohnung im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung am 11.09.2018 berechtigt war, das Mietverhältnis ohne vorherige Abmahnung gemäß §§ 543 Abs. 1 Satz 1, 569 Abs. 2 BGB fristlos zu kündigen. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung ist eine hiervon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht geboten. Weder liegt eine Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) vor, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Die Beklagten können nicht einwenden, ihr Sohn habe entgegen den in der Entscheidung getroffenen Feststellungen zu keinem Zeitpunkt aus der Wohnung heraus, sondern – wenn überhaupt – in weiter Entfernung zum Hauseingang mit Betäubungsmitteln gehandelt. 

Das Amtsgericht hat aufgrund des zur Akte gereichten Durchsuchungsberichts sowie weiter Teile der Ermittlungsakte gemäß § 286 ZPO gut nachvollziehbar die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei der Wohnung der Beklagten um eine sog. Bunkerwohnung gehandelt und ihr Sohn aus dieser heraus Handel mit Betäubungsmittel betrieben habe, was Auswirkungen auf die gesamte umliegende Nachbarschaft gehabt habe. Diese Feststellung kann mit dem – unsubstantiierten und erstmals im Berufungsverfahren erfolgten – Vorbringen, ihr Sohn habe allenfalls in weiter Entfernung zum Hauseingang der Wohnung gedealt, nicht entkräftet werden. Die Beklagten hatten erstinstanzlich lediglich bestritten, dass ihr Sohn in der Wohnung Handel mit Betäubungsmitteln betrieben habe. Unstreitig hat er jedoch aus der Wohnung heraus in der sog. Platensiedlung gedealt mit den in dem Urteil dargelegten negativen Auswirkungen auf die gesamte umliegende Nachbarschaft.

Weiterhin können die Beklagten nicht geltend machen, ihnen könne das Verhalten ihres Sohnes, von dem sie keine Kenntnis gehabt hätten, nicht zugerechnet werden. Der Mieter hat im Rahmen seiner Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB auch das Verschulden von Personen zu vertreten, die auf seine Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung kommen, worunter u.a. Verwandte fallen (vgl. BGH NJW 1991, 1750NJW 2007, 428). Die Beklagten sind daher gemäß § 278 BGB für ein Verschulden ihres Sohnes, der im Hinblick auf den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist, in gleichem Umfang verantwortlich wie für eigenes Verschulden. Auch wenn den Mieter in einem solchen Fall kein persönliches Verschulden trifft, wird der wichtige Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses dadurch begründet, dass die Unzumutbarkeit für die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus dem allgemeinen Einflussbereich des Mieters, nämlich vorliegend dem Verhalten ihres Sohnes, herrührt.

Die Kammer bleibt bei dieser Bewertung der Sach- und Rechtslage.”