Pressemitteilung 07/2020

Mietendeckel – AMV fordert Deutsche Wohnen zur Reduzierung der Mieten ab 23.02.2020 auf

Die Deutsche Wohnen Management GmbH hat in der vergangenen Woche tausende Mieterinnen und Mieter über die Reduktion ihrer Mieten gemäß dem Mietendeckel informiert.

Mit Schreiben vom 28.02.2020 ließ die Deutsche Wohnen Management GmbH zahlreichen Mietparteien Informationen über deren Miethöhe zukommen und reduzierte die Miete bei den Mietern, bei denen sie die Nettokaltmiete nach dem 18.06.2019 erhöht hatte.

Die Deutsche Wohnen Management GmbH differenzierte in ihren Schreiben zwischen Mietern mit und ohne Einzugsermächtigung.

In den Schreiben der Deutsche Wohnen Management GmbH vom 28.02.2020 bei Mietern mit Einzugsermächtigung heißt es u.a. wie folgt:

“Gemäß MietenWoG Bln dürfen wir ab März 2020 von Ihrem Konto nur noch die Miete in Höhe von … € abbuchen.”

In den Schreiben der Deutsche Wohnen Management GmbH vom 28.02.2020 bei Mietern ohne Einzugsermächtigung heißt es wie folgt:

“Sofern Sie die Miete für März 2020 bereits an uns überwiesen haben, bitten wir Sie, bei Ihrer Mietzahlung für April 2020 eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen.”

Die Deutsche Wohnen Management GmbH reduziert die Mieten damit wohl erst zum 01.03.2020 und nicht bereits zum 23.02.2020.

In den Schreiben der Deutsche Wohnen Management GmbH vom 28.02.2020 heißt es des Weiteren wie folgt:

“Unter anderem bestimmt das Gesetz, dass nach seinem Inkrafttreten und ausschließlich für die Dauer seines Geltungszeitraumes nur noch die per 18.06.2019 vereinbarte Grund- bzw. Nettokaltmiete einschließlich aller Zuschläge gefordert bzw. entgegengenommen werden darf.”

Damit erweckt die Deutsche Wohnen Management GmbH den Eindruck, dass sie nach dem Außerkrafttreten des MietenWoG Bln am 22.02.2025 (Art. 4 Abs. 2 WoG Bln) ab dem 23.02.2025 wieder die “alte” und erhöhte Miete begehrt.

Kommentar des AMV:

„Nach dem „Mietendeckel-Gesetz” ist eine höhere Miete als jene vom 18. Juni 2019 „ab dem Tag des Inkrafttreten“ des Mietendeckels am 23.02.2020 verboten. Die Miete ist von diesem Zeitpunkt an „auf die zulässige Miete“ zu reduzieren. Die Deutsche Wohnen vermittelt mit ihren Schreiben den Eindruck, dass sie die Mieten erst zum 01.03.2020 und nicht schon zum 23.02.2020 reduziert. Sollte dieser Eindruck zutreffend sein, hätte die Deutsche Wohnen mit ihrer Reduzierung erst ab dem 01.03.2020 gegen das „Mietendeckel-Gesetz” verstoßen und für den Zeitraum vom 23.02. bis zum 29.02.2020 eine gesetzlich verbotene Miete vereinnahmt, sagte Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. Er fordert die Deutsche Wohnen auf, die Reduzierung bereits ab dem 23.02.2020 vorzunehmen.

„Entgegen der Formulierung der Deutsche Wohnen, dass das „Mietendeckel-Gesetz” bestimme, „dass ausschließlich für die Dauer seines Geltungszeitraumesnur noch die per 18.06.2019 vereinbarte Grund- bzw. Nettokaltmiete einschließlich aller Zuschläge gefordert bzw. entgegengenommen werden dürfe”, regelt das „Mietendeckel-Gesetz” nicht, dass nach dem Außerkrafttreten des „Mietendeckel-Gesetzes” am 22.02.2025 (Art. 4 Abs. 2 WoG Bln) ab dem 23.02.2025 wieder die “alte” und erhöhte Miete gelte”, so Eupen.

Berlin, den 10.03.2020

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

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