Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Morgenpost am 29.04.2020: Wohnungspolitik – So tricksen Vermieter beim Mietendeckel

Mieterverein schlägt Alarm: Mit Gewerbeverträgen, Schattenmieten oder Sonderzahlungen versuchen Vermieter, das neue Gesetz zu umgehen.

Anders als von vielen Initiativen befürchtet, halten sich die meisten Berliner Vermieter an die Regelungen des Mietendeckel-Gesetzes. Zwei Monate nach dessen Inkrafttreten sind diese ganz überwiegend ihrer Pflicht nachgekommen, ihren Mietern bis zum vergangenen Donnerstag Auskunft zu erteilen über „die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände“, wie es im Gesetz heißt. Mit dieser Information kann dann gegebenenfalls ab dem 23. November 2020 die Miete gesenkt werden. Allerdings gibt es auch schwarze Schafe unter den Vermietern.

„Bei uns haben sich viele Betroffene gemeldet, deren Vermieter offenbar mit verschiedenen Tricks den Mietendeckel umgehen oder sich mit Vereinbarungen unterschiedlichster Art die Mietzahlungsansprüche für den Fall der Verfassungswidrigkeit sichern wollen“, berichtet Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV).

„Solche Versuche bestehen zum Beispiel darin, neue Wohnmietverhältnisse mit Gewerbeverträgen zu versehen oder Nutzungsverträge anzubieten, für die angeblich der Deckel nicht greift oder die Einzahlung der den Mietendeckel überschreitenden Miete auf ein Treuhandkonto des Vermieters zu verlangen“, nennt BMV-Chef Wild einige Beispiele. Auch die Zahlung horrend hoher Sicherheitszahlungen werde den Mietern abverlangt.

So möchte beispielsweise ein Vermieter einer Wohnung in Prenzlauer Berg eine „Individualvereinbarung zum sogenannten Mietendeckel“ in den Mietervertrag einfügen. In dieser soll sich der Mieter verpflichten, „dem Vermieter eine Sicherheit (§232 BGB) zu leisten“, für den Fall, dass der Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt werden sollte. „Die Sicherheit soll 25.000 Euro betragen“, heißt es weiter, und: „Verletzt die Mieterseite vorstehende Verpflichtung, so steht dem Vermieter deshalb ein Sonderkündigungsrecht zu.“

Mieter sollen Treuhandkonto einrichten oder Schattenmiete zahlen

Andere Vermieter dagegen senden ihren Mietern Briefe zu, in denen die Einrichtung eines Treuhänderkontos nahegelegt wird. „Wir stimmen der Einrichtung eines Treuhandkontos durch Sie zu unseren Gunsten und unverzinslichen Verwahrung der Differenz der zulässigen Miete nach dem MietenWoG (Mietendeckel-Gesetz, A.d.R.) zu der nach dem BGB vereinbarten Miete zu“, heißt es in einem Vordruck, den der Mieter unterschreiben soll.

Begründet wird dies in dem Anschreiben zum Formular mit der voraussichtlichen Verfassungswidrigkeit des Mietendeckels, der dann zu Nachzahlungen der bis dahin aufgelaufenen Mietdifferenz führen würde. „Mit jeder von Ihnen nicht geleisteten Differenz zwischen der wirksam vereinbarten Miete und der Stichtagsmiete geraten sie zivilrechtlich in Zahlungsverzug. Dies kann ein Recht zur ordentlichen, aber auch außerordentlichen Kündigung des mit Ihnen bestehenden Mietverhältnisses begründen“, heißt es in dem Schreiben. „So etwas verunsichert natürlich viele Mieter“, berichtet Wild.

Bei neuen Verträgen werde vielfach auch eine „Schattenmiete“ verlangt, wie der BMV-Chef sie nennt. Während der Laufzeit des Mietendeckels werde dabei nur die Mietendeckelmiete verlangt, parallel werden Mieter aber zu einer höheren Miete jenseits des Mietendeckels vertraglich verpflichtet. Das führt dazu, dass in einem Mietvertrag gleich zwei verschiedene Miethöhen stehen, wobei die Differenz mehrere hundert Euro betragen kann.

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