Archiv für den Monat: Juni 2020

Aus der Rubrik “Mieterprotest”:

Berliner Zeitung am 17.06.2020: Mieten-Demo am Sonnabend gegen den Druck steigender Mieten

Transparente rufen zum Abstandhalten auf, es herrscht Maskenpflicht: Mehr als 500 Menschen wollen vom Potsdamer Platz nach Schöneberg ziehen.

Viele Menschen in Deutschland stehen nach Angaben eines Bündnisses verschiedener Gruppierungen nach wie vor unter dem Druck steigender Mieten. Bei einer Demonstration am Sonnabend in Berlin fordern sie „Shut down Mietenwahnsinn – sicheres Zuhause für alle“.

Die Initiatoren warnen vor einer Zwangsräumungs- und Verdrängungswelle im Herbst, wenn Mieter ihre Mietschulden aus der Corona-Krise nicht zurückzahlen könnten. Angemeldet ist eine Demonstration mit 500 Teilnehmern vom Potsdamer Platz nach Schöneberg.

Die Demonstration soll ein erster Schritt zu weiteren Aktionen sein.

Das Hygienekonzept sieht unter anderem ein Maskengebot vor, zudem sollen Transparente zum Abstandhalten aufrufen. Organisatorisch sei man auch auf den Fall vorbereitet, dass mehr als 500 Menschen kommen, hieß es. Ziel des Zuges ist die Kreuzung vor einem Schöneberger Jugendzentrum, dem nach Veranstalterangaben die Zwangsräumung droht.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/mieten-demo-am-samstag-gegen-den-druck-steigender-mieten-li.88050

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Zeitung am 17.06.2020: Hunderte Verstöße gegen Mietendeckel in Berlin angezeigt

Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) zieht ein Jahr nach dem Beschluss des Eckpunkte-Papiers durch die Landesregierung eine Bilanz.

Viele Vermieter halten sich offenbar nicht an den Mietendeckel. Die zwölf Bezirksämter haben jedenfalls bis Ende Mai 2020 insgesamt 425 Anzeigen und Hinweise zu Verstößen gegen den Mietendeckel erfasst. Das teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung am Mittwoch mit. 270 Anzeigen bezogen sich danach auf den Mietenstopp, der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 23. Februar gilt. In weiteren 105 Fällen seien Beschwerden zur Auskunftspflicht der Vermieter über die Zusammensetzung der Miete eingegangen, so die Senatsverwaltung. 44 Anzeigen beziehen sich auf die Mietobergrenzen bei der Wiedervermietung, sechs Anzeigen auf die Regelung zur Absenkung überhöhter Mieten, die jedoch erst im November 2020 wirksam wird. Die meisten Fälle wurden den Angaben nach in den Bezirken Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg erfasst.

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

Berliner Zeitung am 17.06.2020: Mietendeckel in Berlin – 84 Prozent der Vermieter müssen Mieten absenkenEine Umfrage zeigt, dass viele Wohnungseigentümer in Berlin wegen des Mietendeckels mit weiteren Einbußen rechnen müssen. Jeder Achte erwartet, in die Verlustzone zu rutschen.

Falls der Mietendeckel Bestand hat, dürfen sich Berlins Mieter im November auf weitere Entlastung freuen, Vermieter hingegen müssen mit finanziellen Einbußen rechnen. Das geht aus einer am Dienstag präsentierten Umfrage unter 171 Vermietern hervor, die vom Maklerhaus Engel & Völkers und dem Investmentunternehmen Skjerven Group beauftragt wurde. 84 Prozent der befragten Vermieter werden danach ab November Mieten absenken müssen. Mehr als die Hälfte (57 Prozent) geht dabei von einem maximalen Korrekturbedarf von 30 Prozent für einzelne Wohnungen aus. Nur 16 Prozent der Vermieter werden keine Mieten absenken müssen. Etwa jeder achte Vermieter erwartet, durch den Mietendeckel in die Verlustzone zu rutschen.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/mietendeckel-in-berlin-84-prozent-der-vermieter-muessen-mieten-absenken-li.87892

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Darf ein Gericht den in den Kosten eines Vollwartungsvertrags enthaltenen Reparaturkostenanteil schätzen?

Die Antwort des Landgerichts Heidelberg (LG Heidelberg – 5 S 42/19, Urteil vom 28.05.2020) lautet: Ja!
 

Zur Begründung führt das Landgericht Heidelberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2) a) wie folgt aus: „Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den in den Kosten des Vollwartungsvertrags enthaltenen, in § 2 Nr. 7 BetrKV nicht umfassten Reparaturkostenanteil nach § 287 ZPO wie geschehen geschätzt hat. Dagegen spricht insbesondere nicht, dass der vorgelegte Servicevertrag “für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche” während der ersten 60 Monate einen reduzierten “Sonderpreis” nennt. Das rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass diese Kalkulation gerade den nicht umlegbaren Anteil entfallen lassen würde. Zwar mögen bei einem neuen Aufzug weniger Reparaturen anfallen bzw. solche Reparaturen teilweise bereits als Nacherfüllung geschuldet sein. Andererseits müssen bei neuen Aufzügen von Benutzern vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden nicht seltener als bei gebrauchten Aufzügen vorkommen, und nicht allen Reparaturen, die während der Dauer der Verjährungsfrist anfallen, liegt ein Mangel zugrunde. Umgekehrt liegt es nahe, dass bei einem neuen Aufzug auch die von § 2 Nr. 7 BetrKV erfasste Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft in deutlich geringerem Umfang anfallen als bei älteren Aufzügen.”

Aus der Rubrik “Stadtentwicklungspolitik”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 16.06.2020: Die ersten zwei Milieuschutzgebiete

Spandau bekommt seine ersten beiden Milieuschutzgebiete. Es geht um die Neustadt und die Wilhelmstadt. „Der Runde Tisch hatte sich am 14. März 2018 gegründet“, erinnert sich Marcel Eupen. Er ist Chef des Alternativen Mieterbundes (AMV) und nach eigenen Angaben der Leiter des parteiübergreifenden Runden Tischs. „Die Auswirkungen der wachsenden Stadt sind seit längerem in Spandau deutlich spürbar“, sagt er.  Logo: Altbauten, Flussnähe, niedrige Mieten, bald kein TXL-Krach mehr – so mancher Innenstädter schielt längst auf Kieze am Havel-Ufer, die er vor einigen Jahren noch verspottet hat. Zwar sei Milieuschutz kein Instrument, um Mieterhöhungen zu verhindern, biete Mietern aber einen Schutz vor sozialer Verdrängung, vor Luxussanierungen und der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentum, schreibt Eupen. Die Mieter müssen „mit allen zur Verfügung stehenden städtebaulichen Instrumenten geschützt werden, und zwar jetzt, da der Flughafen Tegel in Bälde schließt“. Der macht am 7. November 2020 dicht. Und in der aktuellen Rathausmappe für Mittwoch, 17 Uhr, stecken die zwei Karten von Stadtrat Frank Bewig, CDU, die die zwei neuen Milieuschutzgebiete eingrenzen – hier zeige ich Ihnen die beiden Karten.

https://leute.tagesspiegel.de/spandau/macher/2020/06/16/126915/die-ersten-zwei-milieuschutzgebiete/

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

 

Spandauer Volksblatt am 16.06.2020: Wissenswertes zum Mietendeckel

Staaken. Was bringt der Mietendeckel? Antworten auf diese Frage soll es auf einem Infoabend geben. Dazu laden die Spandauer Linken-Politikerinnen Helin Evrim Sommer und Franziska Leschewitz am 25. Juni ein. Gesprächspartner sind Guido Brendgens, Referent für Stadtentwicklung der Linksfraktion im Abgeordnetenhaus, sowie Marcel Eupen, Vorsitzender des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes (AMV). Ort ist ab 18 Uhr das Stadtteilzentrum an der Obstallee 22e. Die Teilnehmerzahl ist wegen Corona begrenzt. Anmeldung unter 23 56 41 77 oder per E-Mail an helin-evrim.sommer.ma05@bundestag.de. Eine Schutzmaske ist nötig.

https://www.berliner-woche.de/staaken/c-politik/wissenswertes-zum-mietendeckel_a276124

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Begründen Vermieter und Mieter ein vom Bestand des Wohnraummietvertrages unabhängiges und isoliert kündbares Mietverhältnis über einen Kfz-Stellplatz, wenn sie die Vermietung des Kfz-Stellplatzes in einer gesonderten Mietvertragsurkunde regeln?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 192/19, Urteil vom 27.02.2020) lautet: Ja!
 

Zur Begründung führt das Landgericht Berrlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Jedoch ist der Klageantrag nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, welche Auswirkungen es hat, dass nur der Kläger zu 2) den Mietvertrag über den Kfz-Stellplatz unterzeichnet hat. Denn zumindest hat die Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2019 das Mietverhältnis der Regelung im Stellplatzmietvertrag unter § 2 Nr. 2 entsprechend mit Wirkung zum 31. Mai 2019 beendet. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei dem Stellplatzmietvertrag und dem Wohnungsmietvertrag nämlich um zwei selbständige, separat kündbare Verträge.

Nach der von der Kammer insoweit geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 – VIII ZR 251/10, Beschluss vom 09. April 2013 – VIII ZR 245/12).

Solche Umstände liegen hier nicht vor. Allein die Tatsache, dass sich der Stellplatz auf dem Parkplatz vor dem Wohngrundstück Y-Straße befindet, reicht hierfür nicht aus, weil sich aus anderen Umständen ergibt, dass ein separater Vertrag geschlossen werden sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 09. April 2013 – VIII ZR 245/12; BGH, Beschluss vom 04. Juni 2013 – VIII ZR 422/12; BGH, Beschluss vom 03. September 2013 – VIII ZR 165/13).

Zwar hat der Bundesgerichtshof im genannten Urteil vom 12. Oktober 2011 die im Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 30. März 1983 – 3 REMiet 1/83 vertretene Auffassung für zutreffend erachtet, dass ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Wohnung und Garage, der es auch bei einer nachträglich angemieteten Garage im Regelfall rechtfertigt, eine Einbeziehung der Garage in den Wohnraummietvertrag anzunehmen, nur für den Fall bejaht werden kann, dass die Garage zu demselben Anwesen gehört, auf dem sich auch die Wohnung befindet. Jedoch hat der Bundesgerichtshof damit nicht entschieden, dass in jedem Fall, in dem nachträglich eine Garage auf demselben Grundstück angemietet wird, ein einheitlicher Vertrag vorliegt. Denn schon aus dem in dem Urteil zitierten Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe ergibt sich ferner, dass es der Grundsatz der Vertragsfreiheit Mieter und Vermieter ermögliche, in eindeutiger Weise einen selbständigen Vertrag über die Garage zu schließen, wenn sie deren Einbeziehung in den Wohnungsmietvertrag nicht wollten. Fehle es an solchen zweifelsfreien Erklärungen, sei es gleichwohl gerechtfertigt, einen eigenständigen Vertrag anzunehmen, sofern besondere Umstände auf einen entsprechenden, erkennbar gewordenen Willen schließen ließen. Diese könnten beispielsweise darin liegen, dass die Parteien eine besondere Kündigungsvereinbarung über die Garage getroffen hätten (OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 30. März 1983 – 3 REMiet 1/83 -, Rn. 10).

Hier haben die Kläger mit dem Eigentümer des Grundstücks im Jahr 2005 einen separaten “Mietvertrag über Kfz-Stellplatz” geschlossen, in dem an keiner Stelle auf den Wohnungsmietvertrag Bezug genommen wird. In diesem Vertrag findet sich unter § 2 Nr. 2 eine Kündigungsregelung, die vom Wohnungsmietvertrag abweicht. Zwar sind die Kündigungsfristen für den Mieter die gleichen wie bei der Wohnung (vgl. § 5 MV i.V.m. Nr. 9 der Allg. Vertragsbedingungen). Für den Vermieter unterscheiden sie sich demgegenüber erheblich. Denn in Nr. 10 der AVB ist für den Wohnungsmietvertrag eine ordentliche Kündigung ohne wichtigen Grund für den Vermieter ausgeschlossen, während der Stellplatzmietvertrag eine ordentliche Kündigung erlaubt. Dies lässt auf den Willen der Parteien schließen, dass es sich bei dem Mietvertrag über den Stellplatz um ein separates Mietverhältnis handeln sollte, das für beide Parteien unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. § 573 BGB) kündbar sein sollte (BGH, Beschluss vom 09. April 2013 – VIII ZR 245/12).

Auch der Umstand, dass die Kläger nach Nr. 26 der AVB des Wohnungsmietvertrags bereits vor Abschluss des Stellplatzmietvertrags ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellen durften, führt zu keiner anderen Wertung. Denn aus dieser Klausel ergab sich – wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt – kein vertraglicher Anspruch auf Überlassung eines Stellplatzes. Vielmehr handelte es sich um eine unverbindliche Erlaubnis zum Abstellen des Fahrzeugs auf irgendeinem freien Parkplatz auf dem Grundstück. Spätestens im Jahr 2005 wurde diese Erlaubnis widerrufen und eine Schranke angebracht. Damit hatten die Kläger – ohne Abschluss eines gesonderten Vertrags – kein Recht und keine Möglichkeit mehr, ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz abzustellen. Denn in der Folge konnten – unabhängig davon, ob sie Mieter im Haus waren oder nicht – nur noch Personen, die einen Kfz-Stellplatz gemietet haben, auf den Parkplatz fahren, weil nur sie einen Schlüssel für die Schranke erhalten haben. Auch daraus ist zu ersehen, dass es sich bei dem Stellplatz-Mietvertrag um einen gesonderten Vertrag handelt. Denn nicht jeder Mieter einer Wohnung war verpflichtet, einen solchen Vertrag abzuschließen. Außerdem konnten auch Personen einen Stellplatz anmieten, die nicht in der Wohnanlage leben.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen. Bei sämtlichen in Frage stehenden vertraglichen Vereinbarungen handelt es sich zwar bereits prima facie um vermieterseits gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Voraussetzung für ein den Klägern gemäß § 305c Abs. 2 BGB günstigeres Auslegungsergebnis wäre jedoch, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bliebe und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar wären (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 – IV ZR 161/16). Daran fehlt es. Denn vorliegend ist die Auslegung des “Mietvertrags über Kfz-Abstellplatz” dahin, dass er keinen eigenständigen Vertrag darstellt, sondern als Ergänzung zum Wohnungsmietvertrag anzusehen ist, aus obigen Erwägungen unter Zugrundelegung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB nicht vertretbar. Vielmehr ergibt sich eindeutig der Abschluss einer gesonderten – und unabhängig vom Bestand des zwischen den Parteien bestehenden Wohnraumietvertrages kündbaren – Vereinbarung.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

Berliner Zeitung am 15.06.2020: Deutsche Wohnen verspricht Mieterschutz

Die Deutsche Wohnen will 21 weitere Häuser in Berlin kaufen. Dagegen regt sich Protest. Der Wohnungskonzern reagiert mit Garantien. Aber reicht das?

„Kein Mieter“ werde seine Wohnung wegen einer Eigenbedarfskündigung verlieren, verspricht die Deutsche Wohnen. Denn sie biete einen lebenslangen Schutz vor Eigenbedarfskündigung, der „grundbuchlich“ gesichert werde. Kein Mieter solle seine Wohnung durch eine Mieterhöhung verlieren. Denn die Deutsche Wohnen wolle Erhöhungen der Kaltmiete auf 30 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens begrenzen, wie generell versprochen. Außerdem solle kein Mieter wegen der Corona-Krise seine Wohnung verlassen müssen. Dafür sei ein Hilfsfonds über 30 Millionen Euro eingerichtet worden.

Den Berliner Mieterverein (BMV) überzeugen die Zusagen nicht. „Soweit die Ankaufsobjekte in Milieuschutzgebieten liegen, sollten die betreffenden Bezirke das Vorkaufsrecht ausüben, in der Hoffnung, dafür auch Dritte aus dem Kreis der städtischen Wohnungsunternehmen oder Genossenschaften zu finden“, sagt BMV-Geschäftsführer Reiner Wild. Das wäre „auf jeden Fall besser als der Verkauf an die Deutsche Wohnen“. Der Mieterverein bezweifele die Wirksamkeit der Garantien. So komme die Kappung der Mieterhöhung bei 30 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens häufig nicht zum Tragen, weil die zulässige Fläche überschritten werde. Beim Schutz vor Eigenbedarfskündigungen sei es besser, wenn dieser den Bewohnern mietvertraglich zugesichert werde. „Vom grundbuchlichen Schutz hat der Mieter im Normalfall ja keine Kenntnis“, sagt Wild.

Mehrere der zum Verkauf stehenden Häuser befinden sich in Milieuschutzgebieten. Hier haben die Bezirke zwei Monate Zeit, um ihr Vorkaufsrecht auszuüben, wenn zu befürchten ist, dass die Ziele des Milieuschutzes ausgehebelt werden. Nicht zum Zuge kommt das Vorkaufsrecht, wenn sich der Käufer dazu verpflichtet, die Ziele des Milieuschutzes einzuhalten. Eine solche Übereinkunft wird als Abwendungsvereinbarung bezeichnet. Der Mieterverein fordert, dass die Abwendungsvereinbarungen der Deutsche Wohnen auch den Ausschluss von Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen für 20 Jahre enthalten müssen.

Den Bezirken reichen die individuellen Zusagen der Deutsche Wohnen nicht aus. „Die Garantien sind für die jetzigen Mieter sicherlich positiv“, sagt Neuköllns Baustadtrat Jochen Biedermann (Grüne). Der Milieuschutz sei aber „ein städtebauliches Instrument: Wir erhalten damit langfristig günstigen Mietwohnraum – unabhängig vom konkreten Mietverhältnis, das früher oder später endet“, so Biedermann. Zu welchen langfristigen Verpflichtungen die Deutsche Wohnen bereit sei, bleibe abzuwarten. Was die Mieter wollen, ist eindeutig. „Wir fordern die Anwendung des Vorkaufsrechts durch die Bezirksämter“, so die  Hausgemeinschaft Maybachufer 6.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/deutsche-wohnen-verspricht-mieterschutz-li.87660

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Hindern die Bestimmungen des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) eine Verurteilung zur Zustimmung zu einer begehrten Mieterhöhung nach den §§ 558 ff. BGB?

Die Antwort des Amtsgerichts Pankow/Weißensee (AG Pankow/Weißensee – 2 C 377/19, Urteil vom 26.02.2020) lautet: Nein!
 
Zur Begründung führt das Amtsgericht Pankow/Weißensee in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Im vielstimmigen – teils bereits jetzt kakophonisch anmutenden – Chor der Kommentatoren und Meinungsäußerer schließt sich das Gericht der unter anderem auch vertretenen Auffassung an, die Bestimmungen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzes zur Mietensbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ( MietenWoG Bln oder volkstümlich: Mietendeckelgesetz) hindere eine Verurteilung zur Zustimmung zu einer begehrten Mieterhöhung nach § 558 ff BGB nicht (vergleiche etwa Schulz in GE 2020 Seite 168 ff). Zu berücksichtigen ist, dass es sich hierbei um eine vertragliche Änderung der Mietzinshöhe handelt, bei welcher die Zustimmung eines Vertragspartners – im Streitfalle – durch Urteil ersetzt wird. Davon, dass das Mietendeckelgesetz derartige Vereinbarungen verbietet, ist das Gericht nicht überzeugt. Ausweislich der auch von Schulz zitierten Begründung zum Änderungsantrag betreffend den damaligen Gesetzesentwurf will der Gesetzgeber gar nicht ausgestaltend in bestehende oder nach Inkrafttreten des Gesetzes abzuschließende Vertragsverhältnisse eingreifen, deren Zustandekommen und Inhalt sich vielmehr allein nach den Bestimmungen des BGB richten sollen. Soweit so gut. Dem Gericht ist jedenfalls keine BGB Regelung bekannt, die einem nach § 558 ff BGB geltend gemachten Anspruch von vornherein entgegensteht. Unter dieser Prämisse ergäben sich – hätte es hiermit sein Bewenden – möglicherweise auch keine im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers vielfach erörterten verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Landesgesetzgeber ja gerade unter Hinweis auf diesen geäußerten gesetzgeberischen Willen auszuräumen versucht.

Nachdenklich stimmt dann indessen der 2. Teil der Begründung des Änderungsantrages, wo es ausdrücklich heißt, dass die im Gesetz festgelegten Verbote (§§ 3-5) gesetzliche Verbote im Sinne von § 134 BGB darstellen, die bei Nichtbeachtung die teilweise Nichtigkeit einer Vereinbarung zur Folge hat, soweit sie die durch die §§ 3-5 des Mietendeckelgesetzes gezogenen Grenzen überschreitet. Wenn dies nach einer naheliegenden (wörtlichen) Auslegung der Begründung heißen soll, dass der Landesgesetzgeber im 2. Schritt die Argumentation des 1. Schrittes für obsolet erklärt, weil er meint über die Hintertür einer BGB Regelung nunmehr doch zur Unwirksamkeit der Vereinbarung kommen zu können, dann bringt er nichts weniger als die Quadratur des Kreises zuwege. Die gesetzgebende Katze bisse sich in ihren eigenen legislativen Schwanz.

Das Gericht meint, dass dies aus einer Vielzahl von Gründen wohl nicht der Fall ist.

1. Was zunächst die auch in der Begründung zum Änderungsantrag genannte zivilrechtliche Rechtsprechung und Kommentarliteratur angeht, so vermag das Gericht überhaupt keinen hier vergleichbaren Fall zu erkennen. Sofern dort darauf abgestellt wird, dass nach allgemeiner Auffassung auch Landesrecht ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB statuieren kann, ist dies unstreitig. In keinem der dort genannten Fälle stand aber die gesetzgeberische Kompetenz des Landesgesetzgebers überhaupt nur ansatzweise zur Debatte. In keinem einzigen Fall der in der Begründung zitierten Judikatur ging es darüber hinaus um eine landesrechtlich erlassene Preisrechtsvorschrift. Zum Teil haben die zitierten Quellen auch mit der hier ausschlaggebenden Problematik gar nichts zu tun (vergleiche etwa BGHZ 89, 137,139) bzw. können gerade nicht zum Beleg der in den Raum gestellten Behauptung herangezogen werden (vergleiche etwa die zitierte Fundstelle BGHZ 75, 366, 368 wonach sich ein Verstoß gegen eine Vorschrift der bayerischen Bauordnung nicht als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB erweist). Soweit darüber hinaus unter Bezugnahme auf das Mietpreisrecht auf eine einzige Fundstelle zurückgegriffen wird (vergleiche Landgericht Köln NJW 1965, 157,159) behandelt diese Entscheidung ein bundesrechtliches Verbotsgesetz. Wenn der Landesgesetzgeber also mit der Bezugnahme auf diverse Judikatur überhaupt etwas zum Ausdruck bringen wollte, dann kann sich das schon nach dem Inhalt der zitierten Entscheidungen jedenfalls nicht darauf beziehen, dass er 1. mietrechtliche Preisvorschriften erlassen kann, deren Außerachtlassung im Hinblick auf eine Vereinbarung nach den Regelungen des BGB 2. die (teilweise) Nichtigkeit derselben nach § 134 dieses schönen Gesetzes zur Folge hat.

2. Das Mietendeckelgesetz ist erkennbar befristet angelegt. Es rührt Bestandsvereinbarungen auch nach dem verzögerten Inkrafttreten von § 5 nicht unmittelbar an, in dem es etwa erklärt, alle vorher geschlossenen Mietvereinbarungen seien rückwirkend unwirksam, soweit sie die festgelegten Mietobergrenzen überschreiten. Warum dies bei Vereinbarungen der Fall sein soll, die während der Dauer des Gesetzes geschlossen werden, erschließt sich nicht. Dies würde bedeuten, dass auch eine Mietpreisabrede unwirksam ist die – und das könnten die Parteien im Zuge der Vertragsfreiheit wohl vereinbaren – sich gar nicht auf den zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt (sondern etwa auf den Zeitpunkt danach) nur weil sie zum Zeitpunkt der Geltung abgeschlossen wurde. Eine einigermaßen absurde Vorstellung, die sich wohl auch nicht mit den Regelungen des Art. 4 des Gesetzes in Einklang bringen lässt.

3. Betrachtet man die Problematik aus dem Blickwinkel der in § 11 des Gesetzes vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten ergibt sich ebenfalls ein anderes Bild. Nach Ziffer 4 der genannten Vorschrift soll es lediglich verboten sein, ohne eine erforderliche Genehmigung eine höhere als die nach den §§ 3-7 zulässige Miete zu fordern oder entgegenzunehmen. Allein durch eine Vereinbarung fordert man noch nichts und nimmt schon gar nichts entgegen. Da eine Vereinbarung (auch nach dem unbestimmten Wortlaut der §§ 3 und 5, wo lediglich von “Mieten” die Rede ist) selbst nicht unmittelbar sanktioniert wird, kann daraus nur geschlossen werden, dass die Vereinbarung an sich möglich, jedoch während der Geltungsdauer des Gesetzes nicht durchsetzbar ist. Mit der Frage, ob die tenorierte Miete der Höhe nach auch durchsetzbar ist, befasst sich das Gericht an dieser Stelle nicht.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 10.06.2020: Mietendeckel und hohe Baukosten in Berlin – Landesfirmen wollen mehr Miete für Neubauten fordern

Landeseigene Wohnungsgesellschaften in der Klemme: Die Politik will, dass sie bezahlbare Wohnungen bauen – bei steigenden Kosten. Die Firmen haben da eine Idee.

Die sechs landeseigenen Wohnungsgesellschaften wollen mehr Miete für neugebaute Wohnungen verlangen. Sie stellen sich damit gegen politische Forderungen nach noch weiter reichenden Mietregulierungen bei kommunalen Wohnungen.

„Aufgrund der deutlich steigenden Kosten für den Bau neuer Wohnungen“ schlug der Sprecher der Firmen, Jörg Franzen, am Mittwoch im Beisein von Stadtentwicklungssenatorin Katrin Lompscher (Linke) eine „Indexierung der Neubaumieten“ vor. Damit würden die Mieten ähnlich steigen wie die Baukosten auf dem Markt.

Franzen bekannte sich zum Sozialkurs der Firmen, machte aber zugleich deutlich, dass diese an die Grenze ihrer Belastbarkeit gelangen. Zehn Milliarden Euro wollten die sechs Firmen in den Neubau investieren. „Das geht nur mit sozial stabilen Quartieren und wirtschaftlich stabilen Unternehmen. Die steigenden Baukosten hinterlassen aber Spuren bei den landeseigenen Unternehmen, die Senat auf Druck der Mieterbewegung auf Sozialkurs trimmt. Das Ergebnis wurde am Mittwoch im neuen Bericht zur „Kooperationsvereinbarung“ zwischen dem Senat und den landeseigenen Wohnungsunternehmen durch den Vorstand der Wohnraumversorgung Berlins (WvB) vorgestellt.

Die Einrichtung war ebenfalls auf Druck der Mieterbewegung gegründet worden. Zurzeit laufen Verhandlungen für die bevorstehende Novelle der Kooperationsvereinbarung.

Seit 2017 gilt: Nicht mehr als zehn Euro pro Quadratmeter

Laut der Kooperationsvereinbarung mit dem Land Berlin aus dem Jahr 2017 sollen sie nicht mehr als zehn Euro je Quadratmeter bei Neubauten verlangen. Während die Neubaumieten also eingefroren sind, laufen den Unternehmen die Baukosten weg.

Hinzu kommen immer mehr Belastungen für die Firmen. Zum Beispiel durch die Einführung des Mietendeckels. Weil dieser niedrige staatliche Höchstmieten vorschreibt, entwertet das Gesetz gleichsam die Immobilien. Franzen zufolge sei der „Beleihungswert“ der Wohnungsbestände wegen des neuen Gesetzes „leicht reduziert“. Hintergrund: Geringe Beleihungswerte und hohe Schulden erschweren die Finanzierung von Neubauvorhaben durch die Banken.

Die Verschuldung liegt bei mehr als 6,6 Milliarden Euro

In diese Problematik drohen die sechs landeseigenen Unternehmen allmählich hineinzurutschen. Denn deren Verschuldung ist seit Ende des Sanierungskurses in den 2000er Jahre wieder kräftig gestiegen: von 6,64 Milliarden Euro im Jahr 2008 auf über zehn Milliarden Euro im vergangenen Jahr laut Beteiligungsbericht des Senats.

Das liegt an den Kosten des Sozialkurses sowie an den hohen Preisen, die für den systematischen Erwerb von Wohnungsbeständen und den Bau neuer Wohnungen bezahlt werden müssen. Angesichts des „Potpourris“ an Aufgaben – bis hin zu Hausaufgabenhilfen, Förderung von Sportvereinen und Seniorenbetreuung sowie dem Management randständiger Quartiere – warnte Franzen davor, „uns überzustrapazieren“.

Zumal dem Vernehmen nach bei den Verhandlungen über die anstehende Novelle der Kooperationsvereinbarung wie berichtet eine Deckelung aller Mieten für Neubauten ab 2017 auf 12 Euro gefordert wird sowie die Vergabe von drei von vier neu gebauten Wohnungen an Haushalte mit geringen Einkünften.

Nicht berücksichtigt von der Kooperationsvereinbarung ist die landeseigene Firma „Berlinovo“. Diese vermietet Wohnungen zu Preisen weit über den Vorgaben. Der politische Zwist über den Umgang mit der Berlinovo schwelt noch.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/mietendeckel-und-hohe-baukosten-in-berlin-landesfirmen-wollen-mehr-miete-fuer-neubauten-fordern/25905800.html