Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Fällt ein vor dem gesetzlich festgelegten Stichtag des 18.06.2019 erklärtes Mieterhöhungsbegehren unter den zeitlichen Anwendungsbereich des MietenWoG Bln?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 64 T 45/20, Beschluss vom 29.06.2020) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. a) wie folgt aus: „Hier sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht gegeben. Es liegt kein Aussetzungsgrund vor. Auf die Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG Bln kommt es im hier zu entscheidenden Fall nicht an, weil das MietenWoG Bln in der hiesigen Sachverhaltskonstellation nicht anwendbar ist.

Das erst am 11.02.2020 in Kraft getretene Gesetz über den “Mietendeckel” (MietenWoG Bln) steht dem klägerischen Anspruch nicht entgegen. Die von der Zivilkammer 67 in ihrem Vorlagebeschluss vom 12.03.2020 vertretene Gesetzesauslegung (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 12.03.2020 – 67 S 274119, GE 2020, 468 ff.) misst dem MietenWoG Bln eine echte Rückwirkung bei, die vorliegend zur Folge hätte, dass der Klägerin eine bereits zur Anwartschaft erstarkte Rechtsposition entschädigungslos entzogen würde. Die Klägerin hatte formwirksam und fristgerecht den Anspruch auf Erhöhung der Miete geltend gemacht, dem sich die Beklagte nach den geltenden Gesetzen nicht mehr entziehen konnte und zwar mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, der nicht nur lange vor Inkrafttreten des Gesetzes liegt, an dem Eckpunkte des Gesetzesvorhabens bekannt gemacht wurden. Eine solche echte Rückwirkung hat aber der Berliner Landesgesetzgeber, schon wegen des allein daraus fließenden zusätzlichen Risikos, dass das Gesetz einer verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht standhalten werde, ganz sicher nicht beabsichtigt: Vielmehr hat der Landesgesetzgeber nur nach dem “Stichtag” ausgebrachten MieterhöhungsverIangen entgegen wirken wollen, ohne bereits erworbene Eigentumspositionen zu entziehen oder in schon zu deren Durchsetzung laufende Gerichtsverfahren einzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2020 – VIII ZR 355/18 – Rn. 70 ff. m.w.N. und Rn. 75; LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 25.06.2020 – 64 S 95/20).

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs folgt weiterhin, dass auch ein vor dem gesetzlich festgelegten Stichtag des 18.06.2019 erklärtes Mieterhöhungsbegehren nicht unter den zeitlichen Anwendungsbereich des MietenWoG Bln fällt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 75; LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 25.06.2020 – 64 S 95/20).”