Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt der Einbau einer mithörgesperrten Gegensprechanlage eine zu duldende Wohnwertverbesserung dar (§ 555b Nr. 4 BGB)?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 46/20, Urteil vom 26.05.2020) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: „Der Einbau einer mithörgesperrten Gegensprechanlage stellt eine zu duldende Wohnwertverbesserung dar (§ 555b Nr. 4 BGB), wobei es sich nach dem allgemeinen Verständnis der angekündigten Maßnahme allein wegen der vorgesehenen Telefone offensichtlich um eine Gegensprechanlage mit Türöffnersowie Klingelfunktion handelt, wie von der Klägerin klargestellt.”