Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat der Mieter bei mitvermieteter Einbauküche mit Markenherd bei irreperabelem Defekt des Herdes einen Anspruch auf Einbau eines gleichwertigen Markenherds?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 123 C 165/20, Urteil vom 30.06.2021) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung unter A. wie folgt aus:
„Der Kläger hat in Bezug auf den mitvermieteten Herd aus § 535 Abs. 1 Satz 2. Var. 2 BGB den geltend, gemachten Instandsetzungsanspruch. indem die damalige Vermieterin dem Kläger auf seinen ausdrücklichen Wunsch (und einer entsprechenden Zuzahlung) das hochwertige ###-Gerät zur Verfügung stellte, hat sich auch die geschuldete Soll-Beschaffenheit des mietvertraglich Geschuldeten auf ein hochwertiges, im Wesentlichen vergleichbares Gerät konkretisiert. Das von der Beklagten eingebaute Gerät entspricht den sich hieraus ergebenden Anforderungen nicht. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Amica-Herd nicht über eine doppelte Glastür verfügt und somit bei Benutzung des Ofens außen heiß wird. Auch der geringere Durchmesser der größten Platte stellt einen Mangel dar, weil dementsprechend größere Töpfe und Pfannen nicht im selben Maße genutzt werden können wie bei dem alten Herd. Der Kläger muss auch die minderwertige Kunststoff-Optik nicht hinnehmen, da der alte Herd im Edelstahl-Design ausgeführt war. Schließlich hat die Beklagte auch nicht (hinreichend konkret) in Abrede gestellt, dass das Gebläse des neuen Herdes deutlich geräuschintensiver ist. Dementsprechend hat der Kläger einen Anspruch auf den Einbau eines gleichwertigen Markenherdes wie er im Klageantrag bzw. Tenor des Versäumnisurteils beschrieben ist.”