Aus der Rubrik „Wissenswertes”:

Bezieht sich das Belegeinsichtsrecht auf alle Belege, die zur Überprüfung der Abrechnung erforderlich sind, insbesondere aufa. sämtliche Verträge, die die Beklagte mit Dritten abgeschlossen hat und die in die Berechnungen eingeflossen sind,b. sämtliche in die Abrechnungen eingeflossene Rechnungen einschließlich der zugehörigen Lieferscheine und Stundenzettel,c. Typenangaben und, soweit vorhanden, Eichnachweise für alle Verbrauchserfassungsgeräte undd. sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der Umlageschlüssel einschließlich– der Erfassungsbelege (Ablese-/Verbrauchsquittungen) für sämtliche Einzel- und Gesamtverbrauchsstellen,– der Flächen- und Volumenberechnungen,– Leitungs- und Baupläne für Heizungs- und Elektroleitungen?

Die Antwort des Landgerichts Leipzig (LG Berlin – 09 O 539/19, Urteil vom 11.08.2021) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Leipzig in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Die Klägerin hat als Mieterin gegen die Beklagte als Vermieterin einen Anspruch auf Vorlage aller Unterlagen und Belege im Original betreffend der Nebenkostenabrechnungen für 2016 und 2017 gemäß § 259 BGB. Jedenfalls war die Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach Treu und Glauben verpflichtet, der Klägerin die Fertigung von Ablichtungen im Rahmen von Terminen zur Belegeinsicht zu ermöglichen (§ 242 BGB). Bislang hat die Klägerin ersichtlich ihr Recht zur Belegeinsicht nicht effektiv ausüben können. Ein rechtliches Interesse der Beklagten als Vermieter, der Klägerin als Mieter weitere Unterlagen vorzuenthalten, besteht nicht.
Grundsätzlich ergibt sich der Umfang der Abrechnungspflichten aus § 259 Abs. 1 BGB. Danach hat derjenige, der verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, dem Berechtigten eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltene Rechnungen mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, diese Belege vorzulegen. Aus § 259 Abs. 1 BGB leitet der BGH in ständiger Rechtsprechung ein – hier geltend gemachtes – Einsichtsrecht in die Belege ab, die zur Überprüfung der Abrechnung erforderlich sind. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Belege bzw. Verträge vorzulegen, die überhaupt erst eine Überprüfung einer geschuldeten Abrechnung, insbesondere der dieser zugrundeliegenden Preise ermöglichen. Dabei sind alle die Unterlagen vorzulegen, die für die Abrechnung zu den Betriebskosten maßgeblich sein können. Diese Unterlagen hat die Klägerin entsprechend nachvollziehbar und detailliert bezeichnet und mit ihrem Belegeinsichtsantrag geltend gemacht, wobei sie auch bereits hinreichend deutlich abgegrenzt hat, welche Unterlagen ihr bereits vorgelegt und insoweit auch entsprechend abgelichtet worden sind. Dies betrifft die Anlagen im Anlagenkonvolut K6 für das Abrechnungsjahr 2016 und die Anlage K8 für das Abrechnungsjahr 2017. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin nunmehr aus reiner Schikane oder missbräuchlich nochmals oder ergänzend Auskunft in diese Belege und Unterlagen erhalten möchte. Vielmehr hat sie glaubhaft dargestellt, dass sie bislang nicht in der Lage ist, die Nebenkostenabrechnungen der Beklagten für die Jahre 2016 und 2017 ordnungsgemäß zu überprüfen. Die Beklagten demgegenüber hat schließlich nicht schlüssig und detailliert angegeben, welche Unterlagen die Klägerin zu Unrecht fordert bzw. welche Unterlagen die Klägerin im Einzelnen bereits vorgelegt bekommen hatte, inwieweit diese dort bei den zweimaligen Einsichtsterminen tatsächlich vorgelegt wurden und welche Unterlagen gar nicht benötigt werden. Insoweit bleibt der Vortrag der Beklagten im Einzelnen wenig konkret und gehaltvoll. Es ist für die Kammer kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte der Klägerin nicht weiterhin Einsicht in die verlangten Belege und Unterlagen gewähren sollte. Durch einen weiteren Einsichtstermin können Unklarheiten und weitere Irritationen im Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien auf einfachem und effektiven Wege ausgeräumt werden. Eine Berechtigung der Beklagten jedenfalls, die weitere Einsichtnahme zu verweigern, ist nicht erkennbar.”