Aus der Rubrik „Wissenswertes”:

Trifft den Mieter eine Duldungspflicht bei der Ersetzung der bisherigen Kaltwasserzähler durch ein funkbasiertes Ablesesystem?
Die Antwort des Amtsgerichts Konstanz (AG Konstanz – 4 C 163/21, Urteil vom 21.10.2021) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Konstanz in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:
„Die Beklagten haben auch die Ersetzung der bisherigen Kaltwasserzähler durch ein funkbasiertes Ablesesystem gemäß als Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache zu dulden. Zu den vom Mieter zu duldenden Maßnahmen zählt jede Veränderung der Mietsache, die den objektiven Gebrauchs- oder Substanzwert der Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zwecks erhöht und eine bessere Benutzung ermöglicht (vgl. BGH, NJW 2008, 1218 Rn. 21 m.w.N.). Ob eine solche Wohnwertverbesserung vorliegt, ist nicht nach der Wertung des derzeitigen Mieters, sondern nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen; entscheidend ist, ob allgemein in den für das Mietobjekt in Betracht kommenden Mieterkreisen der Maßnahme eine Wohnwertverbesserung zugemessen wird, so dass der Vermieter damit rechnen kann, dass die Wohnung nach Durchführung der Maßnahme von künftigen Mietinteressenten – bei im Übrigen gleichen Konditionen – eher angemietet würde als eine vergleichbare Wohnung, bei der diese Maßnahme nicht durchgeführt worden. Der Vorteil für einen Mieter, der Funkwellen nicht so kritisch sieht wie die Beklagten, besteht darin, dass künftig keine Ablese-Termine mehr eingehalten oder vereinbart werden müssen, somit Unannehmlichkeiten wegfallen.Eine auf einer verbesserten Ablesetechnik beruhenden Erleichterungen kann nach der Verkehrsanschauung den Wert einer Wohnung erhöhen. Aufgrund der Gesetzesänderung ergibt sich diese Verpflichtung nunmehr aus §§ 555b Nr. 4 und Nr. 5, 555c Abs. 4, 555d Abs. 1, BGB. § 555d Abs. 2 BGB mit seiner Härteregelung kann hier schon deshalb nicht greifen, da die Vorschrift nur auf eine nicht zumutbare Mieterhöhung abstellt, die hier kein Thema ist.
Dass vorliegend eine andere Beurteilung geboten wäre, ist nicht ersichtlich. Die von der Beklagten vermuteten gesundheitsschädlichen Wirkungen der Funktechnik sind wissenschaftlich nicht belegt und daher aus Sicht eines objektiven Mieters nicht geeignet, die mit Funkablesesystemen verbundenen Nutzungsvorteile zu entwerten. Hinzu kommt, dass die Beklagten den Einbau eines funkbasierten Ablesesystems zur Erfassung des Wärme- und Warmwasserverbrauchs ohnehin nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO zu dulden haben, so dass sich nur noch die Frage stellt, ob die mit dem Austausch des Kaltwasserzählers verbundene Vervollständigung des Funksystems den Wohnwert der Mieträume verbessert. Dies ist zu bejahen, denn bei Belassung des bisherigen Kaltwasserzählers würden zwei getrennte Erfassungssysteme (mit unterschiedlichen technischen Anforderungen) nebeneinander betrieben und die mit dem Einbau von funkbasierten Messgeräten für den Wärme- und Warmwasserverbrauch verbundenen Nutzungserleichterungen unterlaufen.Auch stellen die Beklagten irrtümlich auf eine längere Vorankündigungsfrist ab, die hier nicht einschlägig ist, weder nach der Heizkostenverordnung noch nach dem BGB. Nicht nur das der BGH in der zitierten Entscheidung keine Kritik daran fand, dass die Vorinstanz, d.h. eine Kammer beim Landgericht Heidelberg, eine einwöchige Duldungsfrist in dem Urteil für ausreichend ansah, ist hier aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs gemäß § 555 c Abs. 4 BGB kein entsprechender Vorlauf erforderlich. Außerdem würde es sich insoweit um eine bloße Förmelei handeln, wo Beklagten außergerichtlichen und gerichtlich klar und deutlich zum Ausdruck brachten, dass ihnen zwar an einem guten Verhältnis zum Vermieter gelegen sei, sie aber keinesfalls mit dem Austausch der Verbrauchserfassung wie vom Kläger gewollt, einverstanden sind.Soweit die Beklagten auf Vorschriften abstellen, die entweder noch gar nicht in Kraft getreten sind oder gerade keine Regelung beinhalten, so ist aus diesem Grunde nicht auf diese Vorschriften einzugehen.Auch ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz oder anderen nationalen oder internationalen Vorschriften, dass der Vermieter den Wohnwert der Immobilie nicht verbessern darf. Datenschutzrechtliche Argumente wurden von Beklagtenseite so vage vorgebracht, dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.”