Aus der Rubrik „Wissenswertes”:

Ist die Abrechnungsposition „Hausstrom” in einer Betriebskostenabrechnung formell wirksam?
Die Antwort des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg – 48 C 320/20, Urteil vom 03.03.2020) lautet: Nein!
Zur Begründung führt das Amtsgericht Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1. a) wie folgt aus:
„a) Die Abrechnungsposition “Hausstrom” in Höhe von Euro ### ist formell unwirksam.
Die Abrechnung der Position „Hausstrom” ist formell unwirksam, da nach § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung nur die (Strom-) Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind. Die Abrechnungsposition “Hausstrom” kann indes auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa der Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstiger Verbrauchsstellen, und stellt damit potenziell eine intransparente und damit unzulässige Mischposition dar. Die Abrechnungsposition ist für den Mieter nicht prüffähig, weil sie nicht erkennen lässt, auf welche Verbrauchsstelle(n) die umgelegten Stromkosten entfallen (AG Hamburg, Urteil vom 5.5.2021 – 49 C 569/20; AG Hamburg, Grundeigentum 2020, 1631; LG Hamburg, Urteil vom 28.5.2013 – 316 S 90/12).”