Archiv der Kategorie: Wissenswertes

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Früchtetee mit Bildern von Himbeeren und Vanille werben, wenn weder die Früchte noch Aromen von diesen im Tee enthalten sind?

Die Antwort des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH – C-195/14, Urteil vom 04.06.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-195/14 Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. / Teekanne GmbH & Co. KG vom 04.06.2015 wie folgt aus: “Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in der durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass es mit ihnen nicht vereinbar ist, dass die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung einer bestimmten Zutat den Eindruck des Vorhandenseins dieser Zutat in dem Lebensmittel erwecken können, obwohl sie darin tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung des Lebensmittels ergibt.”

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=164721&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=396172

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Entfernung einer auf dem Nachbargrundstück installierten Videokamera verlangt werden, wenn diese das eigene Grundstück nicht erfasst oder wenn der erfasste eigene Bereich automatisch verpixelt wird?

Die Antwort des Amtsgerichts Wedding (AG Wedding – 8a C 63/13, Urteil vom 25.06.2014) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Wedding in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:  “Die Installation der genannten Videokamera verletzt den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht mit der Folge, dass kein auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB gestützter Entfernungsanspruch besteht.

Nach gefestigter Rechtsprechung greift eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein, dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung öffentlicher Daten zu bestimmen (BGH, NJW 2010, 1533 ff, Rn. 11, 12; BVerfGE 65, 1, 42 ff; NJW 2009, 3239 ff.). Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss sicher gestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH a. a. O. m. w. N.). Dabei kann schon dann ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegen, wenn der betroffene Eigentümer objektiv ernsthaft eine Überwachung befürchten muss. Allein die hypothetischen Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen jedoch nicht, maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urt. v. 21.10.2011, V ZR 265/10, NJW-RR 2012, 140 f).”

 

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetrieb bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen eine geeignete Arbeitskleidung?

Die Antwort des Verwaltungsgerichts Berlin (VG Berlin – VG 14 K 344.11 und VG 14 K 150.12, Urteile vom 24.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das VG Berlin in seiner Pressemitteilung Nr. 18/2015 vom 04.06.2015 wie folgt aus:  “Die verwendete Kleidung verstoße gegen die europarechtliche Lebensmittelhygieneverordnung. Danach müssten Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiteten, u.a. geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Dieser Verpflichtung genügten bordeauxrote Hemden und schwarze Schürzen in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Einzelhandelsbetrieb nicht. Die Eignung von Berufskleidung müsse tätigkeitsspezifisch und mit Blick auf die gebotene Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus beurteilt werden. Die Verarbeitung leicht verderblicher, unverpackter Lebensmittel tierischer Herkunft erfordere es, dass Arbeitskleidung alsbald gewechselt werde, wenn sie nicht mehr sauber sei. Mitarbeiter müssten daher in der Lage sein, Verschmutzungen schnell und einfach zu bemerken, was beim Tragen heller Arbeitskleidung besser gewährleistet sei, weil darauf die Verschmutzungen durch Blut oder Fleischsaft deutlich leichter auszumachen seien.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt das sogenannte Rohrwärmekorrekturverfahren nach der VDI-Richtlinie 2077 einen statthaften Verbrauchsermittlungs- und Abrechnungsmodus dar, der wissenschaftlichen Standards genügt und den Verbrauch adäquat abbildet?

Die Antwort des Amtsgerichts Bergen (AG Bergen – 25 C 193/14, Urteil vom 08.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Bergen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:  “Das Gericht ist der Auffassung, dass das so genannte Rohrwärmekorrekturverfahren nach der VDI-Richtlinie 2077 einen statthaften Verbrauchsermittlungs- und Abrechnungsmodus darstellt, der wissenschaftlichen Standards genügt und den Verbrauch adäquat abbildet. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die VDI-Richtlinie 2077 im Mietvertrag hält das Gericht insoweit nicht für erforderlich; ausreichend ist, dass der Mietvertrag eine Abrechnung auf der Grundlage der VDI-Richtlinie 2077 nicht – ausdrücklich oder dem Sinnzusammenhang nach – ausschließt, wofür hier nichts zu ersehen ist. Konkrete Einwände gegen die VDI-Richtlinie 2077 als solche bzw. deren einzelne Rechenschritte bringt die Beklagte nicht vor. Sie moniert sinngemäß vielmehr, die Berechnung als durchschnittlicher Mieter nicht nachvollziehen zu können; insbesondere sei letztlich nicht nachvollziehbar, worauf der erhebliche Anteil von über 80 % des Gesamtenergieverbrauches zurückgehe, der weder über den Zähler in der Wohnung der Beklagten noch über die Zähler der weiteren Wohnungen in dem Mehrparteienobjekt erfasst werde. Dieser Einwand dringt letztlich aber nicht durch und führt weder zu fehlender formeller Wirksamkeit noch zu einer Inhaltlichen Unrichtigkeit der Abrechnung. Der vorrangige Zweck des Verfahrens nach der VDI-Richtlinie 2077 besteht gerade darin, und das ist auch aus Laienperspektive im Ergebnis eingängig, insbesondere denjenigen Wärmeeintrag – von dem der Mieter objektiv profitiert – zu erfassen und umzulegen, der im Bereich der Rohrleitungen “ungemessen” ausströmt und damit gleichzeitig den gemessenen Verbrauch über die Heizkörper in der jeweiligen Wohneinheit zu Gunsten des Mieters senkt. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass dieser Wert bei einem Mehrparteiengebäude auch und gerade in der Summe aller Einzelmesseinrichtungen nicht abgebildet wird und eine gerechte Verteilung auf die einzelnen Haushalte nur im Näherungswege – also niemals mit letzter Exaktheit – möglich ist. Mehr kann und mehr muss das Erfassungs- und Umlagesystem insoweit nicht leisten. Insbesondere kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, dass sich die Wohnung der Beklagten hier konkret am Ende des Heizleitungsstranges und in Außenwandlage befindet. Zwar dürfte dieser einzelfallbezogene Umstand in der Tat dazu führen, dass die Beklagte per saldo “schlechter abschneidet” als andere Mieter im mittleren Strangbereich und mit Innenlage zwischen wenigstens zwei angrenzenden Wohnungen, Insoweit muss hier aus Sicht des Gerichts aber die Einzelfallgerechtigkeit zu Gunsten der generellen Handhabbarkeit des Abrechnungs- und Umlagesystems und der Rechtssicherheit zurücktreten, zumal sich derartige Gerechtigkeitslücken auch bei der von der Beklagten anerkannten teilweisen Abrechnung der Heizkosten nach Wohnflächenanteilen ergeben würden, denn auch der Wohnflächenanteil trifft keine Aussage über die konkrete Belegenheit und Eigenart der Einzelwohnung im Objekt und damit zu der Frage, in welchem Maß gerade die konkret betroffene Wohnung tatsächlich von Rohr- und selbstverständlich auch Raumwärme angrenzender Wohnpartien profitiert.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Führen bei der Heizkostenabrechnung mehrfache maschinelle Schätzungen in der Vergangenheit zur inhaltlichen Unrichtigkeit der Abrechnung?

Die Antwort des Amtsgerichts Wedding (AG Wedding – 7 C 120/14, Urteil vom 16.12.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Wedding in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die streitgegenständliche Heizkostenabrechnung ist entgegen § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung nicht nach dem Leistungs- sondern nach dem Abflussprinzip erstellt worden. Nach § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung sind Kosten der Versorgung mit Wärme unter anderem die Kosten der verbrauchten Brennstoffe. Die Brennstoffkosten sind nach dem konkreten Verbrauch und insbesondere nicht nach den im Abrechnungszeitraum an den Versorger geleisteten Zahlungen aufzustellen. Ein solches Vorgehen ist auch nicht über ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenVO auszugleichen (BGH, GE 2012, 401).

Der abgerechnete Gasverbrauch ist nicht vollständig dem Kalenderjahr 2011 zuzuordnen. Wie sich bereits aus dem Schreiben der Hausverwaltung der Klägerseite vom 31.07.2012 (Bl. 14 f. d.A.) und aus deren prozessualen Vorbringen ergibt, sind die Heizkosten der Vorjahre durch den Versorger maschinell geschätzt worden, so auch der Endwert für das Jahr 2010. Unstreitig erfolgte am 24.06.2011 eine Zwischenablesung, deren Ergebnis gemeinsam mit der Ablesung vom 31.12.2011 Grundlage der streitgegenständlichen Abrechnung bildet. Nachdem die Schätzungen in den Vorjahren den Verbrauch zu niedrig angesetzt hatten, wurde für das Kalenderjahr 2011, insbesondere wegen der Zwischenablesung, ein höherer Gasverbrauch in Rechnung gestellt. Mithin gibt der für 2011 abgerechnete Gasverbrauch nicht den tatsächlich in diesem Zeitraum verbrauchten Brennstoff wieder, sondern zieht die zu geringen Ansätze aus den Vorjahren nach. Dieses Vorgehen widerspricht dem Leistungsprinzip, es handelt sich um ein Vorgehen nach dem Abflussprinzip, da die Beklagte Gasverbrauch unter anderem aus den vorangegangenen Abrechnungsperioden abrechnet. Die Abrechnung der Beklagten ist daher inhaltlich fehlerhaft und begründet keine Zahlungspflicht der Kläger.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Mietspiegel ein taugliches Mittel zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Reihenhaus?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 192/14, Urteil vom 24.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug genommen werden. Der Bundesgerichtshof hat die Tauglichkeit eines Mietspiegels als Begründungsmittel für ein Einfamilienhaus mit dem Argument, die Miete für Einfamilienhäuser liege im Regelfall über der Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, bejaht und hierzu ausgeführt, dies entspreche einem Erfahrungssatz (BGH v. 17.09.2008 – VIII ZR 58/08, GE 2008, 1622). Soweit dem dortigen Sachverhalt ein Mietspiegel zugrunde lag, in dem dieser den Zusatz enthielt: “Bei Wohnungen in Zweifamilienhäusern (…) ist in der Regel vom oberen Tabellenwert auszugehen”, während der Berliner Mietspiegel 2011 die Anmerkungen „Der Mietspiegel gilt nicht für Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie in Reihenhäusern“ und ferner „Dieser Mietspiegel gilt nur für alle Mietwohnungen (auch Genossenschaftswohnungen und vermietete Eigentumswohnungen) in Mehrfamilienhäusern (Gebäude mit mindesten 3 Wohnungen). Er gilt dagegen nicht für Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie in Reihenhäusern“ aufweist, ändert dies im Ergebnis nichts.

Denn damit der Anwendbarkeit die jeweilige Grundlage für die erhobenen Daten gemeint ist, also beide Mietspiegel keine Erhebungsdaten für Ein- und Zweifamilienhäuser enthalten, ist mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass tendenziell die ortsübliche Miete für derartige Wohnungen höherpreisig ist als für eine vergleichbare Wohnung in einem Mehrfamilienhaus; daraus folgend gelangt die vorbezeichnete Entscheidung zu dem Schluss, dass dennoch ein solcher Mietspiegel geeignetes Begründungsmittel sein kann, wenn die verlangte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfamilienhäuser liegt (a.A. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, 11. Aufl. 2013, § 558 a BGB Rn 38; Artz in MüKo, 6. Aufl. 2012, § 558 a Rn 17). Dass das jeweils gewählte Begründungsmittel allerdings nur eingeschränkten Anforderungen – im Lichte der Überprüfbarkeit der verlangten Miete durch den Mieter – unterliegen soll, ergibt sich im Übrigen auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sonstigen Ungenauigkeiten in diesem Bereich (BGH v. 06.07.2011 – VIII ZR 337/10, WuM 2011, 517 zu einem veralteten Mietspiegel; BGH v. 12.12.2007 – VIII ZR 11/07, NJW 2008, 57; BGH v. 11.03.2009 – VIII ZR 316/07, GE 2009, 512, jeweils zum unzutreffenden Mietspiegelfeld).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Steht das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen der Erfüllung der Rückgabepflicht entgegen?

Die Antwort des Kammergerichts (KG – 8 U 212/14, Beschluss vom 13.04.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das KG in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das Belassen von Sperrmüll im Keller führt aber – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht dazu, dass die Beklagte ihre Räumungspflicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB nicht erfüllt hätte, also nur von einer Teilräumung auszugehen wäre. Vielmehr liegt hierin (nur) eine Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung, die Schadensersatzansprüche auslösen kann (§ 280 BGB). Zwar ergibt sich aus den von der Klägerin eingereichten Fotos, dass sich im Keller eine Vielzahl von Gegenständen befindet. Die Klägerin bezeichnet diese aber selbst als Sperrmüll (vgl. Schriftsatz vom 13.06.2014, Bl. 17). Auch der Senat geht aufgrund der Fotos davon aus, dass es sich insoweit um wertlose Gegenstände handelt, an denen die Beklagte offenbar auch kein Interesse mehr hatte. Das Zurücklassen von Sperrmüll in den Kellerräumen, welchen innerhalb des Mietvertrages nur untergeordnete Bedeutung zukommt, steht der Erfüllung der Rückgabepflicht nicht entgegen (vgl. BezirksG Cottbus WuM 1994,146; LG Braunschweig WuM 1996,272; Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 546 BGB, Rdnr. 43 m.w.N.).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Gehört die Möglichkeit, an den Wänden in der Küche Hängeschränke anzubringen, in der Regel zur vertragsgemäßen Beschaffenheit einer Wohnung?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 355/14, Urteil vom 24.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: “Das Amtsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der diesbezügliche Antrag zu 3) zulässig und begründet war. Hinsichtlich der in dem Tenor zu 3) des amtsgerichtlichen Urteils bezeichneten Wände in der Küche, die wegen ihrer einfachen Gipsplattenbeplankung nicht geeignet waren, die Befestigung von Wandschränken zu ermöglichen, bestand ein Anspruch auf Verstärkung der Wand, wie zwischenzeitlich erfolgt, da die Wände nicht die zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Beschaffenheit im Sinne des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB aufwiesen.

Mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand im Sinne des § 535 Abs. 1 S. 2 BGB durch den vereinbarten Nutzungszweck bestimmt. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Mindest-Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnung entspricht. Hierbei sind insbesondere die Ausstattung und die Art des Gebäudes sowie die Höhe des Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juli 2004 – VIII ZR 281/03 -; LG Berlin, Urt. v. 20. März 2014 – 67 S 490/11). Gemessen an diesen Grundsätzen konnten die Kläger erwarten, dass sie zur Aufbewahrung ihrer Küchenutensilien als normale, zeitgemäße Nutzung Hängeschränke an den dafür infrage kommenden Wänden befestigen können. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die überzeugenden, detaillierten Ausführungen des Amtsgerichtes Bezug genommen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch kürzen?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 9 AZR 725/13, Urteil vom 19.05.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung seiner vorgenannten Entscheidung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 31/2015 vom 19.05.2015 wie folgt aus: “Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, wenn ausschließlich der Genosse eine Modernisierungsmieterhöhung bekommt, der während der Durchführung der Modernisierungsarbeiten seine Miete gemindert hat, und alle anderen Genossenschaftsmitglieder, die keine Mietminderung geltend gemacht haben, nicht?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 159/08, Urteil vom 14.10.2009) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 212/2009 vom 14.10.2009 wie folgt aus: “Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte mit ihrem auf § 558 BGB gestützten – insoweit unstreitig berechtigten – Mieterhöhungsverlangen nicht gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Da die Klägerin – als einziges Mitglied der Genossenschaft – die Miete wegen der durch die Bauarbeiten verursachten Beeinträchtigungen gemindert hat, hat sie keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr gegenüber auf eine nach § 558 BGB zulässige Mieterhöhung ebenso verzichtet wie gegenüber den anderen Genossenschaftsmitgliedern, die ebenfalls zur Mietminderung berechtigt waren, diese aber nicht geltend gemacht haben. Aus der Berechtigung der Klägerin zur Minderung und der Unabdingbarkeit dieses Rechts (§ 558 Abs. 4 BGB) folgt nicht, dass der Genossenschaft gegenüber der Klägerin eine Mieterhöhung verwehrt wäre. Die Klägerin hatte – in gleicher Weise wie die anderen Genossenschaftsmitglieder – die Wahl zwischen der Geltendmachung der Minderung und dem (freiwilligen) Verzicht der Beklagten auf eine Mieterhöhung aufgrund der durchgeführten Modernisierungsarbeiten. Die Klägerin kann unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verlangen, in den Genuss sowohl der Mietminderung als auch des freiwilligen Verzichts der Beklagten auf die nach § 558 BGB zulässige Mieterhöhung zu kommen.”