Archiv der Kategorie: Wissenswertes

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Arzt einen Patienten über die eingeschränkten Erfolgsaussichten einer Operation aufklären?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VI ZR 14/14, Urteil vom 21.10.2014) lautet: Im Regelfall Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 6, Randnummer 12, wie folgt aus: “Aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern ist zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei erforderlich gewesen, die Klägerin auch über die eingeschränkten Erfolgsaussichten der Operationen aufzuklären. Der erkennende Senat hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass über die Erfolgsaussichten einer Behandlung jedenfalls dann aufzuklären ist, wenn das Misserfolgsrisiko hoch und die Indikation zweifelhaft ist.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Besteht während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG (6 Monate) Kündigungsschutz?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 6 AZR 828/08, Urteil vom 22.04.2010) lautet: Im Regelfall Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner vorgenannten Entscheidung auf Seite 9, Randnummer 41, wie folgt aus: “Während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG ist der Arbeitnehmer lediglich vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts geschützt. In dieser Zeit ist das Vertrauen des Arbeitnehmers in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dadurch beschränkt, dass er mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne den Nachweis von Gründen rechnen muss, erst recht wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Probezeit vereinbart haben.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Wartezeitkündigung wegen einer symptomlosen HIV-Infektion wirksam?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 6 AZR 190/12, Urteil vom 19.12.2013) lautet: Im Regelfall Nein!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 78/13 vom 19.12.2013 wie folgt aus: “Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt Diskriminierungen u. a. wegen einer Behinderung. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und dadurch – in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen Kontextfaktoren (Barrieren) – seine Teilhabe an der Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben gehört, beeinträchtigt sein kann. Ein Arbeitnehmer, der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt ist, ist in diesem Sinn behindert. Auch chronische Erkrankungen können zu einer Behinderung führen. Die gesellschaftliche Teilhabe von HIV-Infizierten ist typischerweise durch Stigmatisierung und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt, die auf die Furcht vor einer Infektion zurückzuführen sind. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines solchen Arbeitnehmers in der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG wegen der HIV-Infektion, ist die Kündigung im Regelfall diskriminierend und damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Was versteht man im Arbeitsrecht unter einer “Wartezeitkündigung”?

Als Wartezeitkündigung wird die Kündigung definiert, die in den ersten sechs Monaten des Bestehens des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers ausgesprochen wird. Sie ist von der Probezeitkündigung zu differenzieren. Beträgt die Probezeit drei Monate und sind diese abgelaufen, jedoch noch keine sechs Monate vergangen, so spricht man von einer Wartezeitkündigung, da das Kündigungsschutzgesetz erst nach Ablauf von sechs Monaten anwendbar ist und folglich noch kein Kündigungsschutz besteht. § 1 Abs. 1 KSchG lautet wie folgt: “Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.” Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten ohne verhaltens-, betriebs- oder personenbedingten Kündigungsgrund gekündigt werden kann. Es existiert während der Wartezeit noch kein Kündigungsschutz.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat eine schwangere Arbeitnehmerin, der unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz gekündigt worden ist, einen Anspruch auf Entschädigung?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 8 AZR 838/12, Urteil vom 12.12.2013) lautet: Ja, da eine Diskriminierung vorliegt!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 77/13 vom 12.12.2013 wie folgt aus: “Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 Euro zugesprochen hatte, bestätigt. Die Klägerin wurde wegen ihrer Schwangerschaft von der Beklagten ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt, § 3 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG. Dies ergibt sich schon aus dem Verstoß der Beklagten gegen das Mutterschutzgesetz.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung – Evangelisches Krankenhaus – das Tragen eines islamischen Kopftuches untersagt werden?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 5 AZR 611/12, Urteil vom 24.9.2014) lautet: Grundsätzlich Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 48/14 vom 24.9.2014 wie folgt aus: “Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu neutralem Verhalten nicht vereinbar.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, Nachtdienste zu leisten, einen Anspruch darauf, nicht mehr für Nachtschichten eingeteilt zu werden?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 10 AZR 637/13, Urteil vom 9.4.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 16/14 vom 9.4.2014 wie folgt aus: “Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Vermieter bzw. ein Verwalter bei der Betriebskostenabrechnung mehrere Gebäude zu einer Wirtschafts- und Abrechnungseinheit zusammenfassen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 73/10, Urteil vom 20.10.2010) lautet: Ja, sofern vertragliche Abreden dem nicht entgegen stehen, sämtliche Gebäude der Wohnnutzung dienen, einheitlich verwaltet werden, Bestandteil einer zusammenhängend errichteten Häuserzeile und in Bauweise, Gesamtwohnfläche und Ausstattung weitgehend baugleich sind!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 10, Randnummer 17, wie folgt aus: “Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Vermieter bei preisfreiem Wohnraum nach billigem Ermessen nach § 315 BGB berechtigt, mehrere Gebäude zu einer Wirtschafts- und Abrechnungseinheit zusammenfassen, soweit im Mietvertrag nichts anderes bestimmt ist.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein deutsches Reisebüro eine Insolvenzsicherung für einen im EU- Ausland ansässigen Reiseveranstalter nachweisen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – X ZR 105/13 und X ZR 106/13, Urteile vom 25.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 174/2014 vom 25.11.2014 wie folgt aus: “Gemäß § 651 Abs. 4 iVm Abs. 5 Satz 2 BGB hat ein Reisevermittler wie die Beklagte auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachzuweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt. Der Reisevermittler muss in diesem Fall zwar keinen Sicherungsschein vorlegen, wie er von inländischen Reiseveranstaltern gefordert wird. Gleichwohl muss sich der Nachweis für einen im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchten Reise beziehen. Die Wiedergabe einer dahingehenden Erklärung des Reiseveranstalters reicht dafür nicht aus.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Schadensersatzansprüche von “Lehman-Anlegern”?

Muss eine beratende Bank beim Vertrieb von “Garantiezertifikaten” über Sonderkündigungsrechte der Emittentin/Ausgeberin ungefragt aufklären?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XI ZR 169/13 und XI ZR 480/13, Urteile vom 25.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 173/2014 vom 25.11.2014 wie folgt aus: “Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs haben die Berufungsgerichte in beiden Rechtsstreiten zu Recht eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag bejaht und damit die beklagte Bank rechtsfehlerfrei zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Empfehlung der Zertifikate war in beiden Verfahren nicht anlagegerecht. Bei den Zertifikaten handelte es sich um Inhaberschuldverschreibungen mit einem zugesicherten Kapitalschutz. Bei solchen “Garantie-Zertifikaten” muss eine beratende Bank die Anleger über das in den jeweiligen Anleihebedingungen geregelte Sonderkündigungsrecht der Emittentin, das zu einem Totalverlust des Kapitals führen kann, ungefragt aufklären. Denn ein Sonderkündigungsrecht stellt einen für die Anlageentscheidung wesentlichen und damit aufklärungspflichtigen Umstand dar. Wesentliches Merkmal eines Garantiezertifikats mit 100%igem Kapitalschutz ist, dass sich das Risiko des Anlegers darauf beschränkt, mit dem Anlagebetrag während der Anlagezeit möglicherweise keine Gewinne zu erwirtschaften oder dass die Emittentin insolvent wird. Dem steht ein Sonderkündigungsrecht diametral entgegen, bei dem der von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen festzulegende Marktwert den Anlagebetrag unterschreiten oder sogar Null betragen kann.”