Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Vermieter bzw. ein Verwalter bei der Betriebskostenabrechnung mehrere Gebäude zu einer Wirtschafts- und Abrechnungseinheit zusammenfassen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 73/10, Urteil vom 20.10.2010) lautet: Ja, sofern vertragliche Abreden dem nicht entgegen stehen, sämtliche Gebäude der Wohnnutzung dienen, einheitlich verwaltet werden, Bestandteil einer zusammenhängend errichteten Häuserzeile und in Bauweise, Gesamtwohnfläche und Ausstattung weitgehend baugleich sind!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 10, Randnummer 17, wie folgt aus: “Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Vermieter bei preisfreiem Wohnraum nach billigem Ermessen nach § 315 BGB berechtigt, mehrere Gebäude zu einer Wirtschafts- und Abrechnungseinheit zusammenfassen, soweit im Mietvertrag nichts anderes bestimmt ist.”