Ist es rechtlich zulässig, einen Verbraucher in einem Fitness-Studiovertrag mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten zu binden?
Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XII ZR 42/10, Versäumnisurteil vom 8.2.2012) lautet: Ja!
Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf Seite 8, Randnummer 19, wie folgt aus: “Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass in einem Fitness-Studiovertrag eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand hält.”