Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Haftet ein “Geisterfahrer” für ein posttraumatisches Belastungssyndrom von Polizeibeamten, die Augenzeugen wurden, wie Pkw-Insassen nach einem Verkehrsunfall verbrannten, ohne helfen zu können?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VI ZR 17/06, Urteil vom 22.05.2007) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 61/2007 vom 22.05.2007 wie folgt aus: “Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert können zwar eine Verletzung der Gesundheit im Sinne des § 823 BGB darstellen. Die hier geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen können dem Schädiger aber unter den Umständen des Streitfalls nicht zugerechnet werden. Der erkennende Senat hat eine Haftpflicht des Unfallverursachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten hat. Maßgeblich für die Zurechnung war in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte. Solche Umstände waren hier nicht gegeben, weil die Polizeibeamten an dem eigentlichen Unfallgeschehen, nämlich der Kollision zwischen dem “Geisterfahrer” und dem PKW der Familie, nicht beteiligt waren. Die Polizeibeamten waren daher wie zufällige Zeugen anzusehen, für die ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist.”