Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat der Scheinvater einen Auskuntsanspruch gegen die Kindesmutter, wer als mutmaßlicher leiblicher Vater in Betracht kommt?

Die Antwort des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG – 1 BvR 472/14, Beschluss vom 24.02.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht in seiner Pressemitteilung Nr. 16/2015 vom 18.03.2015 wie folgt aus: “Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Unterhaltsregressanspruchs des sogenannten Scheinvaters geschlechtliche Beziehungen zu bestimmten Personen preiszugeben, stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.  Dafür bedarf es einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht, an der es fehlt. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Einen Beschluss des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts, durch den die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren zur Auskunftserteilung verpflichtet worden war, hat der Senat aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.”