Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Setzt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden müssen, wenn einzelne Kostenanteile nicht umlagefähig sind?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 288/14, Urteil vom 03.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Klägerin kann auch nicht Nachzahlung der sog. kalten Betriebskosten verlangen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts begründen die Abrechnungen keinen fälligen Nachzahlungsanspruch der Klägerin. Die Nebenkostenabrechnungen sind nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin formell fehlerhaft. Auf die Rüge der Beklagten, dass sich aus der Abrechnung nicht die Kosten für die im Haus befindlichen Tiefgaragenplätze ergäben, hat die Klägerin eingeräumt, diese Kosten allein auf die Nutzer der Tiefgaragenplätze und lediglich die übrigen Kosten auf die Wohnungsmieter umgelegt zu haben, die damit mit diesen Kosten nicht belastet seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte auf die Angabe der auf die Tiefgaragenplätze entfallenden Kosten nicht verzichtet werden. Sie waren vielmehr im Rahmen der erforderlichen Angabe der Gesamtkosten darzustellen gewesen. Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenanteile nicht umlagefähig sind. Für den Mieter muss erkennbar sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kostenanteile vorab abgesetzt worden sind (BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 – VIII ZR 1/06, GE 2007, 438). Es kann dahinstehen, ob sämtliche Kosten auch anteilig auf die Nutzer der Tiefgaragenplätze zu verteilen sind. Jedenfalls die grundstücksbezogenen Kosten, wie beispielsweise Grundsteuer, Straßenreinigung, Niederschlagswasser, Versicherungen u.Ä. sind aufzuteilen. Wenn die Klägerin insoweit die Nutzer der Tiefgarage direkt belastet, muss sie jedenfalls von diesen grundstücksbezogenen Kosten entsprechende Abzüge vorweg vorgenommen haben, ohne diese, wie nach den obigen Ausführungen erforderlich, in den Abrechnungen für die Wohnungsmieter anzugeben.”