Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist Betriebskosten aus einer erst später erfolgten inhaltlichen Korrektur nachfordern, soweit die Nachforderung aus einer fristgemäß vorgelegten – aber unwirksamen – Rechnung weder in den Einzelpositionen noch insgesamt überschritten wird?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 246/14, Urteil vom 06.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet die korrigierte Abrechnung vom 17. Januar 2012 für 2009/10 die ausgewiesene Nachzahlung. Die Abrechnung ist zwar später als ein Jahr nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erfolgt. Dieser ist indes die fristgerechte Abrechnung vom 20. Juni 2011 vorausgegangen, die eine Nachzahlung von 990,62 EUR ausgewiesen hat. Die Reduzierung der Nachforderung durch Nichtansatz einiger Kostenpositionen ist auch nach Ablauf der Abrechnungsperiode möglich. Eine Korrektur ist nach Ablauf der Ausschlussfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nur insoweit ausgeschlossen, als die Nachforderung der neuen Abrechnung das Ergebnis der vorangegangenen fristgemäßen Abrechnung in den Einzelpositionen oder insgesamt überschreitet (BGH, Urteil vom 17. November 2004 – VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219). Das ist hier nicht der Fall.”