Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

AG Gießen, Urteil vom 05.11.2015 – 48 C 48/15

Hat ein Mieter zusätzlich zur Mietminderung ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des zweifachen Minderungsbetrags?

Die Antwort des Amtsgerichts Gießen (AG Gießen – 48 C 48/15, Urteil vom 05.11.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Gießen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Zusätzlich zur Minderung haben die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des zweifachen Minderungsbetrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WuM 2015, 568) kann die Rechtsprechung, wonach ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des 3fachen bis 5fachen Minderungsbetrages bejaht wurde, so nicht aufrechterhalten werden. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass grundsätzlich der zweifache Minderungsbetrag zurückbehalten werden darf.”