Aus der Rubrik “Wissenswertes”:   

Stellt es einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht eines Mieters dar, eine Mikrowelle und einen Dreifachstecker, an den auch weitere Elektrogeräte angeschlossen sind, auf eine Waschmaschine zu stellen bzw. zu legen?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 203 C 319/14, Urteil vom 09.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Klägerin steht kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB auf Zahlung von 4.000,00 EUR gegenüber der Beklagten zu.

Es fehlt an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten.

Der Beklagten bzw. ihrer Untermieterin, deren Verschulden die Beklagte nach § 540 Abs. 2 BGB zu vertreten hätte, kann kein Verschulden vorgeworfen werden.

Insofern stützt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf verschiedene Sachverhaltsvarianten bzw. Brandursachen.

Die Behauptung der Klägerin es sei unfachmännisch Mikrowelle und Toaster auf der Waschmaschine abzustellen, entspricht bereits nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und ist im Hinblick auf die vorgelegten Branduntersuchungsbericht der Polizei widersprüchlich.

Aus dem Branduntersuchungsbericht geht eindeutig hervor, dass der Toaster auf der Fensterbank gestanden hat und nicht auf der Mikrowelle bzw. Waschmaschine.

Aber auch wenn man unterstellt, dass der Dreifachstecker, wie im Brandursachenbericht gemutmaßt, durch die Bewegung der Waschmaschine von dieser herunter gefallen ist, dabei der Toaster mitgerissen wurde und sich zufällig anschaltete und zusätzlich noch der Einschaltmechanismus des Toaster blockiert wurde und so der Brandt ausgelöst worden ist, fehlt es an einem Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Untermieterin.

Ein entsprechender Schadenshergang ist schlichtweg nicht vorhersehbar und ein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB nicht gegeben.

Es stellt keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht dar, eine Mikrowelle und einen Dreifachstecker, an den auch weitere Elektrogeräte angeschlossen sind auf eine Waschmaschine zu stellen bzw. zu legen. Kein Sorgfaltspflichtverstoß kann auch in dem Umstand gesehen werden, dass die Waschmaschine angestellt wurde und keiner in der Wohnung verblieben ist, um den Waschvorgang zu überwachen.

Die Möglichkeit, dass es durch eine Verkettung unglücklicher Umstände zur Verursachung eines Brandes im oben beschriebenen Sinne kommt ist eher fernliegend und es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten, wenn man der Beklagten und ihrer Untermieterin abverlangen würde, einen solchen Schadenshergang vorherzusehen und geeignete Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn Umstände vorgelegen hätten, nach denen die Beklagte und/oder ihre Untermieterin an der Standsicherheit der Geräte hätten zweifeln müssen. Anhaltspunkt hierfür liegen jedoch keine vor. Aus dem Brandursachenbericht geht vielmehr hervor, dass die Waschmaschine und die weiteren Elektrogeräte schon längere Zeit ohne jede Schwierigkeiten auf diese Weise betrieben worden sind.

Ein Sorgfaltspflichtverstoß liegt auch nicht in dem Umstand, dass die Beklagte und ihre Untermieterin den Toaster nicht nach jeder Benutzung vom Stromkreislauf getrennt haben, sondern ihn über die Dreifachsteckdose mit der normalen Steckdose verbunden ließen. Man wird regelmäßig annehmen dürfen, dass auch bei eingestecktem Netzstecker von einem Toaster keine Gefahr ausgeht. Ein untypischer, unvorhersehbarer Geschehensablauf führt nicht zur Annahme eines Sorgfaltspflichtverstoßes.

Auch die weitere, von der Klägerin angenommene Brandursache, ein unfachmännisches Anschließen der Geräte an eine Dreifachsteckdose, führt nicht zu einem Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Untermieterin.

Selbst wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellt, fehlt es an einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Allgemein ist eine Dreifachsteckdose zum nicht nur vorübergehenden, sondern auch dauernden Anschluss mehrerer elektronischer Geräte gedacht. Dass diesbezüglich Beschränkungen im Hinblick auf Mikrowellen, Toaster oder Wasserkocher bestehen, ist dem Verkehr nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht bekannt, so dass sich die grundsätzliche Verwendung der Konstruktion des Anschlusses der Geräte über eine Dreifachsteckdose nicht als Sorgfaltspflichtverstoß darstellt.

Dass es auf diese Weise zu dem Brand gekommen sein könnte ist zudem eher unwahrscheinlich, da die Geräte, bis eventuell auf den Toaster zur Brandzeit nicht in Betrieb waren. Den Betrieb eines einzelnen Toasters muss die Dreifachsteckdose aber jedenfalls verkraften. Ohne technischen Defekt würde bei einer Überlastung wohl auch eher die Sicherung rausspringen. Bei ordnungsgemäßem Funktionieren der Dreifachsteckdose dürfte es jedenfalls nicht zu einem Brand oder dergleichen kommen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Brandursache nicht genau feststeht und sich aus heutiger Sicht wohl auch nicht mehr aufklären lässt. Im Brandursachenbericht der Polizei finden sich zum Schadenshergang nur Mutmaßungen und keine belastbaren Feststellungen. Genauere Feststellungen hätten sich nur bei unmittelbarer Untersuchung der Brandstelle durch einen Brandursachensachverständigen treffen lassen. Dies ist nach dem Beseitigen der unmittelbaren Brandschäden und wahrscheinlich unlängst abgeschlossener Renovierung nicht mehr möglich. Das Gericht kann dabei aus eigener Sachkunde heraus erkennen, dass sich auf Grund der vorliegenden Informationen und Fotos keine weiteren Feststellungen zur Brandursache treffen lassen. Insofern käme aber auch ein nicht auszuschließender technischer Defekt eines der Geräte in Betracht, an dem die Beklagte und/oder ihre Untermieterin kein Verschulden trifft.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, da es insoweit an einer schuldhaften Eigentumsverletzung durch die Beklagte fehlt. Im Hinblick auf das fehlende Verschulden kann auf das Gesagte verwiesen werden.”