Archiv für den Monat: März 2016

Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:

WISO-Tipp  | 21.03.2016  Zahnbehandlung im Ausland

Checklisten und Qualitätssiegel helfen bei Auswahl!

Aufwendige Zahnbehandlungen im Ausland werden immer beliebter. Seit 2004 ist es generell erlaubt, sich auch im EU-Ausland behandeln zu lassen. Und: In Ungarn, Polen oder Spanien sind diese Behandlungen teilweise erheblich günstiger. Doch dabei gilt es einiges zu beachten.

http://www.zdf.de/wiso/zaehne-billiger-im-ausland-behandeln-hilfreiche-checkliste-und-qualitaetssiegel-42728440.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

ratgeber.immowelt.de – Wohnung kündigen: Problemlos raus aus dem Mietvertrag!

Wer aus einer Mietwohnung auszieht, muss vorher die Wohnung kündigen – das ist klar. Bei der Kündigung des Mietvertrags gibt es jedoch einige Feinheiten zu beachten, die Mieter kennen sollten. Ansonsten riskieren sie, dass der Mietvertrag auch nach ihrem Auszug noch weiterläuft. So können Mieter teure Fehler vermeiden.

http://ratgeber.immowelt.de/a/wohnung-kuendigen-problemlos-raus-aus-dem-mietvertrag.html?campaign=sn_facebook_immowelt_wall

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann mit einem allein gegen den Mieter gerichteten Räumungstitel auch dann gegen die erwachsenen Kinder vollstreckt werden, wenn diese mit dem Mieter zusammenleben, über ein eigenes Einkommen verfügen und sich wirtschaftlich an der Miete beteiligen?

Die Antwort des Amtsgerichts Hofgeismar (AG Hofgeismar – 40 C 243/15, Urteil vom 18.06.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG  Hofgeismar in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Eine Einstweilige Verfügung kann nicht erlassen werden. Die Voraussetzungen des § 940 a ZPO für die Anordnung der Räumung von Wohnraum im Wege einstweiliger Verfügung liegen nicht vor. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift, kann, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt, durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten die Räumung angeordnet werden, wenn dieser im Besitz der Mietsache ist, und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. Die Verfügungsbeklagte zu 5) ist bereits nicht Dritte, denn der Titel (Räumungsvergleich) richtet sich unmittelbar gegen sie. Die weiteren Verfügungsbeklagten und auch die minderjährigen Kinder der Verfügungsbeklagten zu 5) sind nicht Besitzer, denn es handelt sich bei ihnen um Kinder der Mieterin, und diese sind nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig nicht als Besitzer einzustufen. Darauf, ob sie minderjährig sind oder nicht, oder ob sie über eigenes Einkommen verfügen, kommt es für den Besitz nicht an (vgl. Zöller-Stöber, 30. Auflage 2014, § 885 ZPO, Rn. 7; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 940 a ZPO, Rn. 5; Schmidt-Futter-Streyl, 11. Aufl. 2013, § 940 a ZPO, Rn. 22, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nur in Ausnahmefällen sind volljährige Kinder als Besitzer anzusehen. Das kommt etwa in Betracht, wenn sie innerhalb der Wohnung in einem abgeschlossenen Lebensbereich leben, einen eigenen Hausstand begründet haben oder Miete zahlen (vgl. Zöller, a.a.O.). Demgegenüber leben die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) im Haushalt der Verfügungsbeklagten zu 5). Dass sie sich innerhalb der Familie finanziell an der Miete beteiligen, begründet keinen Besitz. Sie leben sämtlich von SGB II – Leistungen, die unter Berücksichtigung ihres Wohnbedarfs bemessen sind, und kommen entsprechend des vom Jobcenter berechneten Wohnbedarfsanteils innerhalb der Familie für einen Teil der monatlich aufzubringenden Nutzungsentschädigung auf. Dadurch wird keine Sachherrschaft an der Wohnung begründet. Ihre Situation unterscheidet sich insofern nicht wesentlich von derjenigen z.B. eines minderjährigen Auszubildenden, der einen Teil seines monatlichen Einkommens für seine Wohn- und Verpflegungskosten an die Eltern abführt. Eine Miete, also einen vertraglich vereinbarten Betrag für die Überlassung von Wohnraum, zahlen die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 3) gerade nicht.

Für den Antrag auf einstweilige Verfügung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Da die Verfügungsbeklagten zu 1) bis 4) nicht Besitzer sind, kann die Verfügungsklägerin gegen sie, soweit sie noch in dem Haus wohnen, ohne weiteres aus dem Räumungsvergleich vollstrecken. Sofern das Vollstreckungsorgan entgegen der Rechtslage nicht tätig wird, besteht die Möglichkeit der Erinnerung (§ 766 ZPO).”

Aus der Rubrik “Gedenken”:

Spandauer Volksblatt am 23.03.2016: Spandauer pflanzen Erinnerungsbaum für Konrad Birkholz!

Kladow. Auf dem Kladower Dorfplatz steht jetzt eine Eiche. Spandauer haben sie gepflanzt. Zur Erinnerung an Altbürgermeister Konrad Birkholz. Der „Dorfschulze“ war am 17. März 2015 gestorben.

http://www.berliner-woche.de/gatow/leute/spandauer-pflanzen-erinnerungsbaum-fuer-konrad-birkholz-d97158.html

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

anwaltsauskunft.de am 20.03.2016: Bissattack unter Hunden

Wenn ein Hund beißt: Tierhalterhaftung und ihre rechtlichen Folgen!

Es kommt immer wieder vor: Man geht mit seinem Hund spazieren, ein fremder Hund nähert sich und beißt ihn. In solchen Fällen stellt sich die Frage nach der Haftung. Wer muss für die Folgen eines Hundebisses aufkommen? Haftet der gegnerische Hundehalter komplett für die Tierarztkosten oder gibt es einen eigenen Mitverschuldensanteil? Spielt die Größe der Hunde eine Rolle oder die Tatsache, dass der gegnerische Hund bereits in der Vergangenheit aggressiv auffällig war?

https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/freizeit-alltag/1588/wenn-ein-hund-beisst-die-tierhalterhaftung-und-ihre-rechtlichen-folge/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt ein Mietmangel vor, wenn unter dem Fußbodenbelag (Parkett) asbesthaltige Platten verlegt sind und die Asbestbelastung von Innenraumluft und Staub die ohnehin vorhandene Belastung nicht übersteigt?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 112/15, Beschluss vom 29.09.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 04.08.2015 unbegründet.

Auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 14.09.2015 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Die streitgegenständliche Wohnung ist nicht mit dem geltend gemachten Mangel behaftet, weil die Existenz asbesthaltiger Bauteile einen solchen allein nicht zu begründen vermag; vielmehr kann er sich nur daraus ergeben, dass die Wohnung mit Asbestfasern belastet wäre. Dies ist jedoch – auch in Ansehung der unstreitig asbesthaltigen dort befindlichen Fußbodenplatten – hier nicht der Fall. Auch die Nutzbarkeit der Wohnung ist nicht eingeschränkt, weil die Platten durch einen anderen Bodenbelag verdeckt sind und daher weder sie noch der Klebstoff, dessen Asbesthaltigkeit im Übrigen dahin stehen kann, zu einer Belastung der Raumluft führen.

Dass eine Asbestbelastung der Raumluft nicht vorliegt, ergibt sich überzeugend aus den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen, der sowohl Kontakt- als auch Staubproben genommen hat; die grundsätzliche Ungeeignetheit dieser Methode legen die Kläger nicht dar. Das gilt in ähnlicher Weise für den Umstand, dass die Proben durch ein Labor entnommen wurden, zumal auch die Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für eine von ihnen lediglich unterstellte hierdurch verursachte Verfälschung der Ergebnisse vortragen, so dass es sich letztlich dabei um eine Behauptung ins Blaue hinein handelt.

Die vom Sachverständigen mit drei Personen vorgenommenen Belastungsproben geben keinen Anlass für die Annahme, es handele sich um keine praxisnahe Belastungssituation. Es ist ferner i.R.v. § 531 Abs. 2 ZPO darauf hinzuweisen, dass anlässlich der mündlichen Erläuterung des Gutachtens diesbezügliche Nachfragen oder Einwände nicht geltend gemacht worden sind.

Da es für den Anspruch auf Mängelbeseitigung zudem auf den gegenwärtigen Zustand ankommt, geht der Hinweis der Kläger auf die „Momentaufnahme“ der Raumluftmessung fehl.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen entspricht die Asbestbelastung der streitgegenständlichen Wohnung derjenigen, die ohnehin in der Außenluft vorhanden ist, so dass die Frage der Bezeichnung als „asbestfrei“ bei einer Fasermenge unter 100 – wie hier – als eben solche für die Beurteilung, ob ein Mangel existiert, dahin stehen kann. Denn angesichts einer derart vorgefundenen Situation liegt in der Wohnung eine darüber hinausgehende Belastung mit Asbest eben nicht vor, weshalb sie auch nicht mit einem Mangel behaftet ist. Die Belastung durch Asbest in der Außenluft stellt gerade keinen Mangel der Mietsache dar.

Aus den Vorgaben des LAGetSi lassen sich lediglich Schlüsse für Bauarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen ziehen, während ein Gebot zum Ausbau derselben hieraus gerade nicht folgt.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

SPIEGEL ONLINE am 15.03.2016 – Gegen Wohnungsnot: Bauindustrie will neue Stockwerke auf alte Häuser bauen!

Wo keine neuen Häuser mehr hinpassen, will die Bauindustrie nun in die Höhe bauen. Durch neue Stockwerke könnten laut einer Studie 1,5 Millionen Wohnungen entstehen.

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/wohnen-neue-etagen-sollen-1-5-millionen-wohnungen-schaffen-a-1082505.html

AMV im Lichte der Presse:

Berliner Woche am 21.03.2016 – Petition gegen Asbest: Mehr als 4000 Wohnungen im Bezirk sind betroffen!

Reinickendorf. In Reinickendorf stehen 4118 Wohnungen unter Asbestverdacht. Sie gehören den städtischen Wohnungsbaugesellschaften Gewobag (3214) und degewo (904).
Die Zahlen gehen aus einer Antwort des Senats auf eine Frage des Grünen-Abgeordneten Andreas Otto hervor. In wieweit auch Wohnungen privater Eigentümer betroffen sind, ist dem Senat an eigener Auskunft nicht bekannt.

Asbest wurde unter anderem bei der Verlegung von Bodenplatten genutzt, aber auch als Brandschutz. Der Stoff gilt als krebserregend. Gefahr besteht unter anderem beim Bruch solcher Platten, mit dem Asbest-Fasern freigesetzt werden können. In Berlin insgesamt stehen mehr als 50.000 Wohnungen städtischer Gesellschaften im Verdacht, mit Asbest versehen zu sein. Besonders betroffen sind Wohnungen, die zwischen 1950 und 2001 in West-Berlin errichtet wurden.

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) hat die Zahlen zum Anlass genommen, eine Online-Petition zum Schutz vor Asbest zu starten. Sie ist unterhttps://www.openpetition.de/petition/online/schutz…”>https://www.openpetition.de/petition/online/schutz-vor-asbest-in-mietwohnungen zu erreichen. „Wir fordern ein Asbestregister für Berlin sowie das Erstellen eines Sanierungsfahrplans für asbestbelastete Wohnungen“, beschreibt der Rechtsanwalt Uwe Piper, erster Vorsitzender des AMV, das Ziel. Die Petition deckt sich mit den Forderungen, die auch der Grünen-Politiker Otto seit langem erhebt. Noch bis zum 27. Mai kann die Petition unterzeichnet werden.

Unterstützung fand sie im Nachbarbezirk Spandau, wo der Vorsitzende der Piratenfraktion in der Bezirksverordnetenversammlung, Emilio Paolini, Ende 2015 einen Antrag einbrachte, der das Bezirksamt auffordert, sich für eine gesetzliche Grundlage zur Sanierung der mit Asbest belasteten Wohnungen einzusetzen. Der Antrag ist zur Zeit auf dem Weg durch die Gremien.

Für die Gewobag teilte deren Pressesprecherin Gabriele Mittag der Berliner Woche mit, dass das Unternehmen seit langem mit dem Thema Asbest befasst sei. Schon in den Jahren 2012/2013 habe man alle Mieter von möglicherweise betroffenen Wohnungen über das Problem informiert. Abgesehen von Mieterhinweisen werde häufig ein Mieterwechsel zur Asbestsanierung genutzt.

http://www.berliner-woche.de/reinickendorf/bauen/petition-gegen-asbest-mehr-als-4000-wohnungen-im-bezirk-sind-betroffen-d96840.html