Aus der Rubrik “Wissenswertes”:


Kann ein Vermieter zur instandhaltenden Modernisierung vermieteten Wohnraums verpflichtet sein, wenn dieser den für zeitgemäßes Wohnen erforderlichen Mindeststandard unterschreitet?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 357/15, Beschluss vom 31.05.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin  in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Anhörungsrüge geht weiterhin fehl, wenn sie der Kammer vorhält, die weit fortgeschrittene Modernisierung der Plattenbau-Substanz “unsubstantiiert” angenommen zu haben, obwohl die Beklagte vorgetragen habe, dass die “streitgegenständliche Heizungsanlage in Gebäuden der streitgegenständlichen Art üblich ist”. Sie verkennt dabei bereits im Ausgangspunkt die Begründung und Tragweite der angefochtenen Entscheidung. Für die Kammer kam es nicht darauf an, ob vergleichbare Plattenbauwohnungen üblicherweise mit einer Einrohrheizung ausgestattet sind. Davon ist die Kammer sogar zugunsten der Beklagten ausgegangen, da die streitgegenständliche Ausstattung im Ergebnis als üblich unterstellt werden konnte. Vielmehr hat die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH für die Beurteilung der die Beklagten treffenden Mangelbeseitigungspflicht allein darauf abgestellt, dass die beklagte Vermieterin unabhängig vom konkreten Ausstattungszustand der Wohnung – und vergleichbarer Räume – einen Mindeststandard zu gewähren und zu erhalten hat, der zeitgemäßes Wohnen ermöglicht (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juli 2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174 Tz. 16 und 20). Das gilt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch, wenn die vermieteten Räume weder saniert noch modernisiert sind und selbst dann, wenn sie nicht als solche angeboten wurden (vgl. BGH, a.a.O Tz. 20). Insoweit kann der Vermieter sogar zu einer instandhaltenden Modernisierung verpflichtet sein (vgl. BGH, a. a. O.).”