Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Verbraucherschutz

Reicht es für die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung aus, wenn sie dem Verbraucher auf der Webseite des Unternehmens präsentiert wird und dieser durch Anklicken bestätigt, die Belehrung zur Kenntnis genommen und abgespeichert zu haben?

Nein, sagt der Bundesgerichtshof (im folgenden: BGH) in seiner Entscheidung v. 15.05.14 – III ZR 368/13 -. Weil die Widerrufsbelehrungen auf der Homepage des Unternehmers ständigen Änderungen unterliegen, muss diese dem Verbraucher direkt übermittelt werden unter Benutzung eines Mediums, dass eine „dauerhafte Wiedergabe“ bei dem Verbraucher selbst.

Weiter führt der BGH aus:

„(Auch) die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung

“Widerrufserklärung □ Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?”
ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.