Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Frage des Mieters:

Da wir unsere Wohnung gekündigt haben (3 Mon. Kündigungsfrist), möchte ich gerne wissen, wieviel Besichtigungstermine wir zulassen müssen?

Antwort:

Sie sind nicht verpflichtet, mit dem Vermieter im Zusammenhang mit der Kündigung Ihres Mietverhältnisses einen Besichtigungstermin durchzuführen. Sofern Ihr Mietvertrag eine abweichende Regelung enthält, müsste überprüft werden, ob diese Regelung wirksam ist.

Sie sind gesetzlich gem. § 546 BGB lediglich verpflichtet, die Mietwohnung am letzten Tage der Mietzeit zurückzugeben (in der Regel ist das der letzte Tag des Monats, in dem der Vertrag beendigt wird). Von einer Verpflichtung des Mieters, mit dem Vermieter im Zusammenhang mit der Kündigung einen Besichtigungsterminen durchführen zu müssen, ist im Gesetz an keiner Stelle die Rede.

Die Durchführung eines Besichtigungstermins rechtzeitig vor Übergabe der Wohnung kann sinnvoll sein, um Mängel zu dokumentieren oder Vereinbarungen zu treffen, wie z. B. durch eine Bestätigungserklärung des Vermieters hinsichtlich des vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung. Es kann ein „Übergabe – oder Besichtigungsprotokoll“ erstellt werden (das von beiden Seiten unterzeichnet werden kann), in das nicht nur vorhandene Mängel, sondern auch rechtsverbindliche Erklärungen jedweden Inhaltes aufgenommen werden können, z. B.:

„Der Vermieter bestätigt den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung … .“

Ort, Datum, Unterschrift

Derartige Vereinbarungen haben den Sinn, Streitigkeiten zu vermeiden. Wegen ihrer hohen Bedeutung für die Geltendmachung von Mieter – / Vermieterrechten sollten Sie genau überlegt werden.

Derartige Termine sollten Sie nie alleine wahrnehmen, sondern nur in Begleitung wenigstens einer unbeteiligten dritten Person (die im Mietvertrag nicht als Mieter aufgeführt ist), damit diese notfalls Zeugnis ablegen kann über den Gesprächsverlauf bzw. den tatsächlichen Zustand der Wohnung.

Falls es zu keinem derartigen Übergabetermin oder zu einer entsprechenden Bestätigung des Vermieters kommt, sollten Sie den Zustand der Wohnung vor deren Übergabe eingehend dokumentieren, z. B. durch Fotografien / Videos. Von diesen Aufnahmen muss erkennbar sein, an welchem Datum sie gefertigt wurden. Mit der Dokumentation stellen Sie sicher, dass der Vermieter Ihnen keine Mängel „anhängt“, die bei der Übergabe der Wohnung vielleicht gar nicht vorhanden waren und für deren Beseitigung Sie deshalb auch nicht einzustehen haben.