Archiv für den Monat: September 2016

AMV im Lichte der Presse:

spandau-tv.de am 22.09.2016: Reinickendorf folgt Spandau und Friedrichshain-Kreuzberg und fordert Asbestregister

Gemeinsame Pressemitteilung WisS – Wählerinitiative soziales Spandau und AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V.

Spandauer Vorreiterrolle findet mit Reinickendorf weiteren Nachahmer
Nachdem zunächst die Bezirksverordnetenversammlung Spandau (Drucksache 1713/XIX) auf Antrag des Fraktionsvorsitzenden der PIRATEN Emilio Paolini am 20.04.2016 einstimmig einen entsprechenden Beschluss gefasst hatte (1) und diesem Beispiel am 22.06.2016 die Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg (Drucksache – DS/2211/IV) gefolgt war (2), hat sich nun auch Reinickendorf angeschlossen. Die Bezirksverordnetenversammlung Reinickendorf (Drucksache – 1289/XIX) hat am 14.09.2016 auf Antrag Bündnis 90/Die Grünen/CDU beschlossen: “Wohnungen in Reinickendorf endlich von Asbest befreien!” (3)

Allein in Reinickendorf besteht bei den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften bei 4.118 Wohnungen Asbestgefahr. Dies teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt am 16.11.2015 auf eine schriftliche Anfrage vom 29.10.2015 mit (Drucksache 17/17 291) (4). Von den 4.118 Wohnungen entfallen 3.214 Wohnungen auf die GEWOBAG und 904 auf die degewo. Erkenntnisse bezüglich privater Vermieter in Reinickendorf liegen dem Berliner Senat nicht vor.

Berlinweit sind es 50.406 Wohnungen bei den sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften. (4) Auch hier gilt: Über die Zahlen bei privaten Vermietern liegen keine Erkenntnisse vor.

Die WisS – Wählerinitiative soziales Spandau und der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. freuen sich, dass nun nach Spandau und Friedrichshain-Kreuzberg auch Reinickendorf ein Asbestregister vom Berliner Senat fordert. Der Druck wächst. Es ist notwendig, dass hier alle Berliner Bezirke zum Wohl der betroffenen Mieter*Innen an einem Strang ziehen und dem Senat die dringliche Forderung nach einem zentralen Asbest-Register kommunizieren. Nur ein gemeinsamer Ansatz kann hier zum Erfolg führen, weil der Berliner Senat, obwohl die Gesundheit das wichtigste Gut des Menschen ist, dieses Thema in der Vergangenheit ignoriert hat und nicht bereit war, aktiv im Interesse der Menschen tätig zu werden.

“Wie bei vielen anderen Themen ignoriert der Senat auch hier die Belange der einzelnen Bezirke so lange, bis man ihm einen Schuss vor den Bug verpasst und er nicht länger wegschauen kann. Wir hoffen, dass sich in Sachen Asbest-Register nun durch die gemeinsame Anstrengung endlich etwas tut!”, erklärt Emilio Paolini von der WisS.

http://www.spandau-tv.de/news.php

Aus der Rubrik “Verbrauchertipps”:

WISO-Tipp  | 26.09.2016  Zurück in den Job

So klappt die Wiedereingliederung

Ob Burn-Out, die Folgen eines schweren Autounfalls oder Krebs: Viele Krankheiten führen dazu, dass Arbeitnehmer wochen- oder sogar monatelang nicht arbeiten können. Stattdessen geht es darum, gesund zu werden und Kraft zu tanken. Wann ein Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, entscheidet der behandelnde Arzt. Aber wie funktioniert die Rückkehr in den Job am besten?

http://www.zdf.de/wiso/wie-die-wiedereingliederung-in-den-job-gelingt-45309334.html

Aus der Rubrik “Verbraucherwarnhinweise”:


focus.de am 24.09.2016: Bei Edeka, Lidl, Netto, Penny und Kaufland
– Hochwald ruft bundesweit H-Milch zurück!

Betroffen sind nach Unternehmensangaben folgende Produkte:

  • Marke Penny, 1 Liter, 3,5 % mit den Mindesthaltbarkeitsdaten 27.12.2016, 28.12.2016, 29.12.2016, 30.12.2016, 31.12.2016 und dem Identitätskennzeichen DE – RP 221- EG
  • Marke Penny, 1 Liter, 1,5 %, 27.12.2016, 30.12.2016, 31.12.2016, DE – RP 221- EG
  • Marke Gutes Land (Netto), 1 Liter, 1,5 %, 27.12.2016, 28.12.2016, 29.12.2016, 30.12.2016, DE – RP 221- EG
  • Marke Gutes Land, 1 Liter, 3,5 %, 26.12.2016, 27.12.2016, 28.12.2016, DE – RP 221- EG
  • Marke K-Classic (Kaufland), 1 Liter, 1,5 %, 29.12.2016, 31.12.2016, DE – RP 221- EG
  • Marke K-Classic, 1 Liter, 3,5 %, 28.12.2016, DE – RP 221- EG
  • Marke Korrekt (Globus), 1 Liter, 1,5 %, 27.12.2016, DE – RP 221- EG
  • Marke Gut & Günstig (Edeka), 1 Liter, 1,5 %, 27.12.2016, 30.12.2016, DE – RP 221- EG
  • Marke Gut & Günstig, 1 Liter, 3,5 %, 27.12.2016, DE – RP 221- EG
  • Marke Milbona (Lidl), 1 Liter, 1,5 %, 27.12.2016, DE – RP 221- EG

http://www.focus.de/finanzen/videos/gesundheitsgefaehrdende-keime-grosse-supermaerkte-betroffen-hochwald-ruft-bundesweit-h-milch-zurueck_id_5982657.html?utm_source=facebook&utm_medium=social&utm_campaign=facebook-focus-online&fbc=facebook-focus-online&ts=201609241214

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Ist eine Senkung der Betriebskosten nach § 560 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn der Alt-Mietvertrag keine wirksame Anpassungsklausel in Bezug auf die Erhöhungsmöglichkeit der Bruttokaltmiete wegen gestiegener Betriebskosten enthält?

Die Antwort des Amtsgerichts Charlottenburg (AG Charlottenburg – 206 C 566/15, Urteil vom 22.03.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Charlottenburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) gemäß § 560 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 229 § 3 Abs. 4 EGBGB Anspruch auf Abgabe einer auf Herabsetzung der Bruttowarmmiete gerichteten Willenserklärung.

Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 4 2. HS EGBGB ist bei einem am 01. September 2001 bestehenden Mietverhältnis, bei dem eine Bruttomiete oder eine lnklusivmiete vereinbart ist, die Regelung des § 560 Abs. 3.BGB entsprechend anzuwenden; d.h., dass in Übereinstimmung mit der bisherigen Bestimmung in § 4 Abs. 4 MHG im Falle einer Verringerung der Betriebskosten die Miete vom Zeitpunkt der Ermäßigung an·herabzusetzen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite handelt es sich um ein am 01.09.2001 bestehendes Mietverhältnis. Der Umstand, dass es auf ein Jahr befristet war und sich jeweils um 6 Monate verlängern sollte, wenn es nicht gekündigt wird, führt nicht dazu, dass alljährlich ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird; dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut selbst, wonach sich das (ursprüngliche) Mietverhältnis gerade verlängern sollte.

Dahin stehen kann, ob der Mietvertrag einen wirksamen Erhöhungsvorbehalt hinsichtlich der Betriebskosten vorsieht. Denn ein solcher Änderungsvorbehalt ist nach § 560 BGB nur für eine Erhöhung der Betriebskostenpauschale (bzw. hier des Betriebskostenanteils) durch den Vermieter erforderlich,·nicht aber für den Anspruch des Mieters auf Senkung der Betriebskosten (Palandt, 75. Auflage, Rn. 6 zu § 560 BGB): Dies ist auch gerechtfertigt, da eine Erhöhung der Betriebskosten nicht immer auf dem Wege des § 560 Abs. 1 BGB umgesetzt wird. Vielmehr fließen erhöhte Betriebskosten in Altfällen regelmäßig auch indirekt in eine Erhöhung nach § 558 BGB ein, wenn die Miete – wie hier – anhand eines Nettomietspiegels erhöht wird und im Rahmen dessen die tatsächlichen Betriebskosten aus dem vorangegangenen Zeitraum zwecks Umrechnung der vereinbarten Brutto- in eine Nettomiete in Abzug gebracht werden.

Die Zustimmung zur Erhöhung der Miete gemäß § 558 BGB führt nicht dazu, dass ein Anspruch gemäß § 560 Abs. 3 BGB ausgeschlossen wird. Dieser Erklärungswert kommt der Zustimmungserklärung nicht zu, zumal dem Mieterhöhungsverlangen vom 21.02.2011 die Betriebskosten aus dem Jahr 2010 zugrunde lagen und es hier um eine Ermäßigung der Betriebskosten im Verhältnis 2011/2012 geht.

Die Betriebskosten sind·hier unstreitig im Jahr 2012 gegenüber dem Vorjahr um 0,08874 €/m² im Monat gesunken. Der Beklagte zu 1) wäre daher gemäß § 560 Abs. 3 i.V.m. Art. 229 § 3 Abs. 4 EGBGB verpflichtet gewesen, die Bruttomiete unverzüglich durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Kläger entsprechend herabzusetzen.

Soweit der Kläger einwendet, die Betriebskosten hätten sich ab dem Jahr 2013 schon wieder erhöht, ist dies unerheblich. Entweder der Vermieter ist berechtigt, eine·Erhöhung der Bruttomiete wegen gestiegener Betriebskosten vorzunehmen, dann ist es ihm unbenommen, dies umzusetzen. Scheitert eine Erhöhung an einer wirksamen Mehrbelastungsklausel, muss der Vermieter dies hinnehmen -zumindest bis zur nächsten Erhöhung nach § 558 BGB, in die dann erneut die aktuellen Betriebskosten einfließen.

Nach § 560 Abs. 3 BGB in entsprechender Anwendung ist die Miete vom Zeitpunkt der Ermäßigung an herabzusetzen. Danach kommt es für den Zeitpunkt der Ermäßigung auf den Zeitpunkt an, in dem objektiv eine Verringerung der Aufwendungen eingetreten ist, und nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Vermieters von der Ermäßigung, so dass die Miete auch entsprechend rückwirkend herabzusetzen ist (Staudinger/Birgit Weitemeyer (2014) BGB §·560, m.w.N.).

Der Kläger kann von dem Beklagten zu 1) auch bereits jetzt Rückzahlung der aufgrund der Senkung der Betriebskosten zuviel gezahlten Beträge (8 x 8,42 € für Januar bis August 2012) verlangen, und zwar im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 280 II, 281 BGB. Erfüllt der Vermieter seine Pflicht, trotz Absinkens der Betriebskosten die Miete gemäß § 560 Abs. 3 8GB abzusenken, nicht, so steht dem Mieter die Möglichkeit offen,·die sich aus dieser Pflichtverletzung ergebenden Zahlungsansprüche dem Vermieter gegenüber direkt im Wege der Zahlungsklage durchzusetzen (LG Berlin, Urteil vom 15.05.2007, 65 S 334/06, recherchiert unter juris). Dann aber kann der Mieter die Klage auf Abgabe einer Erklärung nach § 560 Abs. 3 BGB auch mit der Zahlungsklage verbinden.”

Vereinsjubiläum: 2 Jahre AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V.!

 

Heute vor genau zwei Jahren wurde der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. als dynamische und progressive Alternative zu den bereits seit Jahren bestehenden etablierten Vereinen gegründet.

Wir blicken sehr positiv zurück, denn die Jahre wurden durch viele interessante Gespräche und Erlebnisse mit Mieterinnen und Mietern geprägt, die uns ihre Probleme erzählt und übertragen haben. Wir hatten viel Freude und so manchen Erfolg und sagen DANKE für das uns bisher entgegengebrachte Vertrauen.

Keine Angst: Wir wollen uns auf unseren ersten Erfolgen nicht ausruhen. Wir haben uns vielmehr für die nächsten Jahre noch höhere Ziele gesetzt und wollen unsere Arbeitsweise im Interesse unserer Mitglieder weiter optimieren.

RA Uwe Piper, 1. Vorsitzender

Ass. Marcel Eupen, 2. Vorsitzender + Pressesprecher

Angelika Hesse, Kassenwartin

Roswitha Schiefelbein, Schriftführerin

Jean-Habib Gongbah, Migrationsbeauftragter

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

refrago.de am 21.09.2016 – Mieter wurde Schlüssel gestohlen: Haftet der Mieter oder der Vermieter?

Wird dem Mieter der Haus– bzw. Wohnungs­schlüssel gestohlen, muss jedenfalls der betreffende Schlüsselersetzt werden. Unter Umständen kann es aus Sicherheits­gründen sogar notwendig werden, die komplette Schließ­anlage auszutauschen. Dies kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. Daher stellt sich die Frage, wer für den Diebstahl haftet: der Mieter oder der Vermieter?

http://www.refrago.de/Mieter_wurde_Schluessel_gestohlen_Haftet_der_Mieter_oder_der_Vermieter.frage801.html

Aus der Rubrik “Berliner Wohnungsmarkt”:

bz-berlin.de am 23.09.2016: Neues vom Mietwahnsinn –  75 Euro pro Quadratmeter Miete für diese Berliner Wohnung!

Im Internet wird im Kreuzberger Bergmann-Kiez eine Mini-Wohnung für einen Maxi-Preis zur Miete angeboten. Leider ist das in Berlin mittlerweile kein Einzelfall.

http://www.bz-berlin.de/berlin/friedrichshain-kreuzberg/75-euro-pro-quadratmeter-miete-fuer-diese-berliner-wohnung

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Kann ein von der Vermieterin bei einem Mieterhöhungsverlangen eingeräumtes Widerrufsrecht nur so verstanden werden, dass bei Ausübung des Widerrufs die Vermieterin auf die Durchsetzung ihres Zustimmungsverlangens verzichte?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 10 C 109/15, Urteil vom 09.06.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete von bislang 204,32 € um 30,65 € auf 234,97 € mit Wirkung ab dem 1.9.2015 aus den §§ 558 Abs. 1, 558 b Abs. 1 BGB zu.

Soweit die Klägerin dem Beklagten mit dem Mieterhöhungsverlangen eine Widerrufsbelehrung übersandt hat und dem Beklagten ein 14 – tägiges Widerrufsrecht eingeräumt hat, führt die Ausübung des Widerrufs nach zunächst erteilter Zustimmung seitens des Beklagten, nicht dazu, dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerin entfällt.

Die Einräumung eines Widerrufsrechts lässt nicht erkennen, dass die Klägerin ihr Zustimmungsverlangen dann nicht mehr geltend machen will, sofern der Erklärungsempfänger von dem eingeräumten Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Ein entsprechender Erklärungsinhalt ist der Widerrufsbelehrung weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen. Das Interesse der Klägerin an der Durchsetzung des Zustimmungsverlangens bleibt hiervon unberührt. Die Interessen des Mieters als Erklärungsempfänger sind ausreichend geschützt. Dem Beklagten ist ein gesetzlicher Überlegungszeitraum gem. § 558 b Abs. 2 BGB eingeräumt worden. Binnen dieser Zeit hat der Mieter ausreichend Gelegenheit, das Mieterhöhungsverlangen inhaltlich zu überprüfen.

Die Klägerin hat durch die beigefügte Widerrufsbelehrung nicht den Anschein gesetzt, sie werde auf ihr Zustimmungsverlangen verzichten. Auch aus dem Mieterhöhungsverlangen vom 18.6.2015 ( letzter Absatz ) geht eindeutig hervor, dass die Klägerin bei Nichtvorliegen einer Zustimmungserklärung bis zum 31.8.2015 ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen wird.

Genau dieser Fall liegt hier vor. Der Beklagte hat seine zunächst erteilte Zustimmung widerrufen, so dass zum 31.8.2015 keine Zustimmungserklärung vorgelegen hat.

Im Übrigen streiten die Parteien nicht über den Inhalt des Mieterhöhungsverlangens. Der Sachvortrag der Klägerin gilt gem. § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden.

Das Mieterhöhungsverlangen ist dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:


rbb-online.de am 21.09.2016: Ab Dezember wird es teurer Berliner Sparkasse erhöht Kontogebühren

Die meisten Kunden der Berliner Sparkasse müssen künftig mehr Geld für ihr Konto zahlen. Statt vier Euro fallen ab Dezember sieben Euro im Monat für ein klassisches Girokonto an, wie das Kreditinstitut am 21.09.2016 mitteilte. Neukunden zahlen bereits seit dem 19.09.2016 mehr.

Der Preis für ein Online-Konto erhöht sich von bislang zwei auf drei Euro – allerdings muss der Kunde dann alles im Internet erledigen. Wer seine Kontoauszüge doch am Automaten druckt oder an der Kasse in der Bank Geld holt, muss jedes Mal zwei Euro zahlen. Für Kunden bis 25 Jahre bleibt die Kontoführung kostenlos.

http://www.rbb-online.de/wirtschaft/beitrag/2016/09/berliner-sparkasse-erhoeht-kontogebuehren.html