Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Verjährt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigt erfolgter Eigenbedarfskündigung innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und bekannt ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Mannheim (AG Mannheim – 8 C 6/16, Urteil vom 03.05.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mannheim in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche aus §§ 535280 I, 241 II BGB oder anderen Anspruchsgrundlagen zu.

Denn eventuell bestehende Forderungen waren zur Zeit der Klageerhebung bereits verjährt, § 214 I BGB. Die Beklagte hat die Verjährungseinrede auch erhoben.

Mangels Eingreifens des § 548 BGB richtete sich die Verjährung hier nach §§ 195199 BGB. Danach beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.

Sie beginnt gemäß § 199 I BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Diese Voraussetzungen langen noch im Jahr 2012 vor, sodass die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 begann.

Der Anspruch war spätestens mit freiwilligem Auszug des Klägers und dem Einzug in die Nachfolgewohnung entstanden, da zu diesem Zeitpunkt für den Kläger feststand, dass Schadenspositionen durch die Umzugskosten und die Mietzinsveränderungen entstanden sind. Nicht erforderlich war hierfür, dass die Schäden in der Höhe genau bezifferbar waren. Denn nach dem Grundsatz der Schadenseinheit entsteht ein Schadensersatzanspruch auch bei vertraglicher Rechtsgrundlage – grundsätzlich einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, NJW 1998, 1488). Der neue Mietvertrag des Klägers setzt einen Mietvertragsbeginn ab 1.12.2012 fest. Der Kläger konnte also noch im Jahr 2012 jedenfalls die Differenzmiete und damit die Schadenspositionen im Hinblick auf Erhöhung der Mietkosten ermitteln. Ob an dem 1.12.2012 die Miete dann tatsächlich bereits gezahlt werden musste, ist hierfür unerheblich. Es kommt maßgeblich darauf an, dass eine Bezifferung möglich war.

Der Kläger hatte auch noch im Jahr 2012 die Kenntnis von den zur Geltendmachung erforderlichen Tatsachen. Erforderlich ist nämlich nur, dass der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt, nicht erforderlich ist hingegen, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGH, NJW 2008, 2576). Bei Schadensersatzansprüchen gehört hierzu die Pflichtverletzung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit (vgl. BGH, NJW 1996, 117). Nachdem die Beklagte bereits am 6.11.2012 gegen den Kläger Anspruch auf Räumung erhoben hatte, und er sich innerhalb der Erwiderungsfrist rechtserheblich – und im Ergebnis sogar siegreich, vgl. das Urteil des Amtsgerichts Mannheim, 2 C 276/12 – verteidigte, waren ihm folglich noch im Jahr 2012 die Pflichtverletzung begründenden Ansprüche gegen die Beklagte bekannt. Es kam daher insbesondere nicht auf den Zeitpunkt des Urteils an. Wie oben dargelegt sind die rechtlichen Schlüsse nämlich, außer in besonderen Ausnahmefällen (vgl. Palandt, § 199, Rn. 27), für den Verjährungsbeginn irrelevant.

Die Verjährungsfrist endete mithin mit Ablauf des Jahres 2015, weshalb die am 1.1.2016 eingegangene Klage bereits nach Ablauf der Verjährungsfrist anhängig wurde. Der Eingang erst am 1.1.2016 ist durch den beweisbelasteten Kläger auch nicht widerlegt.”