Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Rüge betreffend die Zulässigkeit der Umlagefähigkeit der kalten Betriebskosten mangels Umlagevereinbarung für jede Abrechnung zu wiederholen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 206/16, Urteil vom 21.03.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. A. wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat einen Rückforderungsanspruch der Klägerin für 2013 zutreffend verneint, weil die Klägerin innerhalb der Einwendungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB keine Einwendungen erhoben hat.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass dies entgegen der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 148/10GE 2011, 329; Urteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 279/06GE 2008, 46) anders zu beurteilen sei, wenn es nicht um die Zulässigkeit der Umlage einzelner Betriebskostennachzahlung, sondern um die Umlagefähigkeit der kalten Betriebskosten insgesamt gehe. Zum einen widerspricht auch dies dem Sinn und Zwecke der alsbaldigen Befriedung. Zum anderen ist die Umlagefähigkeit der Heizkosten außer Streit, sodass es auch im vorliegenden Fall lediglich um die Umlage weiterer Betriebskosten geht. Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung nochmals klargestellt, dass es unerheblich ist, ob lediglich für einzelne Betriebskostenarten oder für die Betriebskosten insgesamt keine Umlagevereinbarung getroffen worden ist. In beiden Fällen handelt es sich um einen inhaltlichen Fehler der Abrechnung, der zu rügen ist (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 – VIII ZR 209/15, GE 2016, 854; Urteil vom 18. Februar 2014 – VIII ZR 83/13, GE 2014, 661; Urteil vom 31. Januar 2012 – VIII ZR 335/10GE 2012, 543).

Die fehlende Rüge wird auch nicht durch die vorangegangenen Rügen betreffend die Abrechnung für 2012 und die Abrechnungen für 2007 bis 2011 ersetzt. Vielmehr ist die Rüge für jede Abrechnung zu wiederholen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – VIII ZR 185/09GE 2010, 901).”