Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

Spandauer Volksblatt am 21.06.2019: Mieterhöhung trotz Senatsbeschluss über Mietendeckel?

Was bedeutet das für Mieterinnen und Mieter, die jetzt noch ein Mieterhöhungsverlangen erhalten?

Der Senat hat zwar erklärt, dass das Gesetz zum Mietendeckel nach dem geplanten Inkrafttreten Anfang 2020 rückwirkend zum 18.06.2019 greifen soll, doch dies bedeutet nicht, dass Vermieter keine Mieterhöhungsverlangen mehr stellen dürfen. Zurzeit können Vermieter nach wie vor, Mieterhöhungsbegehren geltend machen und Mieter müssen diesen, sofern sie nach dem Berliner Mietspiegel 2019 berechtigt sind, zustimmen und die erhöhte Miete zahlen.

Vermieter können mithin bis zum Inkrafttreten des Berliner Mietengesetzes noch das gesamte Jahr 2019 über Mieterhöhungsverlangen stellen.

Rückforderungsanspruch

Nach Inkrafttreten des Berliner Mietengesetzes Anfang Januer 2020 entsteht für Mieterinnen und Mieter ein Rückforderungsanspruch bezüglich der für bis dahin gezahlten höheren Miete. Vermieter müssen sich folglich darauf einstellen, dass ihre Mieterinnen und Mieter die höhere Miete 2020 wieder zurückfordern werden.

Mieterhöhungen überprüfen!

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. empfiehlt allen Mieterinnen und Mietern eindringlich, jedes Mieterhöhungsverlangen von Experten – Mieterverein oder Fachanwalt für Mietrecht – überprüfen zu lassen.

Nach Zugang eines Mieterhöhungsbegehrens besteht für die Überprüfung zwei Monate Zeit.

https://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/c-politik/mieterhoehung-trotz-senatsbeschluss-ueber-mietendeckel_a220399