Archiv für den Monat: Februar 2020

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

 

Spandauer Volksblatt am 11.02.2020: Sprechstunde rund um die Miete

Siemensstadt. Der Mietendeckel ist auf den Weg gebracht. Doch was bringt er genau? Was tun bei einer Mieterhöhung, und wie kann eine überhöhte Miete gesenkt werden? Diese Fragen beantwortet Jürgen Wilhelm vom Berliner Mieterverein. Der SPD-Abgeordnete Daniel Buchholz hat ihn am 21. Februar wieder in sein Bürgerbüro eingeladen. Wilhelm hilft bei Problemen rund um die Miete, beim Ausfüllen von Formularen und gibt Einblicke in die aktuelle politische Diskussion zum Thema Wohnen. Die kostenfreie Mieter-Sprechstunde beginnt um 15 Uhr im Bürgerbüro an der Nonnendammallee 80.

https://www.berliner-woche.de/siemensstadt/c-bauen/sprechstunde-rund-um-die-miete_a251614

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Hat der Mieter einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege?

Die Antwort des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg – 401 HKO 56/18, Urteil vom 09.01.2020) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: „Die Klägerin hat als Mieterin gegen die Beklagte als Vermieterin einen Anspruch auf Vorlage aller Unterlagen und Belege im Original betreffend die Nebenkostenabrechnung für 2014 gemäß § 259 BGB.

Unstreitig hat die Beklagte weder auf das Einsichtsgesuch der Klägerin (K 3) noch auf die nachfolgenden Versuche der Kontaktaufnahme und Mahnungen Einsicht gewährt. Die Vereinbarung des Termins fällt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht “in den Pflichtenkreis” der Klägerin als Mieterin, sondern bedurfte der Mitwirkung der Beklagten als Vermieterin, insbesondere da die Belege sich bei ihr befinden.

Zwar mag es sein, dass die Beklagte in gewissem Umfang ein sogenanntes papierloses Büro führt. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bestehen ihre Originale jedoch nur “teilweise” aus gescannten, aber auch im EDV-System der Beklagten von ihren Dienstleistern hochgeladenen (digitalen) Dateien und will die Beklagte lediglich “überwiegend” nicht in der Lage sein, den Anspruch der Klägerin auf Vorlage von Originalbelegen zu erfüllen.

Der Mieter hat nach einhelliger Ansicht einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 5.12.2003, Az. 311 S 123/02, Rz. 3). Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Beklagte jedenfalls teilweise Originalbelege, also muss sie diese auch im einzelnen benennen und vorlegen. Gleiches gilt für die Originale, die nach dem scannen gegebenenfalls noch nicht vernichtet worden sind.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 11.02.2020: Defekte Aufzüge und Wasserschaden

Einwohner von Hochhaussiedlung forden Aufkauf durch die Stadt

Eine städtische Wohnungsgesellschaft soll’s richten: Das erhoffen sich die Einwohner der Großsiedlung Lichtenrade Ost nach zahlreichen Mängeln an den Häusern.

Missstände in der Siedlung

Etlichen Mietern in der Großsiedlung Lichtenrade Ost reicht es. Die Siedlung umfasst die Häuser der Groß-Ziethener Straße 64-104, Nahariyastraße 25-45 und Skarbinastraße 78-88. In einem Gebäude mit sieben Stockwerken funktionierte der Aufzug in den vergangenen Jahren immer wieder über lange Zeiträume nicht, in einem anderen sechsstöckigen Haus ist der Fahrstuhl seit Dezember des vergangenen Jahres bis jetzt außer Betrieb. In wiederum einem anderen Hochhaus war im vergangenen Jahr vier Monate lang die Klingelaanlage defekt; es gab in der Siedlung Wasserschäden und die Außenanlagen verkommen. Die Mängelliste, die die Mieter über die letzten Jahre erstellt haben, ist lang. Und die Hausverwaltung sei nur schwer zu erreichen.

Einst ein Projekt der Kirche. Nach Angaben der Initiative, zu der auch Reinhart Kraft, ehemaliger Pfarrer in Lichtenrade, gehört, wurde die Siedlung mit rund 850 Wohnungen vor gut 40 Jahren von der Evangelischen Kirche vor allem für Familien gebaut. Sie habe lange als vorbildliche Siedlung gegolten. 2007 sei sie an die GSW verkauft und danach von verschiedenen Immobilienunternehmen erworben worden. Zurzeit sei sie im Besitz der ADO-Immobilien-Management AG. Zudem gebe es derzeit Gerüchte, dass ein weiterer Eigentümerwechsel bevorsteht.

Petition unterschrieben. Ende November hatte der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) im Abgeordnetenhaus bei einer Wohnungspolitikdebatte gesagt: „Ich kaufe alles, was nicht niet- und nagelfest ist.“ Die Mieterinitiative will ihn jetzt beim Wort nehmen und hat rund 400 Unterschriften für einen offenen Brief an Müller gesammelt. In diesem wird der Regierende Bürgermeister gebeten, „sich dafür einzusetzen, dass diese Siedlung in die Hand einer städtischen Gesellschaft gelangt“. Die Petition soll ihm am Freitag beim Empfang der SPD-Fraktion Tempelhof-Schöneberg im Rathaus Schöneberg übergeben werden.

https://leute.tagesspiegel.de/tempelhof-schoeneberg/macher/2020/02/11/111871/missstaende-in-der-siedlung/

Aus der Rubrik “Wirtschaftsinformationen”:

 

Berliner Zeitung am 11.02.2020 – „Trendbruch“ verzeichnet Leichte Entspannung auf dem Berliner Wohnungsmarkt

Ein Immobilien-Gutachten sieht ein Ende der Preisspirale bei Mietwohnungen in Berlin.

In Berlin und in anderen deutschen Großstädten bahnt sich nach Expertenansicht ein Ende des starken Mietanstiegs an. Grund dafür ist, dass sich das Bevölkerungswachstum verlangsamt, während gleichzeitig der Wohnungsneubau stärker in Schwung kommt.

Nur in Mitte und Charlottenburg weiter steigende Mieten

Berlin laufe dabei vorneweg. Hier gebe es einen „Trendbruch“. Im Gutachten, das für den Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) erstellt wurde, spricht Simons davon, dass die mittlere Angebotsmiete für freie Wohnungen in Berlin im vergangenen Jahr um 0,7 Prozent gesunken sei. Begonnen habe der „Trendbruch“ im unteren Marktsegment der preisgünstigsten 25 Prozent der Wohnungen. Dazu gehören beispielsweise Häuser in einfachen Lagen wie in Charlottenburg-Nord oder am äußeren Rand von Marzahn. In Mitte und Prenzlauer Berg seien dagegen noch weiter anziehende Mieten festzustellen.

Die Berliner Bundestagsabgeordnete Lisa Paus (Grüne) sagte: „Eine Verlangsamung der Mietsteigerungen ist kein Anlass zum Aufatmen.“ Wohnraum bleibe ein attraktives Anlageprodukt. Instrumente wie Mietpreisbremse und Mietendeckel seien „die Notbremse gegen Spekulation“.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/leichte-entspannung-auf-dem-berliner-wohnungsmarkt-li.75920

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Hat der Mieter, wenn der Vermieter seinen Sitz in einem anderen Ort hat, ein Einsichtsrecht am Ort der Mietsache?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 255/18, Urteil vom 14.06.2019) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: „Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Saldos aus der Betriebskostenabrechnung für 2013 in Höhe von 1.667,52 Euro aus § 556 BGB zu.

Dem Beklagten stand kein Zurückbehaltungsrecht wegen durch die Klägerin verweigerter Belegeinsicht zu.

Die Klägerin hat die Belegeinsicht nicht verweigert.

Grundsätzlich zutreffend und der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entsprechend führt das Amtsgericht aus, dass der Mieter, wenn der Vermieter seinen Sitz – wie hier – in einem anderen Ort hat, ein Einsichtsrecht am Ort der Mietsache (ganzes Stadtgebiet) hat.

Ebenfalls zutreffend ist, dass das bloße Schweigen des Vermieters auf eine Terminsanfrage nicht ausreichend ist. Grundsätzlich muss der Vermieter aufgrund eines entsprechenden Schreibens nicht von sich aus tätig werden. Es handelt sich nicht um eine Bringschuld. Wenn eine Vereinbarung eines Einsichtstermins nicht zustande kommt, obliegt es dem Mieter, nach einer entsprechenden Ankündigung bei der Vermieterin zu üblichen Geschäftszeiten zu erscheinen. Nur wenn dann die Unterlagen nicht am Geschäftssitz dieser vorgelegt werden, kann eine Verweigerung der der Klägerin obliegenden Gewährung einer Einsicht in die Abrechnungsunterlagen angenommen werden (LG Berlin Urt. v. 6.6.2014 – 63 S 238/13BeckRS 2014, 14936, beck-online).

Auch rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht deshalb eine andere Beurteilung, weil der Beklagte meint, keine Kenntnis von einer Niederlassung der Klägerin in Berlin gehabt zu haben.

Die Belege sind bei dem Vermieter oder in den Räumen eines seiner Bevollmächtigten einzusehen. Dogmatischer Ansatzpunkt für den Erfüllungsort ist nicht § 811, sondern der Leistungsort des § 269 und somit der Wohnsitz des Schuldners (der Rechenschaftslegung). Befindet sich der Sitz des Vermieters allerdings nicht am Ort des Mietobjekts, kann der Mieter verlangen, dass ihm die Belege am Ort des Mietobjekts vorgelegt werden (BGH Urt.v. 8. 3. 2006 – VIII ZR 78/05, v. 13. 9. 2006 – VIII ZR 71/06, 11. 2. 2011 – V ZR 66/10).

Gemessen an diesen Maßstäben hatte der Beklagte Kenntnis von der Berliner Niederlassung der Klägerin als Bevollmächtigte. Das Schreiben der … vom 28.07.2015 ist als Urkunde auch nicht präkludiert und ist innerhalb der Einwendungsfrist verfasst. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben in den vorangegangenen Jahren stets in der Berliner Niederlassung Einsicht genommen. Auch kann sich der Beklagte nicht darauf zurückziehen, er habe nicht gewusst, ob diese noch existiere. Ausweislich des vorgenannten Schreibens der Hausverwaltung hat der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24.06.2015, mithin binnen der Einwendungsfrist, mit der Berliner Niederlassung bezüglich eines Mietkontoauszugs das hiesige Mietverhältnis betreffend, korrespondiert.

Sofern der Prozessbevollmächtigte sich in seinem Widerspruch auf die Einwendungen der Vorjahre bezieht, ist diese pauschale Bezugnahme ohne Belegeinsicht nicht ausreichend.”

Unfallversicherungspolice zu gewinnen

Liebe Vereinsmitglieder,

sehr geehrte Damen und Herren,

unser Kooperationspartner, Herr Fister von der ARAG SE, „spendiert“ 10 Unfallversicherungen.

Wie Sie wissen, bieten wir seit geraumer Zeit jeden Montag in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr im Beratungsbüro Westerwaldstraße 9a, 13589 Berlin, eine Versicherungs-sprechstunde durch Herrn Fister von der ARAG SE an, der Sie in allen Versicherungsangelegenheiten berät.

Die ersten  Mitglieder  des AMV konnten durch die Versicherungsberatung bereits richtig Geld sparen, in dem doppelter oder nicht mehr benötigter Versicherungsschutz abgeschafft wurde oder bestehende Versicherungsverträge mit gleichem Versicherungsschutz zu günstigeren Konditionen bei der ARAG Versicherung versichert wurden.

Zur Erinnerung: Alle Mitglieder des AMV bekommen über Herrn Fister bei der ARAG SE bis zu 20% Rabatt.

Herr Fister unterbreitet Ihnen nun über die ARAG folgendes Angebot:

Die nächsten 10 Mitglieder, die sich bei Herrn Fister in Versicherungsfragen beraten lassen, bekommen von der ARAG SE eine Unfallversicherung für ein Jahr geschenkt. Diese Unfallversicherung  endet nach einem Jahr automatisch, ohne dass Sie irgendwas zusätzlich veranlassen müssen (siehe Anhang).

Mit freundlichen Grüßen

Ass. Marcel Eupen, 1. Vorsitzender

P.S: Bitte  denken Sie daran  dass der AMV einen Rechtsschutz-Gruppenvertrag bei der ARAG SE für nur 31,80 € im Jahr unterhält. Auch hier ist Herr Fister Ihnen gerne behilflich

Aus der Rubrik “Stadtentwicklungspolitik”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 04.02.2020: Milieuschutzgebiet in Berlin-Siemensstadt?

Senatorin Lompscher nimmt Kiez in den Blick. Die Siemensstadt 2.0 wird mächtig aufgemöbelt: 1 Milliarde Investition in Neubauten, S-Bahn und Schulen. Neue Kieze mit Start-ups, Cafés und Forschung. Donnerwetter… aber was ist mit Siemensstadt 1.0? Wird jetzt jede Türklinke vergoldet, jede Döner-Bude zum potenziellen Start-up-Café verklärt und die Alt-Mieter rausgeworfen? Katalin Gennburg, Linke, trug das Thema jetzt ins Abgeordnetenhaus. Wie steht es um den Milieuschutz am Siemens-Campus? Die Antwort kam von Senatorin Katrin Lompscher, Linke – hier das aktuelle Ausschussprotokoll. Auch sie hat den Kiez am Rohrdamm im Blick. Die Entwicklung am Siemens-Campus werde weiter von Bezirk und Senat beobachtet, so Lompscher. Die Lage ist im Januar 2020 so: Aufwertungspotenzial und Aufwertungsdruck am Rohrdamm werden laut Senat als „hoch“ eingeschätzt, die Verdrängungsgefahr sei „durchschnittlich“. Spandau hatte bislang vor allem die Neustadt, die Altstadt und die Wilhelmstadt auf dem Schirm – da drohen Mietsteigerungen durch das TXL-Aus und begehrte Kiez-Wasserlagen (hier die entsprechenden Karten). Die Siemensstadt-Pläne sind noch zu frisch.

https://leute.tagesspiegel.de/spandau/macher/2020/02/04/110315/milieuschutzgebiet-in-siemensstadt-senatorin-lompscher-nimmt-kiez-in-den-blick/?utm_source=TS-Leute&utm_medium=link&utm_campaign=leute_newsletter

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

DER TAGESSPIEGEL am 04.02.2020: Umstrittenes Berliner Gesetz – Wenn Mietendeckel scheitert, will Lompscher auf Bund einwirken

Falls die Gerichte den Mietendeckel ablehnen sollten, hat die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen bereits einen Plan. Der Bund soll ran.

Katrin Lompscher (Die Linke), Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen in Berlin, hat am Dienstagabend in der rbb-Sendung „hard Talk aus Berlin“ verraten, was sie vorhat, falls die Gerichte den umstrittenen Mietendeckel ablehnen sollten. Dann müsse „der Bund ran“, so Lompscher. Falls die Gerichte also urteilen würden, dass das Land Berlin gar nicht die Befähigung habe, den Mietendeckel zu etablieren, dann müsse man auf den Bund einwirken, sagte die Stadtsenatorin dem rbb.

Das umstrittene Gesetz zum Mietendeckel wurde zwar vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossen, muss aber erst noch die Hürde der verfassungsrechtlichen Überprüfung nehmen. Rechtssicherheit besteht also erst, wenn das Bundesverfassungsgericht in der von CDU und FDP angekündigten abstrakten Normenkontrollklage den Berliner Mietendeckel bestätigt, korrigiert – oder verwirft.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/umstrittenes-berliner-gesetz-wenn-mietendeckel-scheitert-will-lompscher-auf-bund-einwirken/25508368.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Handelt es sich bei einer an den Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale um umlagefähige Betriebskosten?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 62/19, Urteil vom 18.12.2019) lautet: Nein!

Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. bis 2. a) bis c) dd) in den Randnummern 9. – 24. wie folgt aus: „Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der den Beklagten anteilig berechneten Notdienstpauschale verneint. Bei diesen Kosten handelt es sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten.

1. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 3, § 556 Abs. 1, 4 BGB hat der Mieter Betriebskosten zu tragen, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen haben. Grundsätzlich genügt dafür – wie hier im Mietvertrag enthalten – eine Verweisung auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung (BV) oder auf die seit dem 1. Januar 2004 geltende Betriebskostenverordnung (Senatsurteil vom 27. Juni 2007 – VIII ZR 202/06NJW 2007, 3060 Rn. 19).

Betriebskosten sind – wie in Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV und ebenso in § 1 der ab 1. Januar 2004 geltenden Betriebskostenverordnung sowie in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB in der ab 1. Januar 2007 geltenden Fassung definiert – die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Von den umlagefähigen Betriebskosten abzugrenzen sind einerseits Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung sowie andererseits Verwaltungskosten.

Die (nicht als Betriebskosten umlagefähigen) Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung werden durch Reparatur und Wiederbeschaffung verursacht und müssen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs erbracht werden, um die durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (§28 Abs. 1 II. BV; seit 1. Januar 2004: § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV). Instandsetzung und Instandhaltung betreffen deshalb Mängel an der Substanz der Immobilie oder ihrer Teile (Senatsurteile vom 14. Februar 2007 – VIII ZR 123/06NZM 2007, 282 Rn. 10, 14; vom 7. April 2004 – VIII ZR 167/03NZM 2004, 417 unter II 1 a). Bei den ebenfalls nicht auf den Mieter umlagefähigen Verwaltungskosten handelt es sich um die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, den Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (§ 26 Abs. 1 II. BV; seit 1. Januar 2004: § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV).

2. Ausgehend von der danach zu treffenden Unterscheidung zwischen Betriebskosten und Verwaltungskosten kommt es darauf an, ob die Notdienstpauschale unter die im Streitfall allein in Betracht kommende Betriebskostenposition “Kosten des Hauswarts” (Nr. 14 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV) fällt oder ob sie den vom Vermieter selbst zu tragenden Verwaltungskosten zuzuordnen ist.

a) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird überwiegend die Auffassung vertreten, es handele sich dabei um umlagefähige Betriebskosten. Das wird zum Teil damit begründet, dass die Stellung einer Notdienstbereitschaft im Interesse des Mieters liege, weil sie in erster Linie – insbesondere in großen Wohnanlagen – dazu diene, die vom Mieter eingebrachten Sachen vor Schäden durch beispielsweise Strom- oder Heizungsausfall oder bei einem Wasserrohrbruch zu bewahren (LG Köln, WuM 1997, 230, 231). Zum Teil wird die Umlagefähigkeit einer Notdienstpauschale deswegen angenommen, weil die Erreichbarkeit des Hausmeisters zur Störungsbeseitigung in Notfällen auch außerhalb der (üblichen) Geschäftszeiten zu den dem Sicherheitsbereich angehörenden Tätigkeiten eines Hausmeisters gehöre, deren Kosten grundsätzlich umlagefähig seien (AG Hohenschönhausen, Urteil vom 31. März 2008 – 16 C 205/07; AG Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2010 – 31 C 210/09). Andere Instanzgerichte bejahen die Umlagefähigkeit von Bereitschaftskosten ohne nähere Begründung (LG Leipzig, Urteil vom 9. März 2017 – 1 S 330/16; LG Berlin, Urteil vom 4. Dezember 2006 – 67 S 223/06; ebenso in der Literatur Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 9. Aufl., A. Rn. 201; Erman/Lützenkirchen, BGB, 15. Aufl., § 556 Rn. 90; BeckOGK-BGB/Drager, Stand 1. Oktober 2019, § 2 BetrKV Rn. 92; Schneider in Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl., § 556 BGB Rn. 262). 15 b) Nach anderer Ansicht, der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat, handelt es sich bei den Kosten für eine Notdienstbereitschaft um Verwaltungskosten. Zur Begründung wird angeführt, die Bereithaltung für die Entgegennahme von Mängel-, Havarie-, Schadens- und Notfallmeldungen und die darauffolgende Veranlassung von Reparaturmaßnahmen seien Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Grundstücksverwaltung, was sich nicht zuletzt daran zeige, dass solche Meldungen während der normalen Geschäftszeiten üblicherweise an die Hausverwaltung gerichtet würden (AG Charlottenburg, NZM 2018, 747, 748; ebenso BeckOK-MietR/Pfeifer, Stand 1. September 2019, § 556 BGB Rn. 957a; Wall, Betriebs- und Heizkosten, 4. Aufl., Rn. 4428).

c) Die zuletzt genannte Ansicht verdient den Vorzug.

aa) Zu den umlagefähigen Kosten für den Hauswart gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge sowie alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft (Nr. 14 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV).

Als umlagefähige Kosten des Hauswarts kommen dabei zum einen Aufwendungen für bestimmte Wartungs-, Reinigungs- und Pflegetätigkeiten in Betracht (vgl. Nr. 14 Satz 2 der Anlage 3 zu § 27Abs. 1 II. BV; ab 1. Januar 2004: § 2 Nr. 14 Halbs. 2 BetrKV). Zum anderen sind diejenigen Kosten als Betriebskosten anzusehen, die durch die (typische) Aufgabe eines Hauswarts verursacht werden, in den allgemein zugänglichen Räumen und auf den allgemein zugänglichen Flächen des Mietobjekts für Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Diese Aufgaben sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich um jeweils ohne konkreten Anlass (“routinemäßig”) in bestimmten zeitlichen Intervallen im Sicherheitsinteresse durchzuführende Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung handelt.

Hierzu gehört etwa die Überwachung, dass Rettungs- oder Fluchtwege nicht zugestellt sind, keine gefährlichen Gegenstände auf den Gemeinschaftsflächen des Hauses gelagert werden, Außentüren ordnungsgemäß schließen und bei Fehlen einer Türöffneranlage nachts verschlossen sind, Abflüsse im Keller oder auf dem Grundstück freiliegen, die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen ordnungsgemäß funktioniert, haustechnische Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, Glasbereiche keine Schäden aufweisen, Handwerker im Rahmen umlagefähiger Wartungs-, Reinigungs- oder Gartenpflegearbeiten eingewiesen werden und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Vermieters (Frostschutz, Brandschutz, gefahrloser Zustand von Wohnflächen im Innen- und Außenbereich) genügt ist. Im Ordnungsbereich zählt zu den Aufgaben eines Hauswarts im Wesentlichen die Einhaltung der Hausordnung (Überwachung der Treppenhausreinigung, des Winterdienstes, Einhaltung der Ruhezeiten etc.; vgl. im Einzelnen etwa die Darstellung bei Langenberg/Zehelein, aaO, A. Rn. 201 f. mwN; Wall, aaO Rn. 4416 mwN).

bb) Mit der hier berechneten Notdienstpauschale werden jedoch Tätigkeiten abgegolten, die der Grundstücksverwaltung und nicht etwa dem vorstehend beschriebenen Sicherheits- oder Ordnungsbereich zuzuordnen sind. Denn es handelt sich nicht um eine Vergütung für eine allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit, sondern um Aufwendungen für die als Verwaltungstätigkeiten einzuordnende Entgegennahme von Störungsmeldungen und erforderlichenfalls die Veranlassung von Reparaturmaßnahmen durch Dritte. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass die Meldung solcher Störungsereignisse während der üblichen Geschäftszeiten gegenüber der Hausverwaltung oder dem Vermieter selbst erfolgt, damit von dort aus die erforderlichen Maßnahmen – in der Regel die Beauftragung einer entsprechenden Fachfirma mit der Störungsbehebung – in die Wege geleitet werden, und es sich insoweit nach allgemeiner Meinung um eine Verwaltungstätigkeit handelt. Für die (kosten)rechtliche Einordnung einer bestimmten Tätigkeit kann es aber nicht darauf ankommen, ob sie innerhalb oder außerhalb üblicher Geschäftszeiten verrichtet wird beziehungsweise ob der Vermieter für Meldungen außerhalb der Geschäftszeiten einen Notfalldienst einrichtet.

cc) Ohne Erfolg wendet die Revision demgegenüber ein, der Schwerpunkt einer Notfallbereitschaft des Hausmeisters liege darin, für den Mieter und seine in das Objekt eingebrachten Sachen – etwa bei einem Wasserrohrbruch oder einem Stromausfall – Sicherheit zu gewährleisten, und dieses Interesse des Mieters rechtfertige die Umlage der Notfallpauschale als Betriebskosten. Damit verkennt die Revision die gesetzliche Definition der Betriebskosten, für die es gerade nicht darauf ankommt, ob sie (auch) dem Interesse des Mieters dienen; denn damit könnten letztlich – der gesetzlichen Regelung zuwider – die meisten Verwaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen des Vermieters als Betriebskosten angesehen werden.

dd) Unbegründet ist auch der weitere Einwand der Revision, eine die Rufbereitschaft außerhalb üblicher Geschäftszeiten abgeltende Notdienstpauschale sei regelmäßig auch in Wartungsverträgen für technische Einrichtungen eines Mietobjekts (etwa Heizungsanlage, Aufzug, Klimaanlage oder Hauselektrik) enthalten und in diesem Zusammenhang ersichtlich umlagefähig; ein sachlicher Grund dafür, eine solche Pauschale bei einem Hausmeister anders zu behandeln, sei aber nicht erkennbar.

Die Revision übersieht, dass die im Rahmen von Wartungsverträgen vereinbarte Vergütung nicht ohne weiteres vollständig umlagefähig ist, sondern auch hier danach zu differenzieren ist, ob und in welchem Umfang mit der vertraglichen Vergütung Leistungen, die dem Betriebskostenkatalog der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV beziehungsweise der Betriebskostenverordnung unterliegen, oder anderweitige Leistungen – etwa Reparaturen, die nicht (mehr) als Teil einer Wartung betrachtet werden können – abgegolten werden (vgl. etwa Callsen/Lützenkirchen in Lützenkirchen, Anwaltshandbuch Mietrecht, 6. Aufl., L Rn. 536 f.).

Dabei nimmt die Einrichtung einer Notrufbereitschaft für einen Personenaufzug insofern eine Sonderstellung ein, als Nr. 7 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV (ab 1. Januar 2004: § 2 Nr. 7 BetrKV) unter anderem die Beaufsichtigung und Überwachung der Anlage aufführt und für Aufzugsanlagen, die zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken Personen befördern, die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung gelten (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrSichV), wonach der Betreiber einer Aufzugsanlage sicherstellen muss, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden (Anhang 1 Nr. 4.1 BetrSichV). Da dieses Ziel nur durch eine ständig besetzte Notrufbereitschaft zu erreichen ist, wird die Umlagefähigkeit der entsprechenden Kosten bejaht (vgl. BR-Drucks. 568/03, S. 31; Langenberg/Zehelein, aaO, A. Rn. 93; Wall, aaO Rn. 3707). Diese besonderen Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Entrichtung einer Notdienstpauschale an den Hausmeister, die eine “allgemeine” Notdienstbereitschaft für alle denkbaren Störungsfälle im Mietobjekt außerhalb üblicher Geschäftszeiten abdeckt, ersichtlich nicht vor.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Zeitung am 02.02.2020 – Wohnungspolitik Horst Seehofer will Wohnungsmarkt stärker regulieren

Der Wohnungsmarkt dürfe nicht allein den Regeln von Angebot und Nachfrage überlassen werden, sagt der Innenminister. Geringverdiener will er besser schützen. Den Berliner Mietendeckel lehnt er aber strikt ab.

Bundesbauminister Horst Seehofer (CSU) lehnt den ab, spricht sich aber zugleich für eine stärkere Regulierung des Wohnungsmarkts aus. „Wenn wir den Markt rein kapitalistischen oder neoliberalen Regeln überlassen, nach denen im Prinzip immer der Stärkere gewinnt, entspricht das nicht meiner Auffassung von sozialer Marktwirtschaft“, sagte Seehofer der Welt am Sonntag. Man müsse „auch jene unterstützen, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse geringere Chancen haben“.

Konkret sprach sich Seehofer für eine Änderung des sogenannten Wucherparagrafen aus. Demnach sollen deutlich zu hohe Mieten abgesenkt werden, ohne dass der Mieter eine Zwangslage nachweisen muss. Außerdem befürwortet Seehofer eine stärkere Einschränkung der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Dabei will er den Mietern jedoch nicht die Möglichkeit nehmen, ihre Wohnung selbst zu kaufen.

Seehofer: Berliner Mietendeckel „verfassungswidrig“

Zum Berliner Mietendeckel sagte Seehofer, er halte diesen für „verfassungswidrig“. Die Regelung schieße „weit über das Ziel hinaus“. Nach dem Landesgesetz sollen die Mieten in der Hauptstadt für fünf Jahre weitgehend eingefroren werden. Aus Sicht von Seehofer verhindert das Investitionen in Bestandswohnungen und Neubauten.

Für die Grünen-Fraktionsvorsitzende Katrin Göring-Eckardt gehen Seehofers Vorschläge nicht weit genug: „Ich erwarte von Horst Seehofer, dass er beim Sozialen Wohnungsbau endlich einen Gang hochschaltet“, erklärte sie am Sonntag. Göring-Eckardt wiederholte die Forderung der Grünen nach einer Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit, die es bis Ende der Achtzigerjahre in Deutschland gab. Dabei errichteten gemeinwohlorientierte Bauunternehmen Wohnungen mit gedeckelter Miete für Menschen mit niedrigem Einkommen. „Und angesichts von Rekordmieten braucht es eine rechtssichere regionale Mietobergrenze im Mietrecht des Bundes“, so Göring-Eckardt.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/bundesinnenminister-horst-seehofer-will-wohungsmarkt-staerker-regulieren-li.6018