Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Minderung der Miete in Höhe von 10% für den völligen Wegfall der Duschmöglichkeit angemessen?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 15 C 256/19, Urteil vom 05.02.2020) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Die Miete war zudem um 10 % für die Zeiträume 04.06.18 – 27.11.18 (168,92 EUR) sowie 28.04.19 – 16.09.19 (134,73 EUR) d.h. insgesamt um 303,65 EUR gemindert.

Angesichts dessen, dass eine Duschmöglichkeit ein überaus wichtiges Ausstattungsmerkmal darstellt und dass keine andere Duschmöglichkeit in der Wohnung vorhanden ist, erscheint eine Minderung der Miete in Höhe von 10 % für den völligen Wegfall der Duschmöglichkeit angemessen aber auch ausreichend.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass in den vorstehend angegebenen Zeiträumen die Dusche in den Mieträumen der Klägerin aufgrund der defekten Ablaufpumpe nicht nutzbar war, weil das Abwasser nicht ablief. Die Zeugen Frau ###, Frau ### und Herr ### sagten glaubhaft dementsprechend aus. Die Zeugin ###, die Mutter der Klägerin, sagte aus, sie habe selbst gesehen, dass das Wasser aus der Duschtasse nicht mehr abgelaufen sei. Die Zeugin ###, eine Freundin der Klägerin, sagte aus, dass die Klägerin teilweise bei ihr geduscht habe, sowie, dass sie selbst zusammen mit der Klägerin nach einem Testlauf das Wasser mit Messbecher und Eimer über die Küchenspüle entsorgt habe. Auch der Zeuge ###, der Freund der Klägerin, sagte aus, er habe sich selbst davon überzeugt, dass die Dusche nicht funktioniere. Die Aussagen waren frei von Widersprüchen. Angesichts dessen, dass der Zugang des Abwasserrohrs in 0,45 m Höhe über dem Boden liegt, scheint es auch technisch plausibel zu sein, dass das Duschwasser nicht nur langsam, sondern gar nicht abfloss. Die Zeugen waren zudem glaubwürdig. Allein die Tatsache, dass es sich um die Mutter, den Freund beziehungsweise eine Freundin der Klägerin handelt, lässt ihre Glaubwürdigkeit nicht entfallen. Vielmehr erscheint es erst durch diese enge persönliche Verbindung plausibel, dass die Zeugen von dem Defekt der Dusche erfahren haben.

Ein Minderungsanspruch ist auch nicht ausgeschlossen, weil der Mangel auf einer Pflichtverletzung der Mieterin beruhen würde.

Der Beklagte hat seine Behauptung, dass die Klägerin kein Duschsieb benutzt habe oder die Duschpumpe unkorrekt bedient habe, mit Schriftsatz vom 13.12.19 fallen gelassen. Soweit er nun behauptet, die Klägerin habe am Abfluss der Dusche eine Schlauchkonstruktion installiert, welche sich im Scheitelpunkt mehr als 1 m über dem Boden befindet und dadurch eine Überlastung der Pumpe verursacht ist sein Vortrag schon unsubstantiiert. Er behauptet selbst nicht, dass der Ablaufschlauch während des laufenden Betriebs der Pumpe, d.h. bei Nutzung der Dusche so installiert gewesen wäre, was ihm bei den jeweils selbst durchgeführten Reparaturen aufgefallen wäre. Auf dem hierzu in Bezug genommenen Foto und dem dazu erfolgten Vortrag der Klägerin ergibt sich nur der korrekte Hinweis, die Pumpe müsse Wasser über den Ablaufschlauch in die ca. 0,45 m über dem Boden liegende Öffnung des Siphons befördern.

Der Minderungsanspruch ist auch nicht wegen Annahmeverzugs der Klägerin erloschen. Der Vortrag des Beklagten hierzu, soweit er überhaupt substantiiert ist, ist jedenfalls nicht bewiesen. Aus dem eingereichten E-Mailverkehr der Parteien ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Klägerin dem Beklagten unzulässigerweise den Zutritt zur Wohnung verweigert und ihn so an der Vornahme der Reparaturmaßnahmen gehindert hätte.”