Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Kann eine Entscheidung über die Bemessung der Räumungsfrist abgeändert werden, wenn veränderte Umstände bzw. neue Tatsachen vorliegen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 205/19, Beschluss vom 03.04.2020) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1. wie folgt aus: „Der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Räumungsfrist ist zulässig, insbesondere vor Ablauf der Frist des § 721 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestellt worden; die Klägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat davon gebracht gemacht.

Der Antrag ist in dem geltend gemachten Umfang begründet. Die Räumungsfrist ist nicht unter die Bedingung der von der Klägerin begehrten Auflagen zu stellen.

a) Nach § 721 Abs. 3 ZPO kann eine bereits gewährte Räumungsfrist auf Antrag verlängert werden. Im Rahmen des pflichtgemäß auszuübenden Ermessens hat das jeweils zuständige Instanzgericht, § 721 Abs. 4 Satz 1 ZPO, nach allgemeiner Ansicht am Sinn und Zweck der Vorschrift orientiert sorgfältig die Interessen des Gläubigers gegen die des Schuldners abzuwägen (MüKoZPO/Götz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 721 Rn. 1 Seibel in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 721 Rn. 9, m.w.N.; Kammer, Beschluss vom 17.07.2017 – 65 S 149/17, Beschluss vom 29.02.2016 – 65 S 11/16, n.v.).

Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll § 721 ZPO sicherstellen, dass der Mieter von Wohnraum innerhalb einer angemessenen Frist anderweitig untergebracht werden kann (BT-Drs. IV/806, S. 13 unter Hinweis auf § 5a Mieterschutzgesetz) und ihn vor der Obdachlosigkeit bewahren (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl. 2020, § 721 Rn. 1). Die Vorschrift trägt dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten, die Zwangsvollstreckung beschränkenden Übermaßverbot Rechnung, das nicht erst verletzt ist, wenn der Mieter obdachlos wird, sondern bereits dann, wenn zumutbarer Ersatzwohnraum für ihn nicht verfügbar ist (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl. 2020, § 721 Rn. 1). Die Regelung beruht auf der Erkenntnis, dass die Wohnung als Mittelpunkt der privaten Existenz des Einzelnen von elementarer Bedeutung ist (BVerfG, Beschluss vom 26.05.1993 – 1 BvR 208/93, NJW 1993, 2035, [2036]).

Im Falle der Entscheidung über eine – wie hier beantragte – Verlängerung der Räumungsfrist gelten die vorstehend genannten, die Abwägung beeinflussenden Grundsätze mit Modifizierungen, die daraus folgen, dass nicht erstmals über eine Räumungsfrist entschieden, sondern die Abänderung einer Entscheidung begehrt wird (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl. 2020, § 721 Rn. 62 f.). Eine – wie hier nicht angefochtene – Entscheidung über die (Bemessung der) Räumungsfrist kann abgeändert werden, wenn veränderte Umstände bzw. neue Tatsachen vorliegen (BeckOK ZPO/Ulrici, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 721 Rn. 14 Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl. 2020, § 721 Rn. 63).

Dem Beklagten war es hier aufgrund der allgemein bekannten, seit Anfang März geltenden, alle Lebensbereiche treffenden Einschränkungen nicht möglich, die Räumungsfrist auszuschöpfen, um auf dem angespannten Wohnungsmarkt in Berlin zumutbaren Ersatzwohnraum zu finden.

Die in der Geschichte der Bundesrepublik beispiellosen Beschränkungen sozialer, selbst familiärer Kontakte, die massiven Grundrechtseingriffe, die Unsicherheit über den Umfang polizeilich überwachter Ausgangsbeschränkungen (vgl. nur § 14 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung Berlin) sowie die diese Einschränkungen rechtfertigende einzigartige lebensbedrohende Gefahrenlage waren für niemanden, auch den Beklagten nicht vorhersehbar. Es sind massiv veränderte Umstände, die sowohl die Wohnungssuche als auch – bei Erfolg – einen Umzug jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der vom Amtsgericht gewährten Räumungsfrist erschweren bzw. ausschließen.

Hinzu kommt, dass nach den eingangs dargestellten Grundsätzen unter der vor Ablauf der Räumungsfrist eingetretenen allgemeinen pandemiebedingten Gefahrenlage eine etwaige Obdachlosigkeit des Beklagten gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Übermaßverbot verstieße, ohne dass dem hier berechtigte Interessen des Klägerin oder anderer Mieter gegenüberstünden.

Der Kündigung des seit 1995 bestehenden Mietverhältnisses liegt im Wesentlichen ein Streit der Parteien über Mietminderungen wegen (unstreitig vorhandener erheblicher) Mängel der Mietsache, eines von der Klägerin behaupteten, in 2015 eingetretenen Annahmeverzugs des Beklagten die Mangelbeseitigung betreffend und eines etwaigen Wiederaufleben des Minderungsrechtes des Beklagten zugrunde.

Dem Interesse der Klägerin als Gläubigerin des (nicht rechtskräftigen) Räumungstitels entsprechend hat die Kammer den Anforderungen des § 272 Abs. 4 ZPO gemäß einen zeitnahen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und – vor dem Hintergrund der aktuell ungewissen Fortdauer der pandemiebedingten Einschränkungen – vorsorglich einen Ersatztermin mit den Parteien abgestimmt.

Dem etwaigen Interesse der Klägerin, sich – soweit dies überhaupt möglich ist – kurzfristig in den Besitz der vom Beklagten bewohnten Wohnung zu setzen, kommt aktuell auch deshalb weniger Gewicht zu, weil ihre Möglichkeiten, die Wohnung einem anderen Mieter zu überlassen, derzeit beschränkt sind. Dem gegenüber steht das deutlich gewichtigere, Gesundheit und Leben betreffende Interesse des 61-jährigen, laut ärztlichem Attest an Asthma leidenden Beklagten, sich nicht während der aktuell von Experten allgemein bekannt, § 291 ZPO, als hoch eingeschätzten Gefahrenlage und unter den daraus folgenden erschwerten Bedingungen der Gefahr einer Wohnungslosigkeit auszusetzen.

b) Angesichts des seit 2013 andauernden Streits der Parteien (unter anderem) um die Instandsetzung der Fenster und die Meinungsverschiedenheiten der Parteien über deren Instandsetzungsfähigkeit bzw. ihren – so der Beklagte – erforderlichen Austausch muss der schon aufgrund seines Alters mit zusätzlichen Risiken belastete Beklagte in der aktuellen Gefahrensituation und bei zudem zweifelhafter Zulässigkeit der umfangreichen Arbeiten in der von ihm bewohnten Wohnung durch Dritte nach den Einschränkungen SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung Berlin deren kurzfristige Ausführung bis zum Ablauf der verlängerten Räumungsfrist nicht dulden. Eine deutliche Verschlechterung des Zustandes der seit Jahren erheblich instandsetzungsbedürftigen Fenster steht unter den zwischen April und Juni üblichen Witterungsbedingungen nicht zu befürchten. Es ist kein Anhaltspunkt vorgetragen oder ersichtlich, der eine sofortige Durchführung der Arbeiten zwingend erforderlich macht, vgl. § 555a Abs. 2 Alt. 2 BGB. Die Abwägung der betroffenen Interessen fällt aktuell auch insoweit zu Lasten Klägerin aus.

Die Gewährung der Räumungsfrist war daher nicht von den von der Klägerin gewünschten Bedingungen abhängig zu machen.”