Archiv für den Monat: April 2020

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

 

Berliner Zeitung am 15.04.2020: Wohnungsmarkt Sozialwohnungen: Abgeordnete fordern Rücknahme von Mieterhöhungen

Während der Mietendeckel die Haushalte in freifinanzierten Wohnungen in Berlin entlastet, steigen für Tausende Sozialmieter die Kosten. Das sorgt für Kritik. In der Regierungskoalition wird schon die Rücknahme der Erhöhungen verlangt.

„Der Senat steht in der Pflicht, besonders einkommensschwache Mieter in unserer Stadt zu entlasten und deshalb sollte er darauf hinwirken, dass alle landeseigenen Wohnungsunternehmen auf erhöhte Mietzahlungen komplett verzichten“, sagt die Grünen-Abgeordnete Katrin Schmidberger.

„Es sind zwar keine hohen Mietzahlungen, es geht aber auch um ein Signal an die Berliner Sozialmieter, dass auch sie genauso geschützt werden wie Mieter, deren Wohnungen unter den Mietendeckel fallen“, sagt Schmidberger. Die meisten Mieterhöhungen sprach die Degewo aus. Sie erhöhte für rund 7800 Sozialwohnungen die Miete – im Schnitt um sechs Euro pro Wohnung. „Gerade angesichts der Corona-Krise und der Einkommenssituation der Sozialmieter ist jeder Euro Mieterhöhung zu viel und muss zurückgenommen werden“, fordert die Grünen-Abgeordnete. Der CDU-Abgeordnete Christian Gräff sagt, es sei „der falsche Zeitpunkt für Mieterhöhungen“. Die Anhebungen zeigten aber auch, dass die landeseigenen Unternehmen wirtschaftlich überfordert seien.

Senatsverwaltung verweist auf Härtefallregelung

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erklärt, dass die landeseigenen Unternehmen in der Corona-Krise nach einem Senatsbeschluss vom 24. März für sechs Monate auf Mieterhöhungen verzichten sollen. Vor dem 24. März ausgesprochene Mieterhöhungen, die erst danach wirksam werden sollten, würden „grundsätzlich zurückgenommen“, wie bei der Gewobag. Für Mieter, die vor dem 24. März eine Erhöhung erhielten, gebe es Hilfen wie eine Härtefallregelung.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/ruecknahme-von-mieterhoehungen-in-sozialbauten-gefordert-li.81266

AMV im Lichte der Presse:

staaken.info am 15.04.2020: Offenes Fenster auch für Mieterfragen

Staakener Fensterberatung gut angenommen

Ebenso seit dem 16. März findet die kostenfreie Mieterberatung des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. im Auftrag des Bezirksamts Spandau im Stadtteilzentrum Obstallee in Staaken nur noch in Notfällen und ohne direkten Kontakt als sog. „Fensterberatung“ statt.

Trotz Mietendeckel und dem „Verbot“ der Kündigung in Corona-Krisenzeiten scheint der aktuelle Bedarf nicht geringer geworden sein. Denn in den vier Beratungstagen immer montags von 16-19 Uhr haben bis Ostern 22 Mieter*innen ihre Anliegen vorgetragen und Hilfen in Anspruch genommen.

Die Ratsuchenden reichen ihre Unterlagen über den Briefkasten  im Fenster neben der Eingangstür in den Beratungsraum. Dort werden sie gesichtet und die Sach- und Rechtslage wird geprüft. Nach erfolgter Überprüfung erfolgt sodann durch das geöffnete Bürofenster unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 2 Metern eine persönliche Beratung oder alternativ bei geschlossenem Fenster eine telefonische Beratung unter 030 – 914 90 889 oder unter 0174 / 483 27 28.

kostenlose Mieterberatung des AMV i. A. des BA Spandau
montags 16 bis 19 Uhr
Stadtteilzentrum Obstallee 22E
Kontakt: Marcel Eupen
mobile 0174-483 27 28

https://www.staaken.info/2020/04/andrang-gross-fensterspalt-klein/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Muss ein Mieter den Anbau eines Aufzugs dulden, wenn dieser einer Genehmigung des Bezirksamts bedarf und diese fehlt?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 124/19, Beschluss vom 16.12.2019) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. a) wie folgt aus: „Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Duldung der Arbeiten aus §§ 555d Abs. 1, 555b BGB.

Offen bleiben kann, ob die Klägerin sich angesichts des erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Ankündigung der Maßnahme – hier mit Modernisierungsvereinbarung vom 27. Oktober 2016 – und dem (realistisch) in Aussicht stehenden Beginn der Maßnahmen – angekündigt war der Beginn der Arbeiten zum 3. April 2017, die Duldungsklage wurde am 27. April 2018 erhoben – überhaupt noch auf die Ankündigung berufen kann (vgl. OLG München, Urt. v. 15.10.2019 – MK 1/19).

Dem Erfolg der Klage entgegensteht, dass die Duldungspflicht des Mieters sich grundsätzlich nur auf (bau-)rechtlich zulässige Maßnahmen beziehen kann (vgl. auch Kammer, Beschluss vom 30.01.2017 – 65 S 462/16, WuM 2017, 137).

Die hier gegenständliche Immobilie liegt in einem Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB [Milieuschutzgebiet R.platz, Verordnung v. 7. Juni 2016 (GVBl für Berlin, 72. Jahrg. Nr. 16 S. 376) ]. Nach den vom Bezirksamt beschlossenen Genehmigungskriterien für Gebiete mit Verordnungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des BauGB im Bezirk Neukölln [Bekanntmachung v. 09.11.2017 (ABl Nr. 49/17. November 2017, 5583) ] bedarf der Anbau eines Aufzugs einer Genehmigung. Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urt. v. 20. Juli 1992 – 62 S 94/92, Grundeigentum 1992, 981) ist überholt. Die Zivilgerichte haben den geltend gemachten Anspruch umfassend und uneingeschränkt auch rechtswegüberschreitend in eigener Sachkompetenz zu prüfen, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 BvR 1360/15; BGH, Urt. vom 4. November 2015 – VIII ZR 217/14).”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 14.04.2020: Kommentar Sozialwohnungen: Miet-Erhöhung muss gestoppt werden

Eine weitere Möglichkeit zur Mieterhöhung im sozialen Wohnungsbau muss abgeschafft werden. Geringverdiener müssen geschützt werden.

Wer eine Sozialwohnung gemietet hat, für den reicht das Einkommen in der Regel kaum zum Leben aus. Jede Mieterhöhung trifft diese Menschen besonders hart, weil von dem ohnehin wenigen Geld noch weniger übrig bleibt.

Es ist deswegen nach Inkrafttreten des Mietendeckels in Berlin notwendig gewesen, dass es in diesem und im nächsten Jahr keine Mieterhöhungen auch im sozialen Wohnungsbau gibt, wie vom Senat verkündet. Denn für Sozialwohnungen gilt der Mietendeckel nicht, die Bewohner bedürfen aber eines besonderen Schutzes.

Leider beschränkt sich der Mietenstopp im sozialen Wohnungsbau nur auf die jährlich zum 1. April erlaubten Mieterhöhungen. Diese werden möglich, weil die Förderung der Sozialwohnungen jedes Jahr reduziert wird. Die Vermieter dürfen die verringerte Förderung auf die Miete umlegen.

Es muss nachgebessert werden

Mehr als 300 Millionen Euro lässt sich Berlin den Mietenstopp im sozialen Wohnungsbau bis zum Auslaufen der Förderung kosten. Das ist viel Geld. Unverständlich ist, warum der Senat nicht noch zusätzlich Mittel in überschaubarer Höhe bereitstellt, um eine weitere Möglichkeit zur Mieterhöhung im sozialen Wohnungsbau abzuschaffen: die alle drei Jahre mögliche Anpassung der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten.

Pro Wohnung fallen hier im günstigen Fall monatlich Kosten von vier bis sechs Euro an. Dadurch, dass die Kosten noch umgelegt werden können, hat sich für Tausende Mieter in Sozialwohnungen die Miete in diesem Jahr doch erhöht. Hier muss nachgebessert werden.

Instinktlos ist, dass drei der sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen die Mieterhöhungen mitmachen. Sie hätten auch darauf verzichten können.

AMV im Lichte der Presse:

 

Berliner Zeitung am 14.04.2020: Sozialwohnungen Tausende Sozialmieter in Berlin werden zur Kasse gebeten

Ende März verkündete der Senat, dass die Mieter von Sozialwohnungen in diesem und nächsten Jahr keine Mieterhöhungen bekommen. Nun zeigt sich: Viele Haushalte müssen doch mehr zahlen.

Die Mieter von rund 42.500 Sozialwohnungen in Berlin sollen in diesem und im nächsten Jahr keine Mieterhöhung erhalten. So hat es dieSenatsverwaltung für Stadtentwicklung erst Ende März verkündet. Doch ausgerechnet einige der sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen haben die Mieten in Sozialwohnungen schon Anfang des Jahres angehoben – oder wollten dies noch Anfang Mai tun. Das zeigen Recherchen der Berliner Zeitung.

So hat die Degewo, die größte landeseigene Wohnungsbaugesellschaft, zum 1. Januar „Mietanpassungen“ für rund 7800 Sozialwohnungen vorgenommen. Nach Angaben von Unternehmenssprecher Paul Lichtenthäler erhöhte sich die Miete im Schnitt pro Wohnung um 6 Euro monatlich.

Die Gesobau erhöhte zum 1. Januar und zum 1. Februar für 367 Sozialwohnungen die Miete – im Schnitt um 8 Cent je Quadratmeter. Und die Wohnungsbaugesellschaft Mitte (WBM), die 1485 Sozialwohnungen hat, erhöhte die Miete im Schnitt um 5,59 Euro pro Wohnung. Möglich werden die Anhebungen, weil die Instandhaltungs- und Verwaltungskostenpauschalen im sozialen Wohnungsbau alle drei Jahre angehoben werden dürfen. Diese Kosten dürfen die Vermieter den Mietern in Rechnung stellen.

Kein Vermieter ist gezwungen, Mieten anzuheben

Die Mitteilung des Senats, dass die Mieten in diesem und im nächsten Jahr nicht steigen, bezog sich nicht auf die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, sondern auf eine weitere Mieterhöhungsmöglichkeit: Den jährlich zum 1. April erfolgenden Abbau der Förderung um rund 13 Cent je Quadratmeter Wohnfläche, den Vermieter als Mieterhöhung geltend machen dürfen. Kein Vermieter ist jedoch gezwungen, die Mieten anzuheben. Die landeseigene Howoge sowie die landeseigene Stadt und Land erhöhten die Mieten für Sozialwohnungen nicht.

Die Gewobag, das sechste der landeseigenen Unternehmen, hatte zunächst vor, die Mieten für Sozialwohnungen noch 2020 anzuheben. Mit Schreiben vom 13. März teilte sie einem Mieter in Spandau mit, dass er vom 1. Mai an 4,75 Euro monatlich mehr zahlen soll. Auf Anfrage, für wie viele Sozialwohnungen denn die Miete steigen soll, erklärte die Gewobag die Kehrtwende: „Wir werden alle Mietanpassungen mit Wirkung zum 1. Mai (und später) zurücknehmen“, so Unternehmenssprecherin Anne Grubert. Die Mietanpassung sei vor dem Senatsbeschluss zum Mietenstopp verschickt worden.

Kritik am Senat

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) kritisiert die Mieterhöhungen. „Der AMV hätte vom Senat erwartet, dass nicht nur die zum 1. April anstehenden Mieterhöhungen im sozialen Wohnungen ausgesetzt werden, sondern dass auch auf die Anpassung der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten verzichtet wird“, so AMV-Chef Marcel Eupen. Zu begrüßen sei, dass die Gewobag die Mieterhöhungen zum 1. Mai zurücknehme. Die anderen sollten dem Beispiel folgen.

https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/wie-landeseigene-wohnungsunternehmen-doch-die-miete-anheben-koennen-li.81210

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Fallen die Dichtung an einem Abflussrohr der Toilette sowie die Duschpumpe unter eine Kleinreparaturklausel?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 15 C 256/19, Urteil vom 05.02.2020) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Allerdings stellt lediglich die Steckdose einen Gegenstand im Sinne des § 16 Nr. 4 des Mietvertrages dar, nicht aber die Dichtung am Abflussrohr der Toilette und die Duschpumpe. Denn die Formulierung “Installationsgegenstände… soweit sie dem häufigen Zugriff in seinem Bereich unterliegen” ist gem. §§ 133, 157 BGB insbesondere anhand ihres Zwecks auszulegen. Dieser ist in erster Linie die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten darüber, ob ein eingetretener Bagatellschaden vom Mieter zu vertreten ist. Außerdem ist zu beachten, dass die Klausel wie gezeigt nur deshalb nicht unangemessen ist, weil der Mieter sein Kostenrisiko durch einen sorgsamen Umgang mit der Mietsache begrenzen kann. Daher umfasst die Formulierung nur solche Installationsgegenstände, bei denen es dem Mieter möglich ist, Verschleiß- und Alterungserscheinungen durch einen schonenden Umgang mit der Mietsache herabzusetzen.

Vor diesem Hintergrund stellt die Dichtung am Abflussrohr der Toilette keinen Installationsgegenstand für Wasser im Sinne des § 16 Nr. 4 des Mietvertrages dar. Die Mieterin wirkt bereits nicht unmittelbar auf diese ein. Bei der mittelbaren Einwirkung durch die Betätigung der Toilettenspülung hat sie keine Möglichkeit, deren Verschleiß- und Alterserscheinung durch einen schonenden Umgang herabzusetzen. Insofern ist die Situation vergleichbar mit Wasserleitungen, welche ebenso keine Installationsgegenstände in diesem Sinne sind.

Die Ablaufpumpe für die Dusche stellt ebenfalls keinen Installationsgegenstand für Wasser im Sinne des § 16 Nr. 4 des Mietvertrages dar, denn auch hier liegt keine häufige, unmittelbare Einwirkung auf dieselbe durch den Mieter vor. Die Pumpe selbst ist eingebaut und dem Zugriff der Mieterin nicht ausgesetzt. Lediglich der Anschaltknopf, weicher aber nicht defekt war wird von der Mieterin direkt berührt.”

Pressemitteilung 10/2020

AMV fordert Rücknahme der Mieterhöhungen im Sozialen Wohnungsbau

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen teilte mit Pressemitteilung vom 27.03.2020 unter der Überschrift „Für Mieterinnen und Mieter im Sozialen Wohnungsbau gibt es keine Mieterhöhungen in den nächsten beiden Jahren” mit, dass die jährlich zum 1. April anstehenden Mieterhöhungen im Sozialen Wohnungsbau um jeweils 0,13 €/m² Wohnfläche monatlich für die nächsten zwei Jahre ausgesetzt werden (https://www.stadtentwicklung.berlin.de/aktuell/pressebox/archiv_volltext.shtml?arch_2003/nachricht6871.html).

Sie verschwieg dabei, dass von diesem Mieterhöhungsverzicht nicht die Erhöhung der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten umfasst ist.

Recherchen der Berliner Zeitung bezüglich der 6 landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften ergaben:

– Die Degewo verlangte zum 1. Januar „Mietanpassungen“ für rund 7.800 Sozialwohnungen. Die Miete erhöhte sich im Schnitt pro Wohnung um 6 Euro monatlich.

– Die Gesobau erhöhte zum 1. Januar und zum 1. Februar für 367 Sozialwohnungen die Miete – im Schnitt um 8 Cent je Quadratmeter.

– Die Wohnungsbaugesellschaft Mitte (WBM), die 1485 Sozialwohnungen in ihrem Bestand hat, erhöhte die Miete im Schnitt um 5,59 Euro pro Wohnung.

– Die Gewobag hatte zunächst vor, die Mieten für ihre Sozialwohnungen noch 2020 anzuheben. Auf Anfrage der Berliner Zeitung, für wie viele Sozialwohnungen denn die Miete steigen soll, erklärte die Gewobag die Kehrtwende: „Wir werden alle Mietanpassungen mit Wirkung zum 1. Mai (und später) zurücknehmen“, so Unternehmenssprecherin

Anne Grubert. Die Mietanpassung sei vor dem Senatsbeschluss zum Mietenstopp verschickt worden.

– Die Howoge sowie Stadt und Land erhöhten die Mieten für Sozialwohnungen bisher in 2020 nicht.

Näheres unter https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/wie-landeseigene-wohnungsunternehmen-doch-die-miete-anheben-koennen-li.81210

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. hätte vom Berliner Senat erwartet, dass nicht nur die alljährlich zum 1. April anstehenden Mieterhöhungen im Sozialen Wohnungsbau um jeweils 0,13 €/m² Wohnfläche monatlich für die nächsten zwei Jahre ausgesetzt werden, sondern zur Sicherung sozialverträglicher Mieten auch auf die Anpassung der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten in 2020 verzichtet wird. Die Anpassung war für den Berliner Senat bei der Verabschiedung des Doppelhaushalts 2020/2021 voraussehbar und hätte mitgeregelt werden können. Die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sind indexiert und werden seit 2005 alle drei Jahre (2008, 2011, 2014, 2017, 2020) anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst, und zwar um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Für 2020 ergibt sich rechnerisch eine Veränderung von 4,84 Prozent. Einkommensschwache Haushalte können Mieterhöhungen nur schwer verkraften und hätten vor diesen Mieterhöhungen bewahrt werden sollen. Warum der Berliner Senat die Anpassung der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten in 2020 nicht mitausgeschlossen hat, ist nicht nachvollziehbar”, sagte Marcel Eupen, 1. Vorsitzender des AMV.

„Der AMV begrüßt es ausdrücklich, dass die Gewobag nunmehr entschieden hat, ihre Mieterhöhungen bezüglich der Verwaltungs- und Instandhaltungskosten zurückzunehmen und erwartet, dass degewo, GESOBAU und WBM dem positiven Beispiel der Gewobag folgen werden. Der Berliner Senat muss hier seinen Einfluss geltend machen bzw. nachbessern. Die Mieterhöhungen müssen zwingend zurückgenommen werden”, so Eupen.

Berlin, den 15.04.2020

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Minderung der Miete in Höhe von 10% für den völligen Wegfall der Duschmöglichkeit angemessen?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 15 C 256/19, Urteil vom 05.02.2020) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Die Miete war zudem um 10 % für die Zeiträume 04.06.18 – 27.11.18 (168,92 EUR) sowie 28.04.19 – 16.09.19 (134,73 EUR) d.h. insgesamt um 303,65 EUR gemindert.

Angesichts dessen, dass eine Duschmöglichkeit ein überaus wichtiges Ausstattungsmerkmal darstellt und dass keine andere Duschmöglichkeit in der Wohnung vorhanden ist, erscheint eine Minderung der Miete in Höhe von 10 % für den völligen Wegfall der Duschmöglichkeit angemessen aber auch ausreichend.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass in den vorstehend angegebenen Zeiträumen die Dusche in den Mieträumen der Klägerin aufgrund der defekten Ablaufpumpe nicht nutzbar war, weil das Abwasser nicht ablief. Die Zeugen Frau ###, Frau ### und Herr ### sagten glaubhaft dementsprechend aus. Die Zeugin ###, die Mutter der Klägerin, sagte aus, sie habe selbst gesehen, dass das Wasser aus der Duschtasse nicht mehr abgelaufen sei. Die Zeugin ###, eine Freundin der Klägerin, sagte aus, dass die Klägerin teilweise bei ihr geduscht habe, sowie, dass sie selbst zusammen mit der Klägerin nach einem Testlauf das Wasser mit Messbecher und Eimer über die Küchenspüle entsorgt habe. Auch der Zeuge ###, der Freund der Klägerin, sagte aus, er habe sich selbst davon überzeugt, dass die Dusche nicht funktioniere. Die Aussagen waren frei von Widersprüchen. Angesichts dessen, dass der Zugang des Abwasserrohrs in 0,45 m Höhe über dem Boden liegt, scheint es auch technisch plausibel zu sein, dass das Duschwasser nicht nur langsam, sondern gar nicht abfloss. Die Zeugen waren zudem glaubwürdig. Allein die Tatsache, dass es sich um die Mutter, den Freund beziehungsweise eine Freundin der Klägerin handelt, lässt ihre Glaubwürdigkeit nicht entfallen. Vielmehr erscheint es erst durch diese enge persönliche Verbindung plausibel, dass die Zeugen von dem Defekt der Dusche erfahren haben.

Ein Minderungsanspruch ist auch nicht ausgeschlossen, weil der Mangel auf einer Pflichtverletzung der Mieterin beruhen würde.

Der Beklagte hat seine Behauptung, dass die Klägerin kein Duschsieb benutzt habe oder die Duschpumpe unkorrekt bedient habe, mit Schriftsatz vom 13.12.19 fallen gelassen. Soweit er nun behauptet, die Klägerin habe am Abfluss der Dusche eine Schlauchkonstruktion installiert, welche sich im Scheitelpunkt mehr als 1 m über dem Boden befindet und dadurch eine Überlastung der Pumpe verursacht ist sein Vortrag schon unsubstantiiert. Er behauptet selbst nicht, dass der Ablaufschlauch während des laufenden Betriebs der Pumpe, d.h. bei Nutzung der Dusche so installiert gewesen wäre, was ihm bei den jeweils selbst durchgeführten Reparaturen aufgefallen wäre. Auf dem hierzu in Bezug genommenen Foto und dem dazu erfolgten Vortrag der Klägerin ergibt sich nur der korrekte Hinweis, die Pumpe müsse Wasser über den Ablaufschlauch in die ca. 0,45 m über dem Boden liegende Öffnung des Siphons befördern.

Der Minderungsanspruch ist auch nicht wegen Annahmeverzugs der Klägerin erloschen. Der Vortrag des Beklagten hierzu, soweit er überhaupt substantiiert ist, ist jedenfalls nicht bewiesen. Aus dem eingereichten E-Mailverkehr der Parteien ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Klägerin dem Beklagten unzulässigerweise den Zutritt zur Wohnung verweigert und ihn so an der Vornahme der Reparaturmaßnahmen gehindert hätte.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Kleinreparaturklausel zulässig, die einen Höchstbetrag pro Reparatur von 100 bis 150 Euro sowie eine Höchstgrenze von 8% der Jahreskaltmiete enthält?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 15 C 256/19, Urteil vom 05.02.2020) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „In Höhe von 30,00 EUR hatte der Beklagte einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Kostenerstattung für Kleinreparaturen gegen die Klägerin gem. § 16 Nr. 4, 7 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages.

Diese Klausel des (Formular-) Mietvertrags hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stand.

Demnach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Zwar weicht die Bestimmung von dem wesentlichen Grundgedanken des § 535 Abs. 1 BGB ab, wonach der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten hat.

Dennoch ist eine derartige Klausel zulässig, wenn sie auf Teile der Mietsache beschränkt ist, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Dies trifft in der Regel auf die in § 28 Abs. 3 S. 2 der Zweiten Berechnungs-VO aufgezählten Gegenstände (Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden) zu. Außerdem muss die Klausel einen Höchstbetrag pro Reparatur sowie eine Höchstgrenze für den Fall, dass mehrere Kleinreparaturen innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen, vorsehen. Gegen einen Höchstbetrag pro Reparatur von 100-150 EUR sowie einer Höchstgrenze von 8 % der Jahreskaltmiete bestehen nach h.A. keine Bedenken.

Eine solche Klausel dient vor allem der Sicherung des für Dauerschuldverhältnisse wichtigen Rechtsfriedens, weil Streitigkeiten darüber, ob der eingetretene Schaden vom Mieter zu vertreten ist, vermieden werden. Hinsichtlich der Begrenzung auf Bagatellschäden, der Begrenzung der Gesamtbelastung sowie der Möglichkeit des Mieters, das Kostenrisiko durch einen sorgsamen Umgang mit der Mietsache zu begrenzen, liegt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor.

Allerdings stellt lediglich die Steckdose einen Gegenstand im Sinne des § 16 Nr. 4 des Mietvertrages dar, nicht aber die Dichtung am Abflussrohr der Toilette und die Duschpumpe. Denn die Formulierung “Installationsgegenstände… soweit sie dem häufigen Zugriff in seinem Bereich unterliegen” ist gem. §§ 133, 157 BGB insbesondere anhand ihres Zwecks auszulegen. Dieser ist in erster Linie die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten darüber, ob ein eingetretener Bagatellschaden vom Mieter zu vertreten ist. Außerdem ist zu beachten, dass die Klausel wie gezeigt nur deshalb nicht unangemessen ist, weil der Mieter sein Kostenrisiko durch einen sorgsamen Umgang mit der Mietsache begrenzen kann. Daher umfasst die Formulierung nur solche Installationsgegenstände, bei denen es dem Mieter möglich ist, Verschleiß- und Alterungserscheinungen durch einen schonenden Umgang mit der Mietsache herabzusetzen.

Vor diesem Hintergrund stellt die Dichtung am Abflussrohr der Toilette keinen Installationsgegenstand für Wasser im Sinne des § 16 Nr. 4 des Mietvertrages dar. Die Mieterin wirkt bereits nicht unmittelbar auf diese ein. Bei der mittelbaren Einwirkung durch die Betätigung der Toilettenspülung hat sie keine Möglichkeit, deren Verschleiß- und Alterserscheinung durch einen schonenden Umgang herabzusetzen. Insofern ist die Situation vergleichbar mit Wasserleitungen, welche ebenso keine Installationsgegenstände in diesem Sinne sind.

Die Ablaufpumpe für die Dusche stellt ebenfalls keinen Installationsgegenstand für Wasser im Sinne des § 16 Nr. 4 des Mietvertrages dar, denn auch hier liegt keine häufige, unmittelbare Einwirkung auf dieselbe durch den Mieter vor. Die Pumpe selbst ist eingebaut und dem Zugriff der Mieterin nicht ausgesetzt. Lediglich der Anschaltknopf, weicher aber nicht defekt war wird von der Mieterin direkt berührt.

Die vom Vermieter erneuerte Steckdose ist ein Installationsgegenstand für Elektrizität im Sinne des § 16 Nr. 4 des Mietvertrages, da sie dem unmittelbaren häufigen Zugriff des Mieters unterliegt.

Die Reparaturkosten der Steckdose (30 EUR) liegt unterhalb der Wertgrenzen des § 16 Nr. 7 des Mietvertrags. Demnach liegen Kleinreparaturen vor, wenn die Kosten pro Einzelfall 125,00 DM zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht überschreiten. Im Zeitpunkt der Reparaturen entsprach dies einem Betrag von 76,05 EUR.

Auch die Grenze der Gesamtbelastung von 8 % der Jahreskaltmiete ist mangels entgegenstehenden Vortrags nicht überschritten.”

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Vereinsmitglieder,

obwohl dieses Jahr alles anders ist und Ostern in Zeiten des Corona-Virus bedeutet, dass wir nur im kleinsten Kreis der Familie und mit Abstand feiern können, wünschen wir Ihnen und Ihren Familien trotz allem ein frohes und friedliches Osterfest.

Mit freundlichen Grüßen

Ass. Marcel Eupen, 1. Vorsitzender

RA Uwe Piper, 2. Vorsitzender

Roswitha Schiefelbein, Schriftführerin

Jean-Habib Gongbah, Migrationsbeauftragter

Ralph Kräft, Geschäftsstellenmitarbeiter

Wolf-Dietrich Kniffka, Geschäftsstellenmitarbeiter