BGH stärkt Mieterrechte bei Belegeinsicht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung in einem aktuellen Urteil (BGH – VIII ZR 118/19, Urteil vom 09.12.2020) gestärkt.
Die Einsicht in die Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die Zahlungsbelege!
Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. begrüßt das Urteil ausdrücklich.
In dem Urteil heißt es wie folgt:
„Zu den Abrechnungsunterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht des Mieters bezieht, gehören – wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat – neben den Rechnungen auch die dazugehörigen Zahlungsbelege über die in der Abrechnung auf die Mieter umgelegten Betriebskosten. Denn mit Hilfe dieser Belege wird der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen. Der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf es dabei nicht, es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 – VIII ZR 189/17, aaO Rn. 18).
Entgegen der Auffassung der Revision gilt das auch für die Einsichtnahme in die Zahlungsbelege, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abrechnet oder bei den unterschiedlichen Betriebskostenarten teils die eine, teils die andere Abrechnungsmethode anwendet (zu den unterschiedlichen Abrechnungsmethoden vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2008 – VIII ZR 49/07, NJW 2008, 1300 Rn. 16 ff.).”
Kommentar des AMV:
„Vermieter haben sich bisher überwiegend in der Praxis geweigert, neben den Rechnungen auch die dazugehörigen Zahlungsbelege über die in der Abrechnung auf die Mieter umgelegten Betriebskosten anlässlich einer Belegprüfung vorzulegen, so dass Mieterinnen und Mieter nicht die Möglichkeit hatten, zu überprüfen, ob Kürzungen oder Nachlässe vorgenommen wurden. Damit ist nun Schluss! Die Einsicht in die Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die Zahlungsbelege. Diese Entscheidung aus Karlsruhe ist erfreulich und führt zu einer Stärkung der Mieterechte und zu mehr Einzelfallgerechtigkeit. Kürzungen oder Nachlässe können jetzt nicht mehr vor Mieterinnen und Mietern verheimlicht werden”, kommentiert der 1. Vorsitzende des AMV Marcel Eupen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Berlin, den 29.12.2020
Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV