Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Bleiben behebbare Mängel im Rahmen der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete außer Ansatz?
Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 69/20, Urteil vom 30.07.2020) lautet: Ja!
Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus:

„Ohne Erfolg wenden die Kläger sich gegen die Bewertung des Amtsgerichts, das Treppenhaus befinde sich nicht in einem schlechten Instandsetzungszustand. Die Kammer folgt den zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts nach eigener rechtlicher Prüfung. Da es sich um gebäudebezogenes Merkmal handelt und behebbare Mängel im Rahmen der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete außer Ansatz bleiben, sind typische Gebrauchsspuren eines Treppenhaues – wie abgestoßene Stellen am Treppengeländer oder an Wohnungstüren – nicht ausreichend, wenn sie – wie hier – noch nicht einen Grad erreicht haben, der das Gebäude prägt und als ihm für eine gewisse Dauer anhaftender Zustand anzusehen ist. Zuzugeben ist der Klägerseite, dass das Kriterium “Treppenhaus/Eingangsbereich überwiegend in schlechtem Zustand” – für beide Parteien – schwer zu handhaben bzw. darzulegen ist.”