Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Berliner Zeitung am 14.06.2022: Landgericht stützt Berliner Mietspiegel 2021
Gut für Mieter und Vermieter: Der Mietspiegel 2021 reicht zur Begründung einer Mieterhöhung aus. Das Urteil sorgt für Klarheit – leider nicht überall in Berlin.
Im Streit um den Berliner Mietspiegel 2021 liegt jetzt ein Urteil des Landgerichts vor, das den Mietspiegel stützt – und Mietern wie Vermietern gleichermaßen nutzt. Die 67. Zivilkammer des Landgerichts entschied bereits am 9. Juni, dass der Mietspiegel 2021 ein „taugliches Begründungsmittel“ für eine Mieterhöhung sei, auch wenn es sich bei dem Werk „um keinen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel“ im Sinne des Gesetzes handeln sollte.
Das Landgericht korrigiert mit dem Urteil eine Entscheidung des Amtsgerichts Spandau vom Januar 2022. Das Spandauer Gericht hatte den Mietspiegel 2021 für nichtig erklärt und das darauf gestützte Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters zurückgewiesen.
Spandau sah im Mietspiegel 2021 weder einen qualifizierten Mietspiegel, an den besonders hohe Anforderungen gestellt werden, noch einen einfachen Mietspiegel. Aus Sicht des Gerichts handelte es sich beim Mietspiegel 2021 um eine unzulässige Fortschreibung des Mietspiegels von 2019. Andere Amtsgerichte, darunter jene in Neukölln und Lichtenberg, hatten hingegen festgestellt, dass der Mietspiegel 2021 anwendbar sei.

Mieter hätten Forderungen schwerer kontrollieren können

Wäre das Landgericht der Auffassung der Spandauer Richter gefolgt, hätte dies zumindest für den Zuständigkeitsbereich der 67. Zivilkammer – für Spandau, Mitte, Prenzlauer Berg und Tiergarten – weitreichende Folgen gehabt.
Für Mieter wie für Vermieter wäre dies von Nachteil gewesen. Vermieter hätten Mieterhöhungen dann auf andere Weise begründen müssen, zum Beispiel mit der Benennung von drei Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigengutachten, hätten für eine normale Mieterhöhung also einen höheren Aufwand betreiben müssen. Auf der anderen Seite hätte Mietern bei den anderen Mieterhöhungsbegründungen stärkere Forderungen der Vermieter gedroht, die sich zudem schwerer kontrollieren lassen.

Mieter- und Verbraucherschutzbund: Sieg für Mieter und Vermieter

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) sieht das Landgerichtsurteil sowohl als „Sieg für die Berliner Mieter als auch für die Vermieter“, wie AMV-Chef Marcel Eupen sagt. „Mieterhöhungsverlangen können weiterhin mit dem Berliner Mietspiegel 2021 begründet werden und sind formwirksam, auch wenn es sich unter Umständen bei diesem weder um einen qualifizierten noch um einen einfachen Mietspiegel handeln sollte“, sagt Eupen. „Es müssen keine teuren Sachverständigengutachten eingeholt werden“, so der AMV-Chef.
Das Landgericht stützt zwar den Mietspiegel 2021, aber nicht uneingeschränkt. So erklärte die 67. Zivilkammer, Zweck der gesetzlichen Begründungspflicht von Mieterhöhungen sei es, „dem Mieter erste Hinweise auf die sachliche Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens zu geben“. Diesen Mindestanforderungen genüge der Mietspiegel 2021 „auf jeden Fall“.
Fast schon kurios: Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete, aus der sich ein möglicher Mieterhöhungsspielraum ergibt, stützt sich das Landgericht nicht auf den Mietspiegel 2021, sondern auf den Mietspiegel 2019. Es könne dahinstehen, ob der Mietspiegel 2021 für die Ermittlung der ortsüblichen Miete geeignet sei, wenn „eine richterliche Schätzung auf Grundlage eines Vorgängermietspiegels möglich“ sei, führen die Richter dazu aus. Im vorliegenden Fall stuft das Landgericht den Mietspiegel aus dem Jahr 2019 als geeignete Schätzgrundlage ein.

Rechtssicherheit gibt es mit dem Urteil zunächst nur für einen Teil der Mieter

Zum Stichtag des Mietspiegels 2019 am 1. September 2018 habe sich für die Wohnung im vorliegenden Fall eine ortsübliche Miete von 8,03 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche ergeben. Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, der die Miete auf 7,64 Euro je Quadratmeter anheben wollte, überschreite die ortsübliche Miete damit nicht. Es sei „aufgrund des allgemeinen Preisanstiegs“ davon auszugehen, dass die ortsübliche Miete im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Zugang des Mieterhöhungsschreibens im Juni 2021 nicht von 8,03 Euro je Quadratmeter auf die vom Vermieter lediglich verlangten 7,64 Euro gesunken sei.
Ob das Vorgehen des Landgerichts der Weisheit letzter Schluss sei, möge dahinstehen, sagt AMV-Chef Marcel Eupen. „Zumindest ist sie ein tauglicher Weg, um die zulässige Nettokaltmiete zu berechnen.“ Mieter, die in Spandau, Mitte, Prenzlauer Berg oder Tiergarten wohnen, das heißt in den Gebieten, für die die Zivilkammer 67 des Landgerichts zuständig ist, haben laut AMV-Chef Eupen zurzeit Rechtssicherheit.
Ob die anderen vier Mietberufungskammern des Landgerichts der Rechtsauffassung der 67. Kammer folgen oder zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen, bleibe abzuwarten, sagt AMV-Chef Eupen. „Solange nicht Entscheidungen aller fünf Landgerichtskammern vorliegen, herrscht für alle nicht in Spandau, Mitte, Prenzlauer Berg oder Tiergarten wohnenden Mieter und deren Vermieter weiterhin Rechtsunsicherheit.“