Archiv der Kategorie: Wissenswertes

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist in einem einheitlichen Mietverhältnis über eine Wohnung und einen Stellplatz oder eine Garage  auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt abzustellen?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 220 C 409/15, Urteil vom 27.01.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine weitere Zustimmung zur Erhöhung der Stellplatzmiete, da die Kappungsgrenze bereits überschritten ist. Es handelt sich um ein einheitliches Mietverhältnis, das nach den Grundsätzen des Wohnraummietverhältnisses zu behandeln ist. Wird ein Stellplatz oder eine Garage auf dem Hausgrundstück vermietet, ist bei einem späteren Abschluss des Mietvertrags in der Regel von einer Ergänzung des ursprünglichen Vertrags auszugehen (Börstinghaus, Miethöhe Handbuch, 2009, Kap. 3 Rn. 9 m.w.N.). In einem einheitlichen Mietverhältnis ist auf die ortsübliche Vergleichsmiete für das gesamte Mietobjekt abzustellen: Die begehrte Miete darf die ortsübliche Miete für diese Wohnung mit Stellplatz nicht überschreiten (AG Köln, Urteil vom 4.12.2003, 210 C 397/03 = WuM 2005, 254 ff.; Flatow, WuM 2015, 191, 192). Die Kappungsgrenze bezieht sich dann auf die Gesamtmiete (so auch entgegen der Zitierung im letzten Schriftsatz der Klägerseite Schultz in: Bub/Treier, 4. Aufl., Rn. 1125). Die ursprüngliche Gesamtmiete betrug EUR 667,75 (EUR 647,30 plus EUR 20,45). 15 % hiervon betragen EUR 100,16. Die höchstzulässige Gesamtmiete liegt also bei EUR 767,91. Der Beklagte hat jedoch bereits einer Gesamtmiete von EUR 789,40 zugestimmt. Noch nicht einmal berücksichtigt in diesen Ausführungen ist, dass Zweifel an der Einhaltung des Begründungserfordernisses bestehen. Denn eine Begründung für den Garagenanteil findet sich in dem Mieterhöhungsverlangen nicht. Auch das von Klägerseite angeführte LG Rottweil (NZM 1998, 432) meint, dass etwa andere vergleichbare Garagen genannt werden müssten. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass selbst für den Fall, dass man von getrennten Mietverhältnissen ausgehen müsste, ein Anspruch der Klägerin nicht besteht Denn für andere als Wohnraummietverhältnisse gibt es keinen Anspruch auf eine Mieterhöhung. § 558 BGB ist nur auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor, das nach den Grundsätzen des Wohnraummietverhältnisses zu behandeln ist, wenn zuerst auf einem Grundstück ein Stellplatz oder eine Garage vermietet wird und später eine Wohnung?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 220 C 409/15, Urteil vom 27.01.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: ” Es handelt sich um ein einheitliches Mietverhältnis, das nach den Grundsätzen des Wohnraummietverhältnisses zu behandeln ist. Wird ein Stellplatz oder eine Garage auf dem Hausgrundstück vermietet, ist bei einem späteren Abschluss des Mietvertrags in der Regel von einer Ergänzung des ursprünglichen Vertrags auszugehen (Börstinghaus, Miethöhe Handbuch, 2009, Kap. 3 Rn. 9 m.w.N.).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss sich ein Mieter zurechnen lassen, wenn der ihn vertretende Mieterschutzbund materielle Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung nicht hinreichend konkret erhoben hat?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 129/17, Beschluss vom 11.07.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Mit den im Rechtsstreit geltend gemachten materiellen Einwänden ist die Klägerin gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB nicht zu hören, da diese sämtlich vor Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist schuldhaft nicht geltend gemacht wurden. Nichts anderes folgt aus den Schreiben des Mieterschutzbundes vom 13. Mai und 17. September 2014. Soweit im Schreiben vom 17. September 2014 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 13. Mai 2014 moniert wird, die Abrechnung sei “nicht nachvollziehbar und damit unwirksam”, handelt es sich allenfalls um eine Rüge der – hier tatsächlich gegebenen – formellen, nicht aber um eine solche der materiellen Richtigkeit der Abrechnung. Auch das Schreiben vom 3. Februar 2015 rügt ausschließlich die fehlende formelle Richtigkeit der Abrechnung (“Die Abrechnung ist damit insgesamt formell unwirksam.”) Materielle Einwände hätte die klagende Mieterin konkret fassen müssen, so dass erkennbar gewesen wäre, welche Posten der Abrechnung aus welchen Gründen beanstandet werden (vgl. Weitermeyer, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 556 Rz. 119 m.w.N.). Daran indes fehlte es.

Die Klägerin ist mit ihren Einwendungen nicht gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB exkulpiert, auch wenn nicht sie, sondern der sie vertretende Mieterschutzbund die materiellen Einwendungen nicht hinreichend konkret erhoben hat. Denn dessen Verschulden ist der Klägerin gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2006 – VIII ZR 102/06NJW 2007, 428).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Berechtigt eine wissentlich oder leichtfertig auf Grundlage unwahrer Tatsachen erstattete Strafanzeige des Mieters eine außerordentliche Kündigung?

Die Antwort des Amtsgerichts Hamburg (AG Hamburg – 42 C 61/15, Urteil vom 14.04.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Hamburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei kann unter gewissen Umständen eine erhebliche Vertragsverletzung darstellen. Ob eine solche vorliegt, ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Zumindest, wenn die Strafanzeige wissentlich oder leichtfertig auf Grundlage unwahrer Tatsachen erstattet wird, ist sie in der Regel unverhältnismäßig und damit eine erhebliche Vertragsverletzung, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigt (vgl. Schmidt-Futterer-Blank, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 543 Rn. 194). Der Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt hier in der Verwendung des unlauteren und allgemein missbilligten Mittels der Verleumdung (vgl. Schmidt-Futterer-Blank, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 543 Rn. 194).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern in seiner Wohnung auch dann dulden, wenn diese bereits über Rauchwarnmelder verfügt?

Die Antwort des Landgerichts Hannover (LG Hannover – 1 S 24/17, Beschluss vom 14.06.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Hannover in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Soweit der Beklagte der Ansicht ist, der Anspruch scheitere deshalb, weil die Wohnung bereits über Rauchwarnmelder entsprechend § 44 Absatz 5 NBauO verfüge, ist dies im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung unzutreffend. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.6.2015, Aktenzeichen VIII ZR 216/14, klargestellt, dass der Vermieter sich nicht darauf verweisen lassen muss, die Wohnung des Mieters in einem Mehrfamilienhaus mit Rücksicht darauf von der beabsichtigten Modernisierung auszunehmen, dass der Mieter sie bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Denn dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude “in einer Hand” sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, dass auch für die Wohnung des Mieters ausgehend von dem durch den von ihm selbst vorgenommenen Rauchwarnmeldereinbau erreichten Zustand zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555 b Nummer 4 und 5 BGB führt. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer auch für den vorliegenden Fall in vollem Umfang an. Dementsprechend besteht seitens des Klägers auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Zugang zu der Wohnung des Beklagten zwecks Einbau der Rauchwarnmelder.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung zulässig?

Die Antwort des Amtsgerichts Neustadt/Rübenberge (AG Neustadt/Rübenberge – 40 C 217/17, Urteil vom 29.05.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgerichts Neustadt/Rübenberge in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Räumung der Mietsache aus § 546 BGB.

Das Mietverhältnis wurde nicht durch die vom Kläger am 19.07.2016 ausgesprochene Kündigung beendet.

Nach § 573 Abs.1 BGB kann der Vermieter ein Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Ein solches Interesse liegt vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich selbst benötigt, § 573 Abs. 2, Ziff. 2 BGB.

Der Vermieter ist für das Vorliegen des Eigenbedarfes beweisbelastet. Dieser Beweis ist dem Kläger vorliegend nicht gelungen.

Nach §286 Abs.1 S.1 ZPO ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Die in §286 Abs.1 S.1 ZPO genannte Überzeugung fordert keine absolute Gewissheit und auch keine “an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”, es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Das ist hier der nicht Fall.

Zwar ist es möglich, dass die Kündigung tatsächlich auf dem Eigenbedarf des Klägers beruht und dieser vorhat, selbst in der Wohnung einzuziehen. Das Gericht hält es aber ebenfalls für möglich, dass die Kündigung des Klägers lediglich erklärt wurde, weil der Beklagte der Mieterhöhung nicht zustimmen wollte. Nach § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ausgeschlossen. Solche Kündigungen sind unwirksam (vgl. Häublein/Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, §573 Rn. 36).

Der Kläger hat vorliegend im Schreiben vom 22.01.2016 ausdrücklich damit gedroht, die Kündigung zu erklären, falls der Beklagte der Mieterhöhung nicht zustimmt. Das Gericht hält es deshalb für möglich, dass die Kündigung und die Räumungsklage den einzigen Zweck verfolgen, eine Mieterhöhung durchzusetzen bzw. die Wohnung anschließend teurer vermieten zu können. Insofern ist das Gericht nicht mit ausreichender Sicherheit vom Eigenbedarf des Klägärs überzeugt. Die Zweifel gehen zu seinen Lasten.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Verliert ein Mieter bei Verletzung seiner ihm obliegenden Anzeigepflicht sein Kündigungsrecht, sein Recht auf Mietminderung sowie sein Recht auf Schadensersatz?

Die Antwort des Amtsgerichts Neustadt/Rübenberge (AG Neustadt/Rübenberge – 48 C 835/15, Urteil vom 09.06.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgerichts Neustadt/Rübenberge in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des monatlichen Mietzinses war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gemäß § 536 BGB gemindert.

Nach dieser Vorschrift ist der Mieter von der Entrichtung der Miete befreit, wenn während der Mietzeit ein Mangel auftritt, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt.

Dies gilt allerdings nur, wenn der Mieter seiner Anzeigepflicht aus § 536 c Abs. 1 BGB nachkommt und einen auftretenden Mangel dem Vermieter unverzüglich anzeigt.

Hinsichtlich des Mangels des undichten Daches, welchen der Beklagte im Schreiben vom 11.02.2015 gerügt hat, kommt eine Minderung nicht mehr in Betracht, denn der Beklagte hat im Schriftsatz vom 27.04.2017 mitgeteilt, seinen Sachvortrag hinsichtlich dieses Mangels nicht mehr aufrechtzuerhalten. Insofern ist unstreitig, dass das Dach nicht mangelbehaftet war.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Mängel bereits im Januar bzw. Februar 2014 im Rahmen eines Telefonats angezeigt hat.

Die Angaben der Zeugin ### waren diesbezüglich unergiebig und insgesamt nicht überzeugend. So hat die Zeugin bekundet, es habe ein Telefonat am 18.02.2015 gegeben, in welchem Mängel der Wohnung angezeigt worden seien. Es sei um das Dach gegangen. Nach nochmaligem Überlegen müsse es vielmehr der 18. Januar 2015 gewesen sein, denn man habe die Kündigung Ende Januar eingereicht und es sei auch darum gegangen, dass man einen Monat früher habe ausziehen wollen. Hinsichtlich anderer Telefonate könne sie angeben, dass sie dabei nicht anwesend gewesen sei. Sie wisse aus der Anrufliste ihres Mannes, dass es Telefonate gegeben habe. Sie wisse außerdem aus Erzählungen ihres Ehemannes, dass es bei den Telefonaten um das Dach gegangen sei.

Die Zeugin hat somit lediglich vom Hörensagen bezeugen können, dass der Beklagte mit dem Kläger über das Dach gesprochen habe. Da der Vortrag hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Daches vom Beklagten aber nicht mehr aufrechterhalten wird und die Zeugin zur Anzeige anderer Mängel keine ergiebigen Angaben machen konnte, ist der Beklagte hinsichtlich der Mängelanzeige im Januar/Februar 2014 beweisfällig geblieben.

Der Mieter verliert bei Verletzung der Anzeigepflicht gern. § 536 c Abs. 2 Satz 1 BGB nicht nur das Kündigungsrecht aus § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern auch sein Recht auf Mietminderung gern. § 536 BGB sowie auf Schadensersatz gern. § 536 a Abs. 1 BGB. Denn bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht gern. § 536 c BGB würde der Mieter mit diesen Ansprüchen etwas fordern, was er sofort wieder als Schadensersatz gern. § 536 c Abs. 2 Satz 1 BGB zurück zu gewähren hätte. Der Rechtsverlust gilt nur so lange, wie der Vermieter infolge der unterlassenen oder verspäteten Anzeige des Mieters nicht für Abhilfe sorgen konnte. Hat der Mieter somit den Mangel verspätet gemeldet und wird der Vermieter nicht tätig, dann verliert der Mieter zwar seine Rechte für die Zeit vor der Meldung, behält aber seine Rechte aus §§ 536536 a BGB für den Zeitraum danach (Schmidt-Futterer/Eisenschmid BGB § 536c Rn. 3038, beck-online).

Insofern kann der Beklagte für die Zeit vor dem 11.02.2015 keine Minderung geltend machen, weil es an einer Mängelanzeige fehlt und seine Rechte gemäß §536 c Abs.2 BGB ausgeschlossen sind.

Aber auch für die Zeit vom 11.02.2015 bis zum Ende des Mietverhältnisses am 28.04.2015 kommt wegen der Wasserflecken und des Schimmels keine Mietminderung in Betracht, denn unstreitig gründen die Feuchtigkeitsschäden auf einem Eindringen von Wasser bei der Badewanne. Unstreitig ist auch, dass der Beklagte in Kenntnis dieses Mangels die Sache weiter nutzte und insbesondere einmal im Monat Silikon nach besserte. Aufgrund unterlassener Mängelanzeige war es dem Kläger insofern auch gar nicht möglich, an der Badewannendichtung nachzubessern, sodass das Verhalten des Beklagten zu einer Verschlechterung des Zustandes geführt hat, weshalb diese Mängel seiner Sphäre zuzurechnen sind, sodass ergrundsätzlich kein Minderungsrecht geltend machen kann (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid BGB § 536 Rn. 624-631, beck-online).

Im Hinblick auf die Feuchtigkeit im Kinderzimmer kommt ebenfalls keine Minderung in Betracht, denn unstreitig haben die Parteien vereinbart, dass der Beklagte die Isolierplatten selbst anbringen solle. Insofern kann der Beklagte mit dem Argument, die Isolierplatten würden nur kaschieren und das Problem nicht beheben, nicht gehört werden. Es ist Sache des Vermieters zu entscheiden, wie er einen Mangel beseitigen will. Der Mieter hat diesbezüglich kein Mitspracherecht. Der Beklagte kann sich daher nicht verweigern, die Mängelbeseitigung durch Anbringen der Isolierplatten durchzuführen. Falls diese Maßnahme nicht zum Erfolg führen würde, könnte er wiederum eine Mängelanzeige vornehmen und mindern. Aufgrund der Verweigerung des Beklagten, die Isolierplatten anzubringen, ist auch dieser Mangel allein seiner Sphäre zuzurechnen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Berechtigen Gerüst- und Fassadenarbeiten an einem Wohnhaus den Mieter zu einer pauschalen Mietminderung?

Die Antwort des Amtsgerichts Pankow/Weißensee (AG Pankow/Weißensee – 102 C 86/17, Urteil vom 06.07.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Pankow/Weißensee in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Eine Mängelanzeige war entbehrlich, da den Klägern die Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs bekannt waren, da sie die beauftragten Arbeiten kannten und überwacht haben und es genügte, den Vorbehalt der Minderung in 11/16 für den laufenden Monat zu erklären, da die Miete im Voraus zu entrichten ist und der Mieter Anfang 11/16 den Umfang der Beeinträchtigungen im Laufe des Monats November noch gar nicht genau kennen konnte. Allein die auch von den Klägern mitgeteilten Arbeiten, können nicht ohne Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs ausgeführt worden sein. Tatsächlich mindert der Beklagte 11,4 % der Bruttomiete vom 1.11.16 bis zum 15.12.16, was das Gericht für angemessen hält, zumal die Meinung der Kläger, die dargelegten Arbeiten würden keinen Lärm und Dreck verursachen und es habe keine fühlbare Verdunkelung im Mietobjekt gegeben, lebensfern sind bzw. das Gegenteil allgemein bekannt ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Gerüstabbau erheblichen Lärm verursacht haben muss, frische Farbe immer wahrnehmbar riecht, auch wenn die hochwertige Farbe, die hier verwandt worden ist, weniger stinkt, als andere Farbe und Bauarbeiter, die ein Gerüst betreten und Fassadenarbeiten bzw. Klempnerarbeiten ausführen, dabei Lärm und Dreck verursachen, der den Mietgebrauch stört. Die grüne Gaze hat zudem den Ausblick gestört und — auch wenn sie lichtdurchlässig ist — den Lichteinfall beeinträchtigt, davon abgesehen, dass das Gerüst selbst ausweislich der Fotos wie eine Loggia/Markise über den EG-Fenstern gestanden und insofern den Lichteinfall ganz erheblich beeinträchtig hat, ohne dass es darauf ankommt, ob die Fenster an einem Tag noch zusätzlich verklebt und verdunkelt worden sind und ob gelüftet werden konnte oder nicht. Zudem können — auch dies liegt in der Natur der Sache – Rohre und Bleche nicht geräuschlos ausgebessert worden sein und verursacht das Verputzen beim Ausbessern der Fassade Schabgeräusche und hat allein schon das Herbeischaffen von Arbeitsmaterialien und Werkzeugen für die Bodenbeschichtung der Balkone und die übrigen Arbeiten sowie die Kommunikation unter den Arbeiter eine Lärmkulisse verursacht. Außerdem müssen die Arbeiter auch regelmäßig die Fenster des Mietobjektes passiert und dabei zwingend die Privatsphäre der EG-Mieter gestört haben.

Ab 16.12. wurden Restarbeiten mit einem fahrbaren Gerüst im Hinterhof ausgeführt, weshalb der Beklagte bis zum 19.12. für 4 Tage noch um ca. 7,7 % der Bruttomiete gemindert hat, was das Gericht ebenfalls als angemessen ansieht. Dass die Arbeiten im Hinterhof ausgeführt worden sind, hindert das Minderungsrecht nicht, weil dieser — wie allgemein bekannt ist — wie ein Schalltrichter wirkt und insofern ein Zimmer des Mietobjektes erheblich vom mit den Arbeiten einhergehenden Geräuschen beim Verschieben der Leiter/Gesprächen der Bauarbeiter beeinträchtigt gewesen sein muss. Es ist im Übrigen unerheblich, wie die Mieter die Räume benutzt haben, da sogar ein abwesender Mieter sein Minderungsrecht nicht verliert.

Eine Beweisaufnahme war entbehrlich, weil dies alles allgemein bekannt ist und es auf die subjektiven und unzutreffenden Ansichten der Kläger, die meinen, man könne Arbeiten der vorliegenden Art geruchs-, staub- und geräuschlos ausüben und im EG würde ein Gerüst über den Fenstern mit Gaze den Lichteinfall nicht beeinträchtigen nicht ankommt, da sie lebensfern sind. Es musste auch nicht tag- oder stundengenau vorgetragen werden, wann welche Beeinträchtigungen, verursacht durch welche Arbeiten vorlagen, sondern das Gericht kann für die angeführten Zeiträume pauschal eine Minderungsquote nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der typischerweise einhergehenden Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs bei den vorgetragenen Arbeiten und der Einbruchsgefahr aufgrund der ständig offen stehenden Eingangstür bestimmen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Vermieter, wenn sein Mieter verstorben ist und dessen Erben nicht bekannt sind, die Bestellung eines Nachlasspflegers “zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet” beantragen?

Die Antwort des Kammergerichts (KG – 19 W 102/17, Beschluss vom 02.08.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Kammergericht in seiner vorgenannten Entscheidung unter 2. wie folgt aus: “Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 1961 BGB eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, sind erfüllt. Die Erben des Erblassers sind unbekannt. Ferner hat der Beteiligte in seiner Eigenschaft als Vermieter die Bestellung eines Nachlasspflegers “zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet” beantragt. Denn es geht ihm darum, seinen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache gemäß § 546 Abs. 1 BGB gegen den NachlasS durchzusetzen. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts steht der Anordnung nicht entgegen, dass kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist. Der Senat folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 20.03.2012, 31 Wx 81/12, juris) und des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Beschluss vom 07.05.2015, 8 W 49/15, juris)). Beide Oberlandesgerichte weisen zutreffend darauf hin, dass die Anordnung der Nachlasspflegschaft unabhängig von diesen Umständen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1961 BGB zwingend zu erfolgen hat. Dass es sich insoweit um Zahlungsansprüche handelt, ist ebenfalls nicht erforderlich; § 1961 BGB greift vielmehr auch für die Geltendmachung des Anspruchs des Vermieters aus § 546 Abs. 1 BGB ein (siehe OLG München a.a.O. Rn. 10). Zu Recht führt das Oberlandesgericht München ferner aus, dass die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht zur Folge haben muss, dass die Räumung der Wohnung auf Staatskosten erfolgt. Denn es kann ein Nachlasspfleger bestellt werden, der gemäß § 1980 BGB für die unbekannten Erben einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen oder die Dürftigkeitseinrede nach §§ 19901991 BGB erheben kann. Dem schließt sich der Senat an.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind die durch einen Winterdienst tatsächlich entstandenen Kosten, soweit sie angemessen sind, umlagefähig?

Die Antwort des Amtsgerichts Zossen (AG Zossen – 5 C 156/16, Urteil vom 12.04.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Zossen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Wegen des Winterdienstes führt die “Erhöhung” der Kosten zu keinem anderen Ergebnis. Es ist dem Kläger nicht verwehrt, sich für ein zuverlässigeres und damit in der Regel auch teureres Unternehmen zu entscheiden. Umlagefähig sind insoweit die tatsächlich entstandenen Kosten, auch wenn die konkreten Flächen nicht zutreffend wiedergegeben sind. Nimmt der Vermieter ein Unternehmen in Anspruch, sind dessen Kosten, soweit sie angemessen sind, umlagefähig (Schmidt-Futterer/Langenberg BGB § 556 Rn. 140-143, beck-online). Die den Abrechnungen zugrunde gelegte Fläche sagt jedoch nichts zur Frage der Angemessenheit aus. Diese richtet sich nach dem zu entrichtenden Geldbetrag und nicht nach dessen kalkulatorischer Grundlage. Dass jedoch eine vergleichbare Winterdienstleistung auf dem örtlichen Markt zu deutlich günstigeren Preisen zu erlangen wären, tragen auch die Beklagten nicht vor. Ob der Winterdienst zur Zufriedenheit der Mieter ausgefallen ist, kann vorliegend dahin stehen. Auch dies berechtigte nicht zur Kürzung der Betriebskosten, sondern führte allenfalls zur Minderung des geschuldeten Mietzinses.”