Archiv für den Monat: März 2018

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

DER TAGESSPIEGEL am 22.03.2018: Wohnungsnot in Berlin – Die Stadtentwicklung steckt in der tiefsten Krise seit dem Mauerfall

Von echter Bürgerbeteiligung kann nicht die Rede sein, die Wohnungsnot wird immer größer. Und die Berliner Politik? Handelt nicht.

Die Stadtentwicklung in Berlin steckt in der tiefsten Krise seit dem Fall der Mauer. Es wird einsam um Senatorin Katrin Lompscher. Im Blankenburger Süden fühlen sich Anwohner getäuscht, weil das Projekt über Nacht um die doppelte Wohnungszahl anwuchs. In Spandau entreißt der Senat dem Bezirk die Planung der Wasserstadt, wegen eines Streits um Rechtsauffassungen. Statt mit Bürgern, Verbänden, Wirtschaft und Verwaltung gemeinsam ein Leitbild für Berlin 2040 zu entwerfen, das zur Matrix der Entwicklung wird, kämpft die Politikerin der Linken mit Regeln und Regulierungen gegen die Macht des Marktes.

https://www.tagesspiegel.de/politik/wohnungsnot-in-berlin-die-stadtentwicklung-steckt-in-der-tiefsten-krise-seit-dem-mauerfall/21105372.html

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

DER TAGESSPIEGEL am 22.03.2018: Wohnungen in Berlin – Landeseigene Unternehmen bauen ein Viertel weniger

Innerhalb eines Jahres ist die Zahl der Wohnungen, die von landeseigenen Unternehmen gebaut wurden, um 25 Prozent zurückgegangen. Das verschärft den Verteilungskampf.

Neuer Rückschlag für die Stadtentwicklungspolitik Berlins: Die sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen, denen der Senat die Hauptrolle bei der Bekämpfung der Wohnungsnot zugedacht hat, bauen deutlich weniger. Die Zahl der genehmigten Wohnungen der „öffentlichen Bauherren“ ging im vergangenen Jahr sprunghaft zurück: um ein Viertel gegenüber dem Vorjahr.

https://www.tagesspiegel.de/politik/wohnungen-in-berlin-landeseigene-unternehmen-bauen-ein-viertel-weniger/21105228.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Berliner Morgenpost am 22.03.2018: Hilfe für Mieter – “Mietshäuser-Syndikat” kämpft in Berlin gegen Verdrängung

Kampf gegen Verdrängung in Berlin: Das „Mietshäuser Syndikat“ hilft Mietern, gemeinsam ganze Häuser zu kaufen – auch ohne Startkapital.

Wenige Monate nach dem März 2016 schlossen sich die Bewohner dem “Mietshäuser-Syndikat” an, einem Netzwerk selbst organisierter Wohnprojekte. Möchten Leute gemeinschaftlich ein Haus kaufen, können sie diesem Freiburger Verein beitreten: Dann gründen sie als Käufer eine Haus-GmbH, und das Mietshäuser-Syndikat wird Beteiligungsgesellschaft. Das Syndikat ist gut vernetzt und kann Direktkredite mit geringen oder gar keinen Zinsen vermitteln. Oft kommen diese von privaten Unterstützern, oder – wie im Fall der Seumestraße 14 – von einer Stiftung.

Ist genug Kapital zusammen, nehmen die Mieter in der Regel einen Bankkredit auf, kaufen das Haus – und zahlen den Kredit über ihre Miete zurück.

https://www.morgenpost.de/bezirke/friedrichshain-kreuzberg/article213820853/Mietshaeuser-Syndikat-kaempft-in-Berlin-gegen-Verdraengung.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss die Modernisierungsankündigung als solche gerade im Zusammenhang mit einer energetischen Modernisierung gem. § 555b Abs. 1 BGB dem Mieter eine “zureichende Kenntnis” über die geplanten Maßnahmen vermitteln?

Die Antwort des Amtsgerichts Bremen (AG Bremen – 7 C 284/17, Urteil vom 09.03.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Bremen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin hat als Vermieterin allerdings aufgrund der in ihrem Namen erfolgten Modernisierungsankündigung vom 15.03.2017 keinen fälligen Anspruch gegenüber der Beklagtenseite auf Duldung der im Klagantrag näher beschriebenen Einzelmaßnahmen.

So stellt eine ordnungsgemäße Ankündigung gem. § 555c BGB für die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gem. § 555b BGB die Fälligkeitsvoraussetzung für die Duldungspflicht des Mieters gem. § 555d Abs. 1 BGB dar (vgl. nur: Palandt/Weidenkaff, 77.A., RdNr. 11 zu § 555c BGB mwN; vgl. weitergehend zum einstweiligen Rechtsschutz: Landgericht Berlin, Beschluss vom 12.03.2012, 63 T 29/12NJW-RR 2012, S. 1229).

Die Modernisierungsankündigung vom 15.03.2017 genügt den Anforderungen des § 555c BGB nicht, so dass die Folgen einer wirksamen Modernisierungsankündigung nicht eintreten können und es hierfür vielmehr einer neuen vollständigen ordnungsgemäßen Ankündigung bedarf (vgl. nur: Palandt/Weidenkaff, 77.A., aaO). Auf ein Nachreichen von Einzelinformationen im vorgerichtlichen oder auch im gerichtlichen Verfahren kann daher nicht abgestellt werden (vgl. entsprechend auch im Mieterhöhungsverfahren wegen Modernisierung: Bundesgerichtshof, Urt.v. 25.01.2006, NJW 2006, S. 1126).

In der mündlichen Verhandlung war zwar eingehend erörtert worden, dass sich der Haupteinwand der Beklagtenseite ersichtlich auf das mögliche “Aufgehen fälliger Instandsetzung in Modernisierungsarbeiten” bezieht und dies aber vornehmlich Gegenstand einer sich anschließenden Modernisierungsmieterhöhungserklärung wäre, § 559 BGB (vgl. hierzu nur: Bundesgerichtshof, Urt.v. 17.12.2014 – VIII ZR 88/13), doch muss auch bereits die Modernisierungsankündigung selbst gem. § 555c BGB als solche gerade im Zusammenhang mit einer energetischen Modernisierung gem. § 555b Abs. 1 BGB dem Mieter eine “zureichende Kenntnis” über die geplanten Maßnahmen vermitteln.

Nach der “nach altem Recht” ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.09.2011 (NJW 2012, S. 63 ff.) sollen die Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung zwar nicht überspannt werden:

“Eine nach § BGB § 554 BGB § 554 Absatz III 1 BGB erforderliche Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen. Sie muss lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die geplanten Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken.”

Mit der Literatur zu § 555c BGB n.F. ist aber auch bereits für die Frage einer wirksamen Modernisierungsankündigung bei Maßnahmen der energetischen Modernisierung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit der Mieterhöhung wegen Modernisierung (zum Begründungsaufwand beim Mieterhöhungsverlangen bei energetischer Modernisierung vgl. nur: Bundesgerichtshof, Urt.v. 25.01.2006, VIII ZR 47/05; AG Wedding, Urt.v. 19.03.2014, 6a C 281/13) entsprechend heranzuziehen (Palandt/Weidenkaff, 77.A., RdNr. 6 mwN).

Danach muss der Vermieter bei Maßnahmen zur energetischen Modernisierung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme die Tatsachen darlegen, anhand deren überschlägig beurteilt werden kann, ob die Maßnahme eine nachhaltige Einsparung bewirkt; die Vorlage einer Wärmebedarfsrechnung ist nicht erforderlich. Notwendig ist aber für die Darlegung des Energiespareffekts, den alten und neuen Zustand durch gegenständliche Beschreibung oder durch Mitteilung der Wärmedurchgangskoeffizienten so genau anzugeben, dass ein Vergleich möglich ist (Palandt/Weidenkaff, 77.A., RdNr. 6 mwN). Wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten (Heizungsmodernisierung) kommt ein Abstellen auf das letztgenannte Kriterium im vorliegenden Fall allerdings von vornherein nicht in Betracht.

Soweit das Gesetz hier die Angabe der Maßnahmen “in wesentlichen Zügen” fordert (§ 555c Abs. 1 Nr. 1 BGB) findet sich in § 555c Abs. 3 BGB bereits ein Anhaltspunkt für einen hier überhaupt zu fordernden Begründungsaufwand und zugleich, bezogen auf bestimmte Bauteile, die Berechtigung des Vermieters “insbesondere hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug” zu nehmen.

Danach fordert das Gesetz bereits unmittelbar eine Darlegung einer energetischen Qualität von Modernisierungsmaßnehmen, dies dann im Sinne des § 555b Nr. 1 BGB hinsichtlich einer nachhaltige Einsparung von Endenergie, und erleichtert bei bestimmten Bauteilen lediglich den Begründungsaufwand.

Ein entsprechender Begründungsaufwand bereits im Rahmen der Modernisierungsankündigung folgt auch bereits aus der Gesetzesbegründung (Deutscher Bundestag Drucksache 17/10485, 17. Wahlperiode, 15. 08. 2012, S. 20/21):

“Absatz 2 enthält eine ergänzende Regelung zum Inhalt der Modernisierungsankündigung mit folgendem Hintergrund: Nach Absatz 1 Nummer 1 ist über die Art der Modernisierungsmaßnahme zu informieren. Dies beinhaltet bei einer energetischen Modernisierung (§ 555b Nummer 1) sowie gegebenenfalls bei einer Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 2 auch die Darlegung, dass die geplante Maßnahme zu einer Energieeinsparung führt. Obwohl eine genaue Bezifferung der Energieeinsparung, etwa in Form einer Wärmebedarfsberechnung, nicht erforderlich ist, ist damit nicht selten ein erheblicher Aufwand verbunden. So verlangt die Rechtsprechung teilweise etwa, beim Einbau wärmedämmender Fenster den Wärmedurchgangskoeffizienten der alten Fenster anzugeben (für ein Duldungsverlangen nach § 554: AG München, Urteil vom 26. April 2010, 424 C 19779/09). Dieser Wert lässt sich unter Umständen nur mit sachverständiger Hilfe und entsprechenden Kosten ermitteln, etwa dann, wenn es sich um ältere Fenster handelt und keine Unterlagen über deren energetische Beschaffenheit vorhanden sind.

Die Regelung bestimmt deshalb, dass der Vermieter bei einer energetischen Modernisierung auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen kann, um die Einsparung von Energie darzulegen. Hierzu gehört beispielsweise die “Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand” des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 30. Juli 2009. Diesem Regelwerk können Wärmedurchgangskoeffizienten für bestimmte Bauteile entnommen werden, geordnet nach Baualtersklassen. Der Vermieter kann bei der Modernisierungsankündigung auf diese pauschalierten Werte Bezug nehmen. Den Einspareffekt kann er dann beispielsweise durch Vergleich dieses Wertes mit dem Wärmedurchgangskoeffizienten des zu montierenden Bauteils darlegen, der vom Hersteller mitgeteilt wird.

An der danach erforderlichen Darlegung im Ankündigungsschreiben, dass die geplanten Maßnahmen zu einer Energieeinsparung führen, mangelt es. Es mangelt im vorliegenden Fall zudem bereits an der konkreten gegenständlichen Beschreibung und Gegenüberstellung des “Altzustandes” und des gewünschten “Neuzustandes”, gerade bezogen auf das streitgegenständliche Mietobjekt. Eine mögliche Endenergieeinsparung wurde gerade nicht dargelegt (vgl. zum entsprechenden Erfordernis auch: Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, 13.A., RdNr. 36, 57 zu § 555c BGB).

Eine pauschale und plakative Behauptung genügt aber nicht den formellen Anforderungen einer wirksamen Modernisierungsankündigung. So ist es auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht ausreichend, wenn vor dem dargestellten gesetzlichen Hintergrund “der Vermieter lediglich behauptet, die Maßnahme werde zu einer Energieeinsparung führen. Zwar ist bei Energieeinsparmaßnahmen die Beifügung einer Wärmebedarfsrechnung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht erforderlich (vgl. BGHZ 150, 277). Dem Mieter muss es aber möglich sein, an Hand der gemachten Angaben überschlägig festzustellen, ob überhaupt eine Energieeinsparung möglich ist. Hierfür wäre im vorliegenden Fall z.B. die Angabe der konkreten Wirkungsgrade für die alte und neue Heizungsanlage geeignet gewesen” (Landgericht Berlin, Urt.v. 20.02.2013, 65 S 209/12; auch nach Bundesgerichtshof, Urt.v. 20.06.2012, NJW 2012, S. 2954 (2955), RdNr. 18: muss die Ersetzung einer älteren Gasetagenheizung durch eine moderne Gaszentralheizung nicht ohne weiteres eine Maßnahme zur Energieeinsparung sein – führte zur Aufhebung und Zurückweisung; vgl. auch allgemein zu den Anforderungen: Harsch, Auswirkungen der Mietrechtsänderung bei Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§§ 555a – 555f BGB) WuM 2013, 514 ff., 578 ff. (580/581): “Auf jeden Fall muss der Vermieter im Ankündigungsschreiben die einzelnen Werte darlegen, denn der Mieter muss vergleichen können”).

Die Erforderlichkeit einer entsprechenden Darlegung setzt sich dann im späteren Modernisierungsmieterhöhungsverlangen fort und findet sich auch in der Gesetzessystematik wieder, wenn in § 559b Abs. 1 S. 3 BGB ausdrücklich auf § 555c Abs. 3 BGB Bezug genommen wird, mit entsprechender Geltung.

Hier hat der Gesetzgeber ausgeführt (aaO, S. 20):

In § 559b Absatz 1 Satz 3 ist geregelt, dass die Bestimmung im Mieterhöhungsverfahren entsprechend gilt. Der Vermieter kann sich also nicht nur im Duldungsverfahren, sondern auch bei der Mieterhöhung auf anerkannte Pauschalwerte beziehen.

Mangels ordnungsgemäßer Modernisierungsankündigung sind die Beklagten derzeit mithin nicht zur Duldung der begehrten Maßnahmen verpflichtet.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Morgenpost am 22.03.2018: Ferienwohnungen in Belrin – Private Vermieter können Wohnung nun leichter untervermieten

Die Vermietung von Ferienwohnungen wird in Berlin neu geregelt. Das hat das Abgeordnetenhaus am 22.03.2018 beschlossen.

Für Privatleute in Berlin soll es künftig leichter möglich sein, ihre Wohnung zeitweise an Feriengäste unterzuvermieten. Die Weitervermietung von Wohnraum als Geschäftsmodell hingegen soll so weit wie möglich unterbunden werden. Das Berliner Abgeordnetenhaus beschloss am Donnerstag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen SPD, Linke und Grüne eine entsprechende Gesetzesnovelle. Sie soll zum 1. Mai in Kraft treten.

Demnach müssen Berliner auch in Zukunft eine Genehmigung bei ihrem Bezirksamt einholen, wenn sie beim sogenannten Homesharing etwa über Internetportale mitmachen wollen. Laut Gesetz sind solche Genehmigungen in der Regel zu erteilen, wenn der Anbieter die Räume weiter als Hauptwohnwohnung nutzt. Bisher hatten sie eher Ausnahmecharakter, weshalb etliche Menschen “schwarz” untervermieten.

https://www.morgenpost.de/berlin/article213795317/Private-Vermieter-koennen-Wohnung-nun-leichter-untervermieten.html

Pressemitteilung 15/2018

Mietpreisbremse – Offener Brief an Frau Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley

Vorab per E-Mail: poststelle@bmjv.bund.de
Vorab per E-Mail: katarina.barley@bundestag.de
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
z. Hd. Frau Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Dr. Katarina Barley
Mohrenstraße 37

10117 Berlin

Mietpreisbremse beibehalten, Mietpreisbremse verbessern, Mietpreisbremse verschärfen

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Dr. Barley,

mit Freude haben wir am gestrigen Sonntag (25.03.2018) Ihr Interview in der ARD-Sendung “Bericht aus Berlin” zur Kenntnis genommen, dass Sie die Mietpreisbremse verschärfen und noch vor der Sommerpause einen Gesetzentwurf vorlegen wollen.

Für die Mieterinnen und Mieter in den Ballungsgebieten ist die Mietpreisbremse von exis­ten­zi­eller Bedeutung. Bereits jetzt wissen viele Mieterinnen und Mieter kaum, wie sie ihre Miete bezahlen sollen.

Bei der Online-Petition “Mietpreisbremse verschärfen” auf Change.org (change.org/mietpreisbremse) haben bereits knapp 40.000 Mieterinnen und Mieter für eine Verschärfung der Mietpreisbremse unterschrieben, was eindeutig belegt, wie sehr die Problematik den Mieterinnen und Mietern am Herzen liegt.

Unsere Forderungen lauten:

1. Auskunftspflicht für Vermieter

Vermieter müssen in Zukunft gesetzlich verpflichtet sein, vor Beginn eines Mietverhältnisses Auskunft zu erteilen, wie hoch die Miete des Vormieters war.

2. Erweiterter Rückzahlungsanspruch für Mieter

Unter Verletzung der Mietpreisbremse verlangte Mieten müssen von Anbeginn des Mietverhältnisses an erstattet werden.

3. Abschaffung der Ausnahmen bei der Mietpreisbremse

Die Ausnahmetatbestände der gesetzeswidrigen Vormieten, der umfassenden Modernisierung, der möblierten Wohnungen sowie der Wiedervermietung von Neubauwohnungen müssen ersatzlos abgeschafft werden.

4. Einführung von Sanktionen

Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse muss als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld sanktioniert werden.

5. Stärkung der Rechtssicherheit von Mietspiegeln

Die Bundesregierung muss von ihrer Ermächtigung in § 558c BGB Gebrauch machen und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln erlassen.

6. Erweiterung des Bezugszeitraums

Der Bezugszeitraum des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB muss von vier auf zehn Jahre verlängert werden.

Nur eine abschreckende Mietpreisbremse motiviert zur Einhaltung und führt damit zu einem langsameren Mietenanstieg.

Bitte kämpfen Sie für eine Beibehaltung, eine Verbesserung und eine Verschärfung der Mietpreisbremse. Die Mieterinnen und Mieter bauen auf Sie. Bitte enttäuschen Sie sie nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Ass. Marcel Eupen, 2. Vorsitzender des AMV

 

Kommentar des AMV

„Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. begrüßt es ausdrücklich, dass Frau Justizministerin Katarina Barley noch vor der Sommerpause einen Gesetzesentwurf zur Verschärfung der Mietpreisbremse vorlegen will”, sagte der 2. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., Assessor Marcel Eupen. „Vermieterinnen und Vermieter müssen verpflichtet werden, bereits zu Mietbeginn von sich aus über die Miete des Vormieters zu informieren und nicht erst auf Verlangen der Mieterinnen und Mieter. Des Weiteren müssen die Mieterinnen und Mieter einen Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Miete bereits ab dem Zeitpunkt des Mietbeginns haben. Nur bei einer Abschaffung der Ausnahmen kann es in Zukunft zu einer wirksamen Mietpreisbegrenzung kommen”, kommentierte Eupen. „Die Mietpreisbremse gehört verbessert und verschärft, dann wird sie auch Erfolg haben”, schließt Eupen.

Berlin, den 26.03.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Mietpreisbremse Brief

AMV im Lichte der Presse:

staaken.info am 23.03.2018: Asbestfreies Wohnen in Berlin?!

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat beschlossen: Wohnen in Berlin soll gesund und asbestfrei werden! Damit ist, dank des Antrages und der Stimmen von SPD, Grüne und Linke, die vor zwei Jahren vom Spandauer Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbund AMV angeschobene openPetition am Ende von Erfolg gekrönt und der Weg ist nun frei für die Entwicklung einer umfassenden Sanierungsstrategie.

http://www.staaken.info/2018/03/asbestfreies-wohnen-in-berlin/

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

Berliner Zeitung am 22.03.2018: Airbnb – Berliner dürfen ihre Wohnung zeitweise vermieten

“Mit diesem Gesetz bekommt der Wohnraumschutz Priorität”, sagte die Grünen-Abgeordnete Katrin Schmidberger in der Debatte.

Airbnb wolle den „konstruktiven Austausch mit der Stadt Berlin fortsetzen“ und sich dafür einsetzen, „dass das Genehmigungsverfahren nun unbürokratisch, das heißt vor allem zügig, und bürgernah gestaltet“ werde, so Schwarz.

Der Berliner Mieterverein begrüßte die Verschärfung des Gesetzes.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/airbnb-berliner-duerfen-ihre-wohnung-zeitweise-vermieten-29912080

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:”:

DER TAGESSPIEGEL am 22.03.2018: Berliner Mietpolitik – Zwangsversteigerung verärgert Bewohner

Ein Miethaus in Kreuzberg wurde in einer öffentlichen Aktion zwangsversteigert. Die Bewohner fürchten neue hohe Mieten. Der Bezirk prüft jetzt die Option des Vorkaufsrecht.

In Kreuzberg wurde am Mittwoch ein Mietshaus in einer öffentlichen Auktion im Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zwangsversteigert. Das Mindestgebot war auf einen Verkehrswert von fünf Millionen Euro angesetzt. Es handelt sich um ein Gründerzeithaus-Ensemble (Vorder- und Hinterhaus plus Seitenflügel) mit insgesamt 27 Wohnungen. Betroffen sind auch drei Gewerbe, darunter die schon einmal aus dem Bergmannkiez verdrängte „Espresso Lounge“ und das Kneipen-Urgestein „Destille“. Das Haus gehörte noch zu einem Drittel einer Erbengemeinschaft, Teileigentümer seit 2014 waren die Salesground Invest GmbH und die K&M Conceptwert AG. Vor dem Versteigerungstermin protestierten die Mieter vor dem Gerichtsgebäude gegen Spekulation. Anfangs verlief die Auktion verhalten, nach dem Einstiegsgebot des antragsstellenden Teileigentümers (vier Millionen Euro) herrschte Stille im Saal. Doch zum Ende boten sich zwei Bieter hoch und trafen Absprachen vor der Saaltür, ein Vorgehen, das eigentlich nicht erwünscht ist, aber eine weitere Preistreiberei verhindern soll. Eine anonyme Gesellschaft erhielt den Zuschlag für das Meistgebot von 7,1 Millionen Euro. Dieser Preis gilt gleichzeitig als neuer Verkehrswert.

https://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-mietpolitik-zwangsversteigerung-veraergert-bewohner/21104702.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

rbb24.de am 21.03.2018: Bezirk will Musterklageverfahren führen – Erneut Mietshaus in Kreuzberg höchstbietend versteigert 

Für 7,1 Millionen kam ein Mietshaus am Mehringdamm unter dem Hammer – gute zwei Millionen mehr als der geschätzte Verkehrswert. Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg prüft nun die Möglichkeiten – und die Höhe – eines Vorkaufsrechts.

Florian Schmidt (Grüne), Baustadtrat des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg, hatte bereits im Vorfeld angkündigt an, auch bei diesem Objekt das Vorkaufsrecht zu prüfen.

Unklar ist allerdings, ob dies auch bei einer Zwangsversteigerung gilt:  Laut Rechtsprechung gilt der dort erzielte Preis dann als der aktuelle Verkehrswert, also 7,16 Millionen Euro. Die Gefahr ist groß, dass Spekulanten die Sonderkaufoption des Vorkaufsrechts über den Preis aushebeln können, indem sie das Haus in einer öffentlichen Auktion anbieten und dabei den Preis in die Höhe treiben.  

Baustadtrat Schmidt erwägt deswegen eine Musterklage, um zu klären, ob für das Vorkaufsrecht des Bezirks der Verkehrswert (5 Millionen) Grundlage ist oder das Höchstgebot gelten muss – selbst wenn es mehr als 20 Prozent über Verkehrswert liegt, also ein Spekulationspreis ist. Das ist hier der Fall.    

https://www.rbb24.de/wirtschaft/beitrag/2018/03/versteigerung-mietshaus-mehringdamm-bezirk-prueft-vorkaufsrecht.html