Archiv der Kategorie: Wissenswertes

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt die Bedrohung des Hausmeisters des Vermieters durch den Mieter einen Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB dar, der eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 208 C 151/14, Urteil vom 21.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Drohung des Beklagten zu 1.) gegenüber dem Hausmeister der Klägerin, dem Zeugen C, er solle sich nicht mehr in die Siedlung trauen, er werde ihm die Zähne einschlagen, stellt einen Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB dar, der eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen lässt.

Dass die vorgenannte Drohung so ausgesprochen wurde, steht zur vollen Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest.

Das Gericht folgt insbesondere der Aussage des Zeugen C, der dieses bestätigte. Der Zeuge legte keine falsche Sicherheit an den Tag, sondern gab zu, soweit er etwas nicht erinnern konnte oder er sich unsicher war. Er gab des Weiteren auch an, selbst ein lauter Typ zu sein, was nach der Erfahrung der Vernehmung auch wahrheitsgemäß ist. Für die Wahrheit der Aussage des Zeugen spricht auch der Umstand, dass von ihm eine Anzeige bei der Polizei eingelegt worden ist und eine einstweilige Verfügung beantragt wurde. Ein solcher Aufwand wäre nicht verständlich, wenn nicht Erhebliches vorher passiert wäre. Dem steht nicht die Aussage der Zeugin B, der Mutter des Beklagten, entgegen. Diese Aussage stellte sich dem Gericht schon als zu pauschal dar. Zudem widersprach sie den eigenen Angaben des Beklagten, ihres Sohnes, und zeigte eine eindeutige übermäßige Entlastungstendenz. So bekundete diese Zeugin u. a., ihr Sohn sei nicht laut geworden, obwohl dieser selbst bei seiner Anhörung im Termin äußerte, beide Seiten seien bei dem Telefonat laut geworden. Auch sagte sie aus, über Zahlungen seien nicht geredet worden, obwohl ihr Sohn, der Beklagte zu 1.), doch angab, dass man eine solche Zahlung angesprochen, er aber abgelehnt habe. Zu berücksichtigten war aber auch, dass die Zeugin nur unzureichend Deutsch beherrscht, wie ihre Reaktion auf die Belehrung des Gerichts und weitere Erklärung des Gerichts zeigte. Demgegenüber sprachen vielmehr für die Wahrheit der Aussage des Zeugen C die Aussagen seiner Frau und Tochter, sowie des Zeugen O, die im Einzelnen die Angaben des Zeugen C bestätigten. Auch diese Aussagen waren ausreichend detailliert, plausibel und widerspruchsfrei. Durch diese Aussagen konnte auch geklärt werden, dass bzgl. des zeitlichen Ablaufs keine Fehler geschehen sind, vielmehr die polizeiliche Anzeige erst nach der Rechnung des Zeugen C gestellt wurde. Dass auf der ausgedruckten Anzeige teilweise ein früheres Datum angegeben wurde, erklärten die Zeugen überzeugend mit einem Softwarefehler. Überdies ist ein späteres Datum der Anzeige bei der Polizei auch der Anzeige selbst zu entnehmen.

Soweit die Beklagtenseite nunmehr den Zeugen T zum Beweis der Tatsache benannt hat, dass der Zeuge C gar nicht im Büro gewesen sei, ist dieser Vortrag schon unsubstantiiert, da nicht näher angegeben wurde, wann genau der Zeuge C stattdessen bei dem Zeugen T gewesen sein soll. Zudem ist dieser neue Beweisantritt gem. § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Er ist nicht in der Frist zur Klageerwiderung, aber auch nicht in angemessener Zeit später vorgetragen worden. Eine genügende Entschuldigung für diese Verspätung ist nicht genannt worden. Die Zulassung dieses Zeugen, der nach eigenen Angaben der Beklagtenseite zum letzten Termin nicht erschienen konnte, würde evidentermaßen zu einer Verzögerung des Rechtsstreites führen.

Die folglich feststehende Drohung im oben angesprochenen Sinne seitens des Beklagten zu 1.) reichte als Begründung für eine fristlose Kündigung. Bedroht ein Mieter einen anderen Mieter, den Vermieter oder dessen Hausmeister mit einer Straftat, ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auch ohne weitere Abmahnung nicht mehr zumutbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Zeugenaussagen, der Zeuge C die Drohung so ernst genommen hat, dass er eine gewisse Zeit danach nicht alleine oder gar nicht mehr zu den Häusern gefahren ist, in denen der Beklagte zu 1.) wohnte.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt das Bewässern des Gartens während der Abwesenheit des Nachbarn eine typische alltägliche unentgeltliche Gefälligkeit dar, für die bei einer Schadensverursachung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet wird?

Die Antwort des Oberlandgerichts Koblenz (OLG Koblenz – 3 U 1468/14, Urteil vom 07.07..2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das OLG Koblenz in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. bis 4. wie folgt aus: “1. Zwischen dem Beklagten und seinem Nachbarn bestand ein reines Gefälligkeitsverhältnis. Der Beklagte ist durch die Bereitschaft, den Garten seines Nachbarn während dessen Abwesenheit zu wässern, keine rechtliche Verpflichtung eingegangen. Es handelt sich um eine in nachbarschaftlichen Beziehungen begründete Gefälligkeit des täglichen Lebens (zum Gefälligkeitsverhältnis unter Nachbarn: OLG Koblenz, Urteil vom 11. Oktober 2001 – 5 U 570/01, NJW-RR 2002, 165; LG Hamburg, Urteil vom 9. September 1988 – 17 S 195/88, VersR 1989, 468; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., vor § 241 Rdn. 8 f.).

2.

Mangels vertraglicher Rechtsbeziehungen kommt als Haftungsgrundlage für den hier eingetretenen Schaden, der bei der Ausführung des Gefälligkeitsverhältnisses verursacht wurde, grundsätzlich nur § 823 Abs. 1 BGB in Frage (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. Mai 1987 – 9 U 331/86, NJW-RR 1987, 1109 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 11. Oktober 2001 – 5 U 570/01, NJW-RR 2002, 595). Gefälligkeiten, denen das Fehlen eines Rechtsbindungswillens eigen ist, haben zur Folge, dass vertragliche Ansprüche zwischen den Beteiligten ausgeschlossen sind (BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474).

3.

Der Beklagte hat den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt. Das Versäumnis, am 29. Juni 2011 den Außenwasserhahn zu schließen, war rechtlich erheblich, weil den Beklagten insoweit eine Handlungspflicht traf, wobei dahin stehen kann, ob sich diese Handlungspflicht unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz dadurch ergab, weil der Beklagte die Wasserleitung zuvor zum Zwecke des Wässerns des Gartens geöffnet hatte. Denn jedenfalls hatte der Beklagte alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung des Nachbarn führte.

4.

Die Haftung des Beklagten ist jedoch ausgeschlossen, da er nur einfach fahrlässig gehandelt hat (mittlere Fahrlässigkeit), seine Haftung aber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.

a) Ausdrücklich ist über eine Haftungsbeschränkung zwischen dem Beklagten und seinem Nachbarn nicht gesprochen worden. Der Beklagte ist auch nicht generell privilegiert, weil er unentgeltlich im Wege der Nachbarschaftshilfe tätig geworden ist. Die Vorschriften der §§ 521, 599, 690 BGB sind auf das Gefälligkeitsverhältnis nicht anwendbar, weil bei dem ebenfalls unentgeltlichen Auftrag eine solche gesetzliche Haftungsbeschränkung fehlt (BGH, Urteil vom 22. Juni 1956 – I ZR 198/54, BGHZ 21, 102 ff.; Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, 2475; zur Unanwendbarkeit des § 708 BGB für die Pflichten im Straßenverkehr vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 – VI ZR 28/08, NJW 2009, 558).

Der durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21. März 2013 (Ehrenamtsstärkungsgesetz) neugefasste § 31 a BGB, nach dem Organmitglieder oder besondere Vertreter dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften, ist auf eine unentgeltliche Tätigkeit im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ebenfalls nicht entsprechend anwendbar. § 31 a BGB soll die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen fördern und das bürgerschaftliche Engagement stärken (BT-Drucks. 16/10120 S. 7). Der Gesetzgeber hat die Privilegierung des § 31 a BGB bewusst auf den Verein beschränkt (so auch Leuschner, NZG 2014, 281). Die unentgeltliche Tätigkeit im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ist mit der eines ehrenamtlichen Organmitglieds oder besonderen Vertreter eines Vereins nicht vergleichbar.

Schließlich ist für die unentgeltliche Gefälligkeit im Rahmen der Nachbarschaftshilfe auch nicht die Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 – VIII ZR 41/95, BGHZ 131, 288 ff.; Urteil vom 8. November 2000 – IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 ff.) zur stillschweigenden Beschränkung der Haftung des Mieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Verursachung von Brandschäden im Hinblick auf dessen mietvertragliche Verpflichtung, die (anteiligen) Kosten der Gebäudefeuerversicherung des Wohnungseigentümers zu zahlen, einschlägig.

b) Vorliegend ist jedoch von einer stillschweigenden Abrede des Beklagten und seines Nachbarn auszugehen, nach der die Haftung des Beklagten für einfache (mittlere) Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist (§ 242 BGB).

aa) Unter besonderen Umständen ist nach allgemeiner Ansicht, der sich der Senat anschließt, ein stillschweigender Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Gefälligen anzunehmen. Eine derartige Haftungsbeschränkung kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB jedoch nur ganz ausnahmsweise angenommen werden; sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen können (vgl. statt aller: BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474 = VersR 1992, 1145, 1147; Urteil vom 10. Februar 2009 – VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482 = VersR 2009, 558; jeweils m.w.N.).

bb) Eine solche Haftungsbeschränkung hat der Bundesgerichtshof stets nur beim Hinzutreten besonderer Umstände gelten lassen. Er hat maßgeblich auf die versicherungsrechtlichen Gegebenheiten abgestellt (BGH, Urteil vom 14. November 2002 –III ZR 87/02, BGHZ 152, 391 ff.) und angenommen, dass das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger regelmäßig gegen eine Haftungsbeschränkung spreche. Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlaste, entspreche in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten.

In allen von dem Bundesgerichtshof entschieden Fällen, in denen er die Annahme einer Haftungsbeschränkung abgelehnt hat, handelte es sich – soweit ersichtlich – um Unfälle im Straßenverkehr, bei denen ein unentgeltlich mitgenommener Fahrgast verletzt wurde und eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestand (BGH, Urteil vom 14. März 1961 – VI ZR 189/59,BGHZ 34, 355 ff.;Urteil vom 11. Februar 1964 – VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79 ff; Urteil vom 8. Januar 1965 – VI ZR 234/63, BGHZ 43, 72 ff.; Urteil vom 18. Dezember vom 18. Dezember vom 18. Dezember 1979 – VI ZR 52/78, NJW 1980, 1681 f.; Urteil vom 10. Juli 1974 – IV ZR 212/72, BGHZ 63, 51 ff.; Urteil vom 29. Januar 2008 – VI ZR 98/07, NJW 2008, 1591 = VersR 2008, 540), den Schädiger eine Gefährdungshaftung traf und eine Tierhaltversicherung abgeschlossen war (Haftung des Pferdehalters für Verletzung des Reiters, Urteil vom 9. Juni 1992 – VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474 = VersR 1992, 1145) oder eine Berufshaftpflichtversicherung eintrat (Urteil vom 14. November 2002 – III ZR 87/02, BGHZ 152, 391 ff.). Eine Haftungsbeschränkung wurde hingegen angenommen, wenn der Schädiger, keinen Versicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko gegeben ist und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht des Geschädigten als besonders nahe liegend erscheinen lassen (vgl. Urteil vom 13. Juli 1993 – VI ZR 278/92, NJW 1993, 3067 = VersR 1993, 1092). Besondere Umstände in diesem Sinn hat der Bundesgerichtshof beispielsweise in Fällen angenommen, in denen der Geschädigte ein besonderes Interesse an der Übernahme des Steuers durch den Schädiger hatte, das Haftungsrisiko des Schädigers durch besondere Umstände deutlich erhöht war, der Geschädigte für die Abdeckung seines Risikos zumutbarer sorgen konnte als der Schädiger oder der Geschädigte den Schutz der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung genoss (vgl. Urteil vom 14. Februar 1978 – VI ZR 216/76, VersR 1978, 625; Urteil vom 14. November 1978 – VI ZR 179/77, NJW 1979, 414 = VersR 1979, 136; Urteil vom 18. Dezember 1979 – VI ZR 52/78, VersR 1980, 426; Urteil vom 15. Januar 1980 – VI ZR 191/78, VersR 1980, 384; Urteil vom 10. Februar 2009 – VI ZR 28/08, NJW 2009, 1482).

cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Haftungsbeschränkung bei unentgeltlicher Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses anzunehmen ist.

Ein Teil der Instanzengerichte verneint einen stillschweigenden Haftungsausschluss immer dann, wenn der Schädiger gegen Haftpflicht privat versichert ist (LG Magdeburg, Urteil vom 25. Juli 2012 – 10 O 81/12: versehentliches Ausschalten eines elektrischen Eisfreihalters des Gartenteichs, Ersticken wertvoller Fische; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21. November 2014 – 10 O 552/13: Umzugshelfer, Augenverletzung; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 7. November 2000 – 29 U 47/00, NJW-RR 2001, 455 = VersR 2002, 705: unentgeltliches Verlegen von Schweißbahnen auf dem Flachdach eines Nachbarhauses im Rahmen eines Auftrags). Umgekehrt wird bei Verursachung eines nicht versicherten Schadens im Rahmen unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe in der Regel von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss für leicht fahrlässiges Handeln des Gefälligen ausgegangen (OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Mai 2008 – 13 U 223/07, NJW-RR 2009, 384: Tötung durch versehentliche Betätigung der Schwenkvorrichtung eines Minibaggers; AG Nürnberg, Urteil vom 27. Juli 2005 – 21 C 2563, NJW-RR 2005, 1612 =VersR 2006, 662: Hilfe eines Bekannten beim Abbau eines Stockbettes; generell gegen eine Haftungsbeschränkung: Fischer, in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand. 1. Mai 2015, § 662 Rdn. 6).

Nach anderer Ansicht begründet allein der Umstand, dass der Gefällige über eine Haftpflichtversicherung verfügt, eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht. Teilweise wird darauf abgestellt, ob die im Wege unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe zu erledigenden Arbeiten gefahrenträchtig sind (OLG Koblenz, Urteil vom 2. April 2014 – 5 U 311/12: Gefährdungshaftung bei Stromunfall auf befriedetem Grundstück). Teilweise wird angenommen, dass bei alltäglichen Gefälligkeiten ohne rechtsgeschäftliche Verpflichtung das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung der Annahme einer Haftungsbeschränkung nicht entgegen steht (OLG Celle, Urteil vom 3. April 2014 – 5 U 168/13, MDR 2014, 775: Montage eines Waschbeckens; LG Duisburg, Urteil vom 31. August 2004 – 6 O 99/04, VersR 2006, 223: geringfügige Reparaturarbeit im Haushalt durch einen befreundeten Arbeitskollegen; AG Plettenberg, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 1 C 345/05, NJW-RR 2007, 1038: Umzugshelfer für eine allgemeine Haftungsbegrenzung bei Übernahme einer Gefälligkeit: Gehrlein, VersR 2000, 415, 418; Littbarski, VersR 2004, 940, 955).

dd) Dieser zuletzt genannten Ansicht schließt sich der Senat an. Das führt vorliegend zu der Annahme einer konkludent vereinbarten Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Allein das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann nach Ansicht des Senats eine Haftung des Gefälligen nicht begründen. Die Frage der Haftung geht der Frage der Abdeckung des Fehlverhaltens durch einen privaten Haftpflichtversicherer denklogisch voraus und kann deshalb nicht allein zu ihrer Begründung angeführt werden. Schließlich geht auch der Bundegerichtshof davon aus, das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nur “regelmäßig” der Annahme einer Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 – VI ZR 28/08NJW 2009, 1482 =VersR 2009, 1482). Dies erlaubt es, auch bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung unter bestimmten Umständen eine Haftungsbeschränkung zu bejahen.

Solche besonderen Umstände liegen dann vor, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Freunden, Nachbarn oder Kollegen handelt und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entsteht, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt ist. In diesem Fall kann sich der Geschädigte dem Ansinnen des Schädigers nach einer Haftungsbeschränkung nicht verschließen. Da bei der Inanspruchnahme einer Haftpflichtversicherung üblicherweise eine Selbstbeteiligung, eine Prämienerhöhung oder die Kündigung des Vertrages drohen, kann nicht angenommen werden, dass sich der Gefällige unter diesen Umständen nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen kann. Andernfalls ist zu erwarten, dass sich kaum noch jemand zu einer solchen oder ähnlichen Hilfeleistung bereit erklären würde.

Dies vorausgeschickt gilt hier:

Das Bewässern des Gartens während der Abwesenheit des Nachbarn stellt eine typische alltägliche unentgeltliche Gefälligkeit dar, wie sie häufig und regelmäßig durchgeführt wird. Im Vordergrund steht die nachbarliche Hilfe. Sie entspricht gesellschaftlichen Gepflogenheiten und fordert keine besonderen Fähigkeiten des Gefälligen. Gleichwohl birgt eine solche Tätigkeit, wie jedes Tätigwerden für einen anderen, Gefahrenmomente, auch wenn sie vordergründig nicht gefahrgeneigt ist. Diese Gefahr hat sich vorliegend mit dem Austritt von Leitungswasser realisiert.

Der geschädigte Nachbar verfügt über eine Wohngebäudeversicherung bei der Klägerin, die bestimmungsgemäß den Leitungswasserschaden abdeckte und den eingetretenen Schaden vollständig regulierte.

Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, den Beklagten nur dann zur Entlastung der Klägerin auf seine Haftpflichtversicherung zu verweisen, wenn er vorsätzlich – dieser Vorwurf steht nicht im Raum – oder grob fahrlässig gehandelt hat, § 276 BGB.

Das ist nicht der Fall.

c) Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 25. März 2003 – VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929 =VersR 2003, 783). Einfache Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die besonderen Merkmale grober Fahrlässigkeit nicht erfüllt sind. Dabei ist zwischen leichtester und mittlerer Fahrlässigkeit zu unterscheiden (vgl. Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 276 Rdn. 108).

Voraussetzung der Fahrlässigkeit ist jedem Fall die Erkennbarkeit der Gefahr. Die Vorhersehbarkeit muss nicht alle Einzelheiten des Kausalverlaufs und einen bestimmten Erfolg erfassen, es muss nur erkennbar sein, dass die Gefahr im Allgemeinen geeignet war, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl. Urteil vom 4. Mai 1993 – VI ZR 283/92, NJW 1993, 2234; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juni 1995 – 22 U 220/94, NJW 1995, 1490 =VersR 96, 118 f.; OLG Hamm, Urteil vom 4. April 2014 – 9 U 145/13, RuS 2014, 574; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 11. Oktober 2001 – 5 U 570/01, NJW-RR 2002, 595 = VersR 2003, 1184: Haftung für Wasserschaden infolge von gefälligkeitshalber übernommenen Reinigungsarbeiten in einem unbewohnten Haus).

Hohe Erkennbarkeit und leichte Vermeidbarkeit begründen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Von leichter Vermeidbarkeit ist umso eher auszugehen, je stärker und besser erkennbar das Maß des zu erwartenden Schadens die Vermeidungskosten übersteigt (vgl. Unberath, in: Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand 1. März 2011, § 276 Rdnrn. 19, 28; Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 276 Rdnrn. 94, 97).

Nach diesen Grundsätzen kann hier ein grob fahrlässiges Handeln des Beklagten, für das die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht angenommen werden. Den Beklagten trifft nur den Vorwurf einfacher (mittlerer) Fahrlässigkeit. Das gilt unabhängig davon, ob er nur einmalig oder wiederholt vergessen hat, den Wasserhahn zuzudrehen.

aa) Bezogen auf den Umgang mit Gefahren aus Leitungswasser hat die Rechtsprechung zu den den Versicherungsnehmer im Verhältnis zu seiner Gebäude- und Hausratversicherung obliegenden Sorgfaltspflichten eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.

Sie nimmt in der Regel eine grobe Fahrlässigkeit an, wenn Wasser aus dem Wasserhahn laufen kann, weil der Zulaufschlauch platzt oder sich wegen Unterlassens des Absperrens der Wasserzufuhr der Wasserschlauch von Wasserhahn löst (zur Bewässerung von Balkonpflanzen durch den Bewohner einer Eigentumswohnung: LG Essen, Urteil vom 20. November 2007 – 12 O 375/05; zum Wasserzulauf eines Gartenschlauchs: AG Bonn, Urteil vom 18. Januar 2007 – 4 C 294/06; zur Waschmaschine: OLG Hamm, Urteil vom 27. März 1984 – 27 U 433/83, NJW 1985, 332; LG Osnabrück, Urteil vom 20. April 2012 – 9 O 762/10; LG Hamburg, Urteil vom 27. März 1985 – 2 O 97/84, VersR 1986, 564; a.A. AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25. September 2001 – 5 C 1602/00; zur Geschirrspülmaschine: OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Oktober 1995 – 2 U 135/95, VersR 1996, 1492; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. August.1988 – 4 U 232/87, VersR 1989, 697; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Dezember 1986 – 12 U 173/86, RuS 1987, 231; zur Wasserzuleitung zu einer Heizungsanlage: OLG Zweibrücken, Urteil vom 10. April 2002 – 1 U 135/01).

bb) Von den Leitungswasserschäden, wie sie Gegenstand der vorgenannten Entscheidungen waren, entscheidet sich der hier zu entscheidende Fall insoweit, als dass das Leitungswasser vorliegend aus einem an eine Außenzapfstelle eines Hauses angebrachten Wasserschlauch und nicht innerhalb eines Gebäudes herauslief. Das steht der Annahme eines grob fahrlässigen Handelns des Beklagten entgegen. Es fehlt an der Voraussehbarkeit des Schadenseintritt. Der konkret eingetretene Schadensverlauf, das Eindringen des Wassers in das Gebäude des Nachbarn, war als solcher nicht ohne weiteres für den Beklagten erkennbar. Für ihn war zwar objektiv vorhersehbar, dass die Spritzdüse dem Wasserschlauch nicht standhalten, der Schlauch abspringen und Leitungswasser austreten könnte. Das wäre durch einfaches Zudrehen der Zapfstelle vermeidbar gewesen. Auch kann nicht von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden, denn der Beklagte hatte Zeit, über erforderliche Maßnahmen zur Vorsorge gegen Gefahren nachzudenken und diese zu ergreifen.

Es war jedoch nicht so naheliegend, dass es jedem hätte einleuchten müssen, dass das aus dem sich außerhalb des Hauses befindlichen Schlauch laufende Wasser in das Untergeschoss des Hauses eindringen und dort zu einem erheblichen Wasserschaden führen würde. Nachdem der Schlauch sich aus der Spritze gelöst hatte, floss es ohne Druck heraus und konnte in den Boden versickern. Dass der Beklagte damit hätte rechnen müssen, dass das Wasser aufgrund der Gegebenheiten (Bodenverhältnisse, Gebäudeverhältnisse) in das Haus des Nachbarn eindringt, ist nicht ersichtlich. Das geht zu Lasten der Klägerin.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Mieter einen Anspruch auf Unterlassung oder Rücknahme einer Abmahnung?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 396/14, Urteil vom 13.03.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Zudem hat der Mieter – anders als ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber – gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch auf Unterlassung oder Rücknahme einer Abmahnung, ebenso wie er im Rechtsstreit keinen Anspruch auf Feststellung darüber hat, dass eine Abmahnung zu Unrecht erfolgt sei. Der BGH hat sich auch damit auseinandergesetzt, weshalb eine Abweichung im Mietrecht zur arbeitsrechtlichen Praxis gerechtfertigt ist. Die ausgeprägten Fürsorgepflichten des Arbeitgebers und die damit einhergehende persönlichkeitsrechtliche Pflichtenbindung finden sich im Mietrecht nicht in annähernder Weise und gebieten deshalb keine Übertragung der diesbezüglichen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung auf das Mietrecht. Auch wenn die zutreffenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem bereits vom Amtsgericht zitierten Urteil recht kurz sind, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dies hier anders zu bewerten. Die Vertragsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind wesentlich verschieden zu dem Mietverhältnis über Wohnraum. Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber seine aufgrund seiner Fähigkeiten und Fertigkeiten ermöglichten Arbeitsleistungen, seine vertragliche Schuld hängt deshalb wesentlich von seiner Persönlichkeit und Arbeitskraft ab und deren Bewertung ist deshalb wesentlich für die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Eine derartige Verknüpfung mit der Persönlichkeit des Mieters, seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten, stellt das Mietverhältnis unverkennbar nicht her. Der Mieter schuldet im Wesentlichen die Bezahlung der Miete.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt die nachträgliche Anbringung eines Balkons eine Besitzstörung an einer Wohnung dar, die vom Mieter nicht zu dulden ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 132/14, Urteil vom 23.02.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für begründet erachtet, da dem Verfügungskläger ein Anspruch auf Unterlassung des Anbaus eines Balkons von außen an die Wohnung des Verfügungsklägers gemäß § 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB zusteht. Denn der Verfügungskläger wird durch den Anbau des Balkons unmittelbar an seine Wohnung in seinem Besitz gestört, ohne das es darauf ankommt, ob ihm auch Besitz oder Mitbesitz an der Außenfassade zusteht. Denn der Verfügungskläger wird durch die Anbringung des nicht benutzbaren Balkons unmittelbar in seinem Alleinbesitz an der Wohnung gestört. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass durch den Balkon das Erscheinungsbild der Wohnung selbst verändert wird und es zu einer optischen Beeinträchtigung kommt, da die Aussicht verändert und die Gefahr bestehe, dass sich Laub und Unrat auf dem nicht ohne weiteres zugänglichen Balkon ansammelt. Die Anbringung dieses Balkons an die Mieterwohnung ist entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch nicht mit einer zu duldenden Anbringung einer Wärmedämmung auf die Fassade vergleichbar. Denn im Gegensatz zu der Anbringung des Balkons stellt eine Wärmedämmung keine vergleichbare optische oder sonstige Beeinträchtigung des Mieters dar. Auch soweit die Verfügungsbeklagte darauf verweist, dass bei optischen Veränderungen im Mietshaus oder dessen näherer Umgebung regelmäßig kein Abwehranspruch des Mieters besteht, ist dies mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn bei der Anbringung des Balkons handelt es sich nicht um irgendeine Veränderung der näheren Umgebung der Wohnung des Verfügungsklägers. Denn der Balkon grenzt unmittelbar an die Wohnung des Verfügungsklägers an und ist dieser auch unmittelbar zuzuordnen und wird auch so wahrgenommen. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Besitzstörung ohne erforderlichen Duldungstitel eine verbotene Eigenmacht darstellt. Ob dem Vermieter ein Duldungsanspruch zusteht, ist für den Anspruch des Mieters auf Besitzstörung unerheblich (§ 863 BGB).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Setzt eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung voraus, dass der Verteilerschlüssel für den Mieter nachvollziehbar ist und muss dieser, wenn er nicht aus sich heraus selbsterklärend verständlich ist, erläutert werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 11 C 340/14, Urteil vom 15.04.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin kann von der Beklagten eine Nachzahlung in Höhe von 829,64 Euro aus dem Mietvertrag in Verbindung mit § 556 BGB verlangen. Die Beklagte hat nach dem Mietvertrag die Betriebskosten zu tragen. Die Betriebskostenabrechnung vom 6. Dezember 2013 ist formell wirksam. Ihre Wirksamkeit setzt voraus, dass die Verteilerschlüssel für den Mieter nachvollziehbar sind. Die in der Betriebskostenübersicht aufgeführten Verteilerschlüssel erklären sich nicht von selbst, weil sie lediglich aus einer Zahlenkombination bestehen. Es kann dennoch offen bleiben, ob die Abrechnung vom 6. Dezember 2013 auch das Blatt mit den Erläuterungen der Verteilerschlüssel (Blatt 17 der Akte) enthielt, weil die Verteilerschlüssel identisch waren mit den Verteilerschlüsseln der Vorjahresabrechnungen. Es ist unstreitig, dass die Beklagte in den Vorjahren die Erläuterungen der angewandten Verteilungsschlüssel erhalten hat. Bei der Durchsicht ihrer Unterlagen in der mündlichen Verhandlung vom 15. April 2015 hat sie die Erläuterung aus der Abrechnung 2011 vorgezeigt. Damit war sie bei Zugang der Abrechnung 2012 auch ohne weiteres in der Lage, durch Rückgriff auf die Abrechnung 2011 zu ermitteln, nach welchem Schlüssel die Betriebskosten verteilt werden. Dann liegt aber auch keine formelle Unwirksamkeit vor (BGH, BGH, Urteil vom 11. August 2010 – VIII ZR 45/10, ibr-online).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können bei einem sogenannten Vollwartungsvertrag für den im Mietobjekt befindlichen Aufzug die Kosten für die Instandhaltungsarbeiten auf die Mieter umgelegt werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Duisburg (AG Duisburg – 45 C 2556/14, Urteil vom 29.04.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Duisburg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Unstreitig hat die Beklagte mit der Firma X einen sogenannten Vollwartungsvertrag für den im Mietobjekt befindlichen Aufzug abgeschlossen, in dessen Rahmen neben Wartungsarbeiten auch Reparaturen erbracht werden. Da der Erhalt der Mietsache gem. §535 Abs. 1 S. 2 BGB Vertragspflicht des Vermieters ist, können Kosten für Instandhaltungsarbeiten nicht auf die Mieter umgelegt werden. Deshalb ist von der aufgrund des Vollwartungsvertrages gezahlten Vergütung vor Umlage auf den Mieter ein Abzug für den in der Vergütung enthaltenen Instandsetzungsanteil vorzunehmen (vgl. Urteil des Landgerichts Duisburg vom 02.03.2004, Az.: 13 S 265/03; Schmidt/Futterer, Mietrechtskommentar, 10. Auflg. 2011, § 556 Rdnr. 97), wobei dieser Anteil bei einem einheitlichen Rechnungsbetrag für Wartung und Instandsetzung durch das Gericht zu schätzen ist (Schmidt/Futterer, Mietrechtskommentar, 10. Auflg. 2011, § 556 Rdnr. 137). Da weder den zur Akte gereichten Rechnungen der Firma X noch dem Vortrag der Beklagten konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte zu der Frage zu entnehmen sind, in welchem Verhältnis sich die Kosten auf Instandsetzungskosten und Wartungskosten aufteilen, hält das Gericht eine Kostenhalbierung für sachgerecht (vgl. insoweit auch Schmidt/Futterer, Mietrechtskommentar, 10. Auflg. 2011, § 556 Rdnr. 137).”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach das Entgelt für eine “Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte)” 15 € beträgt und dieses Entgelt “nur zu entrichten [ist], wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat”, wirksam?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XI ZR 166/14, Urteil vom 20.10.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung seiner vorgenannten Entscheidung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 177/2015 vom 20.10.2015 wie folgt aus: “Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen unter anderem solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die beanstandete Klausel zu. Die Auslegung der umfassend formulierten Regelung – die sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach auf sämtliche Fälle bezieht, in denen der Kunde bei der Beklagten wegen der Ausstellung einer Ersatzkarte vorstellig wird – ergibt, dass die Bank hiernach auch dann die Zahlung des Entgelts in Höhe von 15 € verlangen kann, wenn die Ausgabe der Ersatzkarte wegen der vereinbarungsgemäß erfolgten Sperrung der Erst- bzw. Originalkarte nach § 675k Abs. 2 BGB notwendig geworden ist, deren Verlust oder Diebstahl – als nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallende Vorgänge – der Kunde gemäß § 675l Satz 2 BGB a
ngezeigt hat. Mit der Bepreisung einer vom Kunden in diesen Fällen begehrten Ersatzkarte weicht die Beklagte von § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB ab. Nach dieser Vorschrift trifft den Zahlungsdienstleister (Bank) nach der Sperrung der Erstkarte und Wegfall der Sperrgründe die gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument (Zahlungskarte) auszustellen, wenn – wie im Falle des Abhandenkommens oder des Diebstahls der Erstkarte – die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht kann der Zahlungsdienstleister mangels gesetzlicher Anordnung im Sinne von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB kein Entgelt verlangen. Für eine Differenzierung nach “Verantwortungsbereichen”, wie die Beklagte sie mit der streitigen Klausel vornimmt, bietet § 675k Abs. 2 Satz 5 BGB keine Grundlage. Außerdem wälzt die Beklagte mittels der beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab. Gemäß § 675l Sat
z 2 BGB hat der Zahler (Kunde) dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat. Der Zahlungsdienstleister ist gemäß § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB verpflichtet, jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige nach § 675l Satz 2 BGB erfolgt ist. Das kann im Falle einer Zahlungskarte nur durch deren Sperrung erreicht werden. Die danach erforderliche Ausgabe einer Ersatzkarte ist zumindest in den Fällen des Verlusts oder Diebstahls der Erstkarte zwangsläufige Folge der Erfüllung dieser Pflicht.

Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nicht nur kontrollfähig, sondern auch unwirksam. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB darf von Gesetzes wegen nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Setzt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden müssen, wenn einzelne Kostenanteile nicht umlagefähig sind?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 288/14, Urteil vom 03.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Klägerin kann auch nicht Nachzahlung der sog. kalten Betriebskosten verlangen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts begründen die Abrechnungen keinen fälligen Nachzahlungsanspruch der Klägerin. Die Nebenkostenabrechnungen sind nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin formell fehlerhaft. Auf die Rüge der Beklagten, dass sich aus der Abrechnung nicht die Kosten für die im Haus befindlichen Tiefgaragenplätze ergäben, hat die Klägerin eingeräumt, diese Kosten allein auf die Nutzer der Tiefgaragenplätze und lediglich die übrigen Kosten auf die Wohnungsmieter umgelegt zu haben, die damit mit diesen Kosten nicht belastet seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte auf die Angabe der auf die Tiefgaragenplätze entfallenden Kosten nicht verzichtet werden. Sie waren vielmehr im Rahmen der erforderlichen Angabe der Gesamtkosten darzustellen gewesen. Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenanteile nicht umlagefähig sind. Für den Mieter muss erkennbar sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kostenanteile vorab abgesetzt worden sind (BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 – VIII ZR 1/06, GE 2007, 438). Es kann dahinstehen, ob sämtliche Kosten auch anteilig auf die Nutzer der Tiefgaragenplätze zu verteilen sind. Jedenfalls die grundstücksbezogenen Kosten, wie beispielsweise Grundsteuer, Straßenreinigung, Niederschlagswasser, Versicherungen u.Ä. sind aufzuteilen. Wenn die Klägerin insoweit die Nutzer der Tiefgarage direkt belastet, muss sie jedenfalls von diesen grundstücksbezogenen Kosten entsprechende Abzüge vorweg vorgenommen haben, ohne diese, wie nach den obigen Ausführungen erforderlich, in den Abrechnungen für die Wohnungsmieter anzugeben.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Setzt die Umlage von Kosten, welche durch ein nachträglich eingeführtes Wärmecontracting anfallen, eine nachträgliche Zustimmung des Mieters oder eine entsprechende Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter im Mietvertrag voraus?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 288/14, Urteil vom 03.03.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Klägerin kann nicht gemäß § 535 Abs. 2 BGB Nachzahlung der Salden aus den Nebenkostenabrechnung für 2009, 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 1.363,53 EUR sowie die darauf beruhenden erhöhten Nebenkostenvorschüsse für Januar 2010 bis November 2013 in Höhe von insgesamt 2.559,12 EUR verlangen.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einführung eines Wärmecontractings unter Umlage der hierfür entstehenden Kosten nicht vor. Die Umlage von Kosten, welche durch ein nachträglich eingeführtes Wärmecontracting angefallen, setzt nachträgliche Zustimmung des Mieters oder eine entsprechende Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter im Mietvertrag voraus (BGH, Urteil vom 6. April 2005 – VIII ZR 54/04, GE 2005, 664). Zwar sah die Regelung in § 5.4 des Mietvertrags der Parteien die Umlage solcher Kosten vor, die im Falle eines Fernwärmeanschlusses an eine Fernwärmegesellschaft zu zahlen waren. Dies erfasst indes die hier entstandenen und in den Abrechnungen umgelegten Kosten nicht.

Die Kosten von Nahwärme durch den Betrieb der Wärmeerzeugungsanlage auf dem Grundstück durch einen Dritten statt durch den Vermieter lassen sich nicht unter den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung subsumieren. Für eine solche Auslegung ist kein Raum. Jedenfalls kann sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in der Weise des Amtsgerichts erfolgen, dass die Vereinbarung letztlich sämtliche Kosten der Wärmeerzeugung und -lieferung durch einen Dritten umfassen. Denn entgegen der Auffassung des Amtsgerichts macht der Bundesgerichtshof einen Unterschied zwischen Nah- und Fernwärme (BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 – VIII ZR 362/04, GE 2006, 839).

Eine Umlagevereinbarung ist auch nicht durch eine Einbeziehung der Regelungen in der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung (II. BV) in den Mietvertrag erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 – VIII ZR 202/06, GE 2007, 1310). Denn der Mietvertrag der Parteien sah eine derartige Verweisung nicht vor.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 297/14, Urteil vom 23.09.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. in den Randnummern 11 bis 12 wie folgt aus: “1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Kündigung der Klägerin allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil sie entgegen § 573Abs. 3 BGB nicht ausreichend begründet worden wäre. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drucks. 6/1549, S. 6 f. zu § 564a Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Eine solche Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes ist dem Vermieter verwehrt.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend (Senatsurteil vom 30. April 2014 – VIII ZR 284/13, NJW 2014, 2102 Rn. 7 mwN). Diese Angaben enthält das Kündigungsschreiben der Klägerin. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keiner Erläuterung, wie viele Arbeitszimmer die Familie benötigte.”