Betriebskostenabrechnungen

Der AMV steht Ihnen mit Rat und Tat bei der Überprüfung Ihrer jährlichen Betriebskostenabrechnung zur Seite, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Mietverhältnis im freien Wohnungsmarkt, im öffentlich-geförderten Wohnungsmarkt oder im Gewerbemietbereich handelt.

Bevor Sie erfahren, wie unsere praktische Hilfe bei der Überprüfung Ihrer Betriebskostenabrechnung konkret aussieht, erlauben Sie uns zunächst, Ihnen einen kurzen Einblick in das Recht der “kalten” Betriebskosten zu gewähren:

Die Parteien eines Mietverhältnisses – also Vermieter und Mieter – können vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat. So ist es in § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich geregelt und in der Praxis weitestgehend üblich.

Unter Betriebskosten versteht der Gesetzgeber dabei die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen oder des Grundstücks laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es muss sich folglich damit zum einen um Kosten handeln, die durch die Nutzung des Grundstücks bzw. Gebäudes verursacht werden, und zum anderen um Kosten, die regelmäßig und nicht lediglich einmalig entstehen. Zu den Betriebskosten gehören nicht die Verwaltungskosten sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.

Die Betriebskosten im einzelnen sind in § 2 der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) aufgelistet:

  1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
  2. die Kosten der Wasserversorgung;
  3. die Kosten der Entwässerung;
  4. die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage oder des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme oder der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten;
  5. die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser oder der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten;
  6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen bei zentralen Heizungsanlagen oder bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme oder bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen;
  7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs;
  8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung;
  9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  10. die Kosten der Gartenpflege;
  11. die Kosten der Beleuchtung;
  12. die Kosten der Schornsteinreinigung;
  13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung;
  14. die Kosten für den Hauswart;
  15. die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage oder des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage;
  16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege;
  17. sonstige Betriebskosten.

Haben Sie als Mieter vertraglich die Betriebskosten zu tragen und zahlen Sie monatliche Vorauszahlungen auf Betriebskosten, so muss Ihr Vermieter über diese jährlich abrechnen (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Die Abrechnung muss Ihnen spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode zugegangen sein. Beläuft sich diese beispielsweise vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014, so muss Ihnen die Abrechnung spätestens am 31.12.2015 vorliegen.

Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen, d. h. Sie – als Mieter – brauchen keine Nachzahlung mehr zu leisten.

Nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung haben Sie ein Jahr Zeit, sich gegen diese zu wehren und Einwendungen zu erheben. Dazu müssen Sie die Belege bei Ihrem Vermieter oder Ihrer Hausverwaltung einsehen und überprüfen.

Diese Überprüfung und insbesondere die Einsichtnahme in die Belege gehört in professionelle Hände. Profitieren Sie von unserem Wissen und unserer Erfahrung. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Interessiert es Sie bereits heute, ob Ihre Betriebskosten eventuell zu hoch sind? Rechnen Sie nach! Nutzen Sie hierzu einfach den Betriebskostenrechner der Berliner Mieter Gemeinschaft.

Bitte legen Sie Ihre aktuelle Betriebskostenabrechnung bereit und befolgen Sie die dortigen Erläuterungen.

Was bringt Ihnen der Betriebskostenrechner? Sie erhalten eine erste Einschätzung, wie Sie mit Ihren Kosten im Berliner Durchschnitt liegen. Sollten Ihre Betriebskosten deutlich über den Berliner Durchschnittswerten liegen, so besteht die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Betriebskostenabrechnung überhöht sein könnte und wir empfehlen Ihnen eine individuelle Überprüfung.

Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und führen für Sie bei Ihrem Vermieter bzw. Verwalter eine Belegprüfung durch.