Archiv für den Monat: Januar 2016

Pressemitteilung 04/2016

E I N L A D U N G


11. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV

Wann:               17.02.2016, 19:30 Uhr

Wo:                   Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150,
13585 Berlin-Spandau

Thema:             Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin

Referentin:       Katrin Schmidberger (Bündnis 90/Die Grünen), MdA, Sprecherin für Mieten und soziale Stadt

Der 11. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV findet am 17.02.2016 um 19:30 Uhr im Restaurant 1860 TSV Spandau, Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin-Spandau, statt. Frau Katrin Schmidberger (Bündnis 90/Die Grünen), MdA, Sprecherin für Mieten und soziale Stadt, wird zu dem Thema “Neuausrichtung der sozialen …weiterlesen

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

haufe.de am 20.01.2016: Fotografieren oder Handy laden während der Fahrt? Kein Pardon!

Handy-Nutzung am Steuer, egal in welcher Funktion, stößt selten auf Gnade bei Verkehrshütern: Fotografieren während der Fahrt – verboten. Selbst das Aufladen des Smartphones fällt beim Autofahren unter die verbotswidrige Nutzung und führt zu einer Geldbuße von 60 Euro.

http://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/verkehrsrecht/unzulaessige-handy-nutzung-im-strassenverkehr_212_335430.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Welche Rechte habe ich als Mieter bei Klopf- und Knackgeräuschen in der Heizung?

Beim Betrieb der Heizung treten oft Klopf- und Knackgeräusche auf. Diese können sich so störend auswirken, dass sich viele Mieter fragen, was nun? Kann ich meine Miete mindern? Kann ich die Beseitigung der Heizungsgeräusche vom Vermieter verlangen?

http://www.refrago.de/Welche_Rechte_habe_ich_als_Mieter_bei_Klopf-_und_Knackgeraeuschen_in_der_Heizung.frage28.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:     

Muss ein Vermieter eine freistehende Alternativwohnung auch dann seinem Mieter anbieten, wenn sie objektiv nicht für dessen Wohnbedürfnisse geeignet erscheint?

Die Antwort des Amtsgerichts Köln (AG Köln – 221 C 282/15, Urteil vom 16.12.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Köln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Denn die streitgegenständliche Kündigung ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, da die Vermieter ihre Pflichten insoweit verletzt haben, dass sie der Beklagten eine Alternativwohnung im Dachgeschoss im selben Haus nicht angeboten haben.

Bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs ist zwar grundsätzlich die Entscheidung des Vermieters, wie er eine ihm gehörende Wohnung nutzen will, zu respektieren (s. auch BVerGNJW 1994, 435). Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kündigung von Wohnraum in die Lebensführung eines Mieters besonders stark eingreift. Der Vermieter ist deshalb gehalten, diesen Eingriff abzumildern, soweit ihm dies möglich ist. Ausnahmsweise ist eine Eigenbedarfskündigung daher dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem Vermieter eine vergleichbare andere Wohnung im selben Anwesen oder in derselben Wohnlage zur Verfügung steht und er diese dem Mieter nicht anbietet, obwohl er die Wohnung erneut vermieten will (BGH, Urteil v. 13.10.2010, VIII ZR 78/10, zitiert nach juris). Dies gilt nach Ansicht der Rechtsprechung auch dahin, wenn die Wohnung objektiv für die Wohnbedürfnisse des Mieters nicht geeignet scheint. Denn es ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.01.1992 (1 BvR 1045/91) Sache des Mieters zu entscheiden, inwieweit er damit verbundene Nachteile in Kauf nehmen will (LG Berlin, Urteil v. 03.02.2009, 65 S 303/08, zitiert nach juris). Somit wäre es vorliegend der Beklagten zu überlassen gewesen, ob sie die etwas geringere Größe der Dachgeschosswohnung in Kauf genommen hätte. Dass insbesondere die Wohnung im Dachgeschoss lediglich befristet vermietet worden ist, ändert an der vorliegenden Beurteilung nichts. Denn nach Ansicht der Rechtsprechung besteht zwar dann keine Anbietpflicht, wenn der Vermieter nicht die Absicht hat, die Wohnung an einen Dritten zu vermieten. Allerdings ist es in den Fällen, in denen Räume erneut als Wohnung vermietet werden, sachgerecht, wenn dem bisherigen Mieter der Vorrang eingeräumt wird (Blank in: Schmidt/Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, Nr. 124 ff.). Dies muss auch dann gelten, wenn sich der Vermieter nur zu einer befristeten Weitervermietung entscheidet. Denn in einem derartigen Fall soll der Vorrang vor Drittmietern genießende Bestandsmieter selbst entscheiden können, ob er die ihm angebotene Alternative als für ihr geeignet erachtet. Hinzu kommt, dass durch den Abschluss kurzer befristeter Mietverträge sonst im Übrigen auch ein Missbrauchspotential geschaffen werden würde. Entscheidet sich ein Vermieter daher, eine Wohnung dem allgemeinen Wohnungsmarkt zuzuführen, hat er dem bisherigen Mieter Vorrang einzuräumen. Nachteile entstehen dem Vermieter damit nicht. Dies gilt auch für den Abschluss befristeter Mietverträge. Da die Vermieter hier der Beklagten die Dachgeschosswohnung nicht angeboten haben, haben sie gegen die ihnen obliegende Anbietpflicht verstoßen. Der Schluss der Klägerin, dass die Dachgeschosswohnung schon deshalb keine Alternative für die Beklagte sei, da diese sich als solche gegen die Kündigung gewehrt, und damit deutlich gemacht habe, dass sie an einer befristeten Anmietung kein Interesse habe (Bl. 54 d. A.) geht ersichtlich fehl, denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Mietvertrags gemacht worden wäre, das diese abgelehnt hat.

Dass die Wohnung im Dachgeschoss bereits zum 31.3. erneut vermietet wurde und damit zum Ausspruch der Kündigung nicht mehr leer stand, steht dieser Wertung nicht entgegen. Denn zu diesem Zeitpunkt hatten die Vermieter indes bereits den Entschluss gefasst, das Mietverhältnis mit der Beklagten aufzulösen (Anlage K 5, Bl. 21 d.A.). Dass dieser Entschluss erst mit Kündigungserklärung vom 15.04.2014 letztlich umgesetzt worden ist, steht dem nicht entgegen. Gründe, dass der Abschluss des neuen, befristeten Mietvertrages den Vermietern nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind weder ersichtlich, noch vorgetragen.”

Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

n-tv.de am 25.01.2016: Was ab 1. Februar gilt – Tschüss Kontonummer, hallo IBAN!

Am 1. Februar ist es so weit: Bei Überweisungen oder Lastschriftverfahren gelten nicht mehr die Kontonummer und die Bankleitzahl. Verbraucher müssen ab diesem Tag stattdessen die 22-stellige International Bank Account Number – kurz IBAN – angeben. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken hin. Aber was bedeutet das in der Praxis?

http://www.n-tv.de/ratgeber/Tschuess-Kontonummer-hallo-IBAN-article16846366.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Muss man als Mieter bei längerer Abwesenheit die Wohnungsschlüssel beim Vermieter hinterlegen?

Ein Mieter hat eine Obhutspflicht gegenüber seiner Wohnung. Das bedeutet, dass er alles mögliche und zumutbare unternehmen bzw. unterlassen muss, um Schäden von der Wohnung abzuwenden. Diese Pflicht besteht auch während der Abwesenheit des Mieters. Er hat daher dafür zu sorgen, dass auch während seiner Abwesenheit keine unvermeidbaren Schäden an der Wohnung entstehen oder von ihr ausgehen.

http://www.refrago.de/Muss_man_als_Mieter_bei_laengerer_Abwesenheit_die_Wohnungsschluessel_beim_Vermieter_hinterlegen.frage421.html

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

test.de am 19.01.2016 – Miet­preisbremse: So finden Vermieter und Mieter die zulässige Miete heraus!

Die Miet­preisbremse gilt mitt­lerweile in 292 Städten und Gemeinden in zehn Bundes­ländern. Vermieter dürfen dort höchs­tens 110 Prozent der „orts­üblichen Vergleichs­miete“ für Wohnungen verlangen, die sie neu vermieten. Klingt einfach, ist es aber oft nicht. Die Bremse greift nicht immer. Außerdem ist die orts­übliche Vergleichs­miete oft nicht leicht heraus­zufinden. Nur 75 der 292 Städte und Gemeinden verweisen auf ihren Webseiten oder auf Finanztest-Anfrage auf einen eigenen Mietspiegel. Sogar Groß­städte wie Bremen haben keinen. Unser Special bietet Mietern und Vermietern Orientierung.

https://www.test.de/Mietpreisbremse-So-finden-Vermieter-und-Mieter-die-zulaessige-Miete-heraus-4964713-0/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

AG Gießen, Urteil vom 05.11.2015 – 48 C 48/15

Hat ein Mieter zusätzlich zur Mietminderung ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des zweifachen Minderungsbetrags?

Die Antwort des Amtsgerichts Gießen (AG Gießen – 48 C 48/15, Urteil vom 05.11.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Gießen in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Zusätzlich zur Minderung haben die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des zweifachen Minderungsbetrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WuM 2015, 568) kann die Rechtsprechung, wonach ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des 3fachen bis 5fachen Minderungsbetrages bejaht wurde, so nicht aufrechterhalten werden. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass grundsätzlich der zweifache Minderungsbetrag zurückbehalten werden darf.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

immowelt.de am 03.12.2015 – Nachmieter suchen: schneller raus aus dem Mietvertrag?

Neuer Job in einer neuen Stadt, eine günstigere Wohnung in einem besseren Viertel gefunden – oftmals wollen Mieter aus der alten Wohnung so schnell wie möglich raus. Wenn sie einen geeigneten Nachmieter suchen, beschleunigt das aber nur in bestimmten Fällen den vorzeitigen Auszug.

http://ratgeber.immowelt.de/a/nachmieter-suchen-schneller-raus-aus-dem-mietvertrag.html?campaign=sn_facebook_immowelt_wall

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb-online.de am 23.01.2016: 50.000 Wohnungen geplant Wo die neuen Großsiedlungen in Berlin entstehen!

Mehr Zuzügler, mehr Flüchtlinge – Berlin wird in den nächsten Jahren kräftig wachsen. Bausenator Andreas Geisel will deshalb den Wohnungsbau ankurbeln und Planungsverfahren beschleunigen. In Lichterfelde-Süd und an neun weiteren Standorten sollen Großsiedlungen mit rund 50.000 Wohnungen entstehen. Eine Übersicht.

https://www.rbb-online.de/politik/beitrag/2016/01/Geisel-zehn-neue-Grosssiedlungen-Berlin.html