Archiv für den Monat: November 2014

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, Nachtdienste zu leisten, einen Anspruch darauf, nicht mehr für Nachtschichten eingeteilt zu werden?

Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts (BAG – 10 AZR 637/13, Urteil vom 9.4.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das BAG in seiner Pressemitteilung Nr. 16/14 vom 9.4.2014 wie folgt aus: “Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Die Vergütung steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf ein Vermieter bzw. ein Verwalter bei der Betriebskostenabrechnung mehrere Gebäude zu einer Wirtschafts- und Abrechnungseinheit zusammenfassen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 73/10, Urteil vom 20.10.2010) lautet: Ja, sofern vertragliche Abreden dem nicht entgegen stehen, sämtliche Gebäude der Wohnnutzung dienen, einheitlich verwaltet werden, Bestandteil einer zusammenhängend errichteten Häuserzeile und in Bauweise, Gesamtwohnfläche und Ausstattung weitgehend baugleich sind!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 10, Randnummer 17, wie folgt aus: “Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Vermieter bei preisfreiem Wohnraum nach billigem Ermessen nach § 315 BGB berechtigt, mehrere Gebäude zu einer Wirtschafts- und Abrechnungseinheit zusammenfassen, soweit im Mietvertrag nichts anderes bestimmt ist.”

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein deutsches Reisebüro eine Insolvenzsicherung für einen im EU- Ausland ansässigen Reiseveranstalter nachweisen?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – X ZR 105/13 und X ZR 106/13, Urteile vom 25.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 174/2014 vom 25.11.2014 wie folgt aus: “Gemäß § 651 Abs. 4 iVm Abs. 5 Satz 2 BGB hat ein Reisevermittler wie die Beklagte auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachzuweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt. Der Reisevermittler muss in diesem Fall zwar keinen Sicherungsschein vorlegen, wie er von inländischen Reiseveranstaltern gefordert wird. Gleichwohl muss sich der Nachweis für einen im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchten Reise beziehen. Die Wiedergabe einer dahingehenden Erklärung des Reiseveranstalters reicht dafür nicht aus.”

Aus der Rubrik “Kuriosum/Kuriosa”:

Wie müssen Kopfsalat, Römischer Salat, Krause Endivie und Eskariol beschaffen sein, um als Handelsklasse I zu gelten?

“Kopfsalat muss einen einzigen, gut ausgebildeten Kopf aufweisen. Bei Kopfsalat aus geschütztem Anbau ist jedoch ein weniger gut ausgebildeter Kopf zulässig.

Römischer Salat muss einen Kopf aufweisen, der jedoch weniger gut ausgebildet sein kann.

Das Herz der krausen Endivie und des Eskariols muss gelb sein.”

So ist es im Anhang I – Teil B – Teil 4 – Kapitel B. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7.6.2011 geregelt.

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Schadensersatzansprüche von “Lehman-Anlegern”?

Muss eine beratende Bank beim Vertrieb von “Garantiezertifikaten” über Sonderkündigungsrechte der Emittentin/Ausgeberin ungefragt aufklären?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – XI ZR 169/13 und XI ZR 480/13, Urteile vom 25.11.2014) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner Pressemitteilung Nr. 173/2014 vom 25.11.2014 wie folgt aus: “Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs haben die Berufungsgerichte in beiden Rechtsstreiten zu Recht eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag bejaht und damit die beklagte Bank rechtsfehlerfrei zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Empfehlung der Zertifikate war in beiden Verfahren nicht anlagegerecht. Bei den Zertifikaten handelte es sich um Inhaberschuldverschreibungen mit einem zugesicherten Kapitalschutz. Bei solchen “Garantie-Zertifikaten” muss eine beratende Bank die Anleger über das in den jeweiligen Anleihebedingungen geregelte Sonderkündigungsrecht der Emittentin, das zu einem Totalverlust des Kapitals führen kann, ungefragt aufklären. Denn ein Sonderkündigungsrecht stellt einen für die Anlageentscheidung wesentlichen und damit aufklärungspflichtigen Umstand dar. Wesentliches Merkmal eines Garantiezertifikats mit 100%igem Kapitalschutz ist, dass sich das Risiko des Anlegers darauf beschränkt, mit dem Anlagebetrag während der Anlagezeit möglicherweise keine Gewinne zu erwirtschaften oder dass die Emittentin insolvent wird. Dem steht ein Sonderkündigungsrecht diametral entgegen, bei dem der von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen festzulegende Marktwert den Anlagebetrag unterschreiten oder sogar Null betragen kann.”

Pressemitteilung 03/2014

Paukenschlag: AMV hält Betriebs- und Heizkostenabrechnung der GSW Immobilien AG im Falkenhagener Feld für das Jahr 2012 in Teilen für formell unwirksam!

Nach Mitteilung des Pressesprechers des AMV Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. hat dieser die Rechtsanwaltskanzlei Uwe Piper beauftragt, ein Kurzgutachten über die Rechtmäßigkeit der Betriebs- und Heizkostenabrechnung der GSW Immobilien AG … weiterlesen

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Vermieter bzw. Hausverwalter in einer Betriebskostenabrechnung die entstandenen Gesamtkosten mitteilen, auch wenn er einzelne Kostenteile überhaupt nicht auf die Mieter umgelegt hat?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs (BGH – VIII ZR 1/06, Urteil vom 14.2.2007) lautet: Ja!

Zur Begründung führt der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung auf der Seite 5, Randnummern 10 und 11, wie folgt aus: “Die Gesamtkosten sind auch dann anzugeben, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Es genügt nicht, nur die insoweit schon bereinigten Kosten mitzuteilen. Dem Mieter muss auch ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind, denn auch dies hat Einfluss auf die dem Mieter angelasteten Kosten … Fehlt es an einer solchen Offenlegung, liegt ein formeller Mangel der Abrechnung vor, der zu ihrer Unwirksamkeit führt.”